ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 441b Verbandsvorstand
1
Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes siehe § 441f. Die Vertretung des HV nach außen erfolgt nach § 441f Abs 1 durch den Verbandsvorstand.
2
Die vierjährige Funktionsperiode des Verbandsvorstandes (derzeit läuft die dritte Periode von 1/2013 bis Ende 2016) entspricht der vierjährigen Funktionsperiode der Vorsitzenden der Trägerkonferenz.
3
Die Rechtsstellung der Teilnahmeberechtigten nach Abs 1 letzter Satz als Versicherungsvertreter leitet sich aus Abs 2 Z 1 ab. Es gelten auch für diese Personengruppe die Haftungs- und Verschwiegenheitsregeln nach § 424. Maßgebend für die Gestaltung der Vorschläge hinsichtlich der Fraktionsaufteilung ist die Situation bei der erstmaligen Willensbildung des vorschlagenden Organs (Beschlusszeitpunkt etc). Das G enthält keine Bestimmungen über das Auftreten neuer Fraktionen während einer Funktionsperiode, dies bildet keinen Anlass für die Neugestaltung der Vorschläge nach Abs 1 letzter Satz (und Enthebung der bis dahin vorgeschlagenen/entsendeten Mitglieder; zu Neuwahlen vgl für die SVT § 423 Abs 5). Nur jene Fraktionen, die bereits zur Zeit des Vorschlags bestanden haben und nicht berücksichtigt wurden, haben das Recht auf Entsendu...