ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 433 Aufgaben der Generalversammlung
1
Die Aufgaben können nicht delegiert werden. Vorberatungen in Ausschüssen sind zulässig, es ist jedoch nicht möglich, durch die Schaffung entscheidungsberechtigter („geschäftsführender“) Ausschüsse Agenden aus der Zuständigkeit des Vorstandes herauszulösen (Teschner/Widlar/Pöltner, § 434 Anm 2).
2
Abs 3 räumt der Aufsichtsbehörde kein unbeschränktes Ermessen ein, er ist iSd allgemeinen Kriterien aufsichtsbehördlicher Tätigkeit (§ 449) anzuwenden. Allfällige Verfügungen der Aufsicht betreffend Satzungsänderungen sind nach den gleichen Regeln wie Satzungen kundzumachen (§ 455, § 31 Abs 4 Z 6, Abs 9 und 9a). Eine Verlautbarung dieser Verfügungen im BGBl ist (§ 4 Abs 2 BGBlG) nicht ausdrücklich vorgesehen, sodass (was dem Zweck solcher Kundmachungen besser entspricht) auch eine Kundmachung unter www.avsv.at in Betracht kommt (nach § 4 Abs 1 Z 2 BGBlG sind nur Verordnungen der BM jedenfalls im BGBl kundzumachen).