ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 421 Bestellung der Versicherungsvertreter
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§ 421 Abs 2 gehört zu jenen Regeln, welche die demokratische Legitimation der Mitglieder der Verwaltungskörper der SVT begründen (s dazu VfSlg 17.023 - Hauptverband). Dem Verlangen des VfGH (SV-Slg 23.826, 25.028) nach einer Determinierung der Berechnungsmethode, nach welcher die LH die auf die jeweiligen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern ermitteln, ist durch Novellierung des Gesetzestextes und Festlegung des Verfahrens nach d’Hondt Rechnung getragen. Die Umstellung der Entsendeberechtigungen auf die Vorgangsweise über die Aufsichtsbehörde (§ 448) erfolgt mit (§ 659 Abs 2) durch Art 115 BBG 2011, BGBl I 2010/111.
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Die Entscheidung, dass eine Entsendung nicht wirksam erfolgt sei, greift in das Recht der ursprünglich entsendeberechtigten Stelle ein und berechtigt zur Beschwerde an den VwGH. Für die Entsendung bzw Bestellung von VV sieht § 421 ASVG ein gesetzlich gesondert geregeltes Verfahren vor, in dessen Zug die Behörde allenfalls - als Vorfrage für die von ihr nach § 421 Abs 3 iVm Abs 4 ASVG zu treffende Maßnahme, selbst VV zu entsenden - zu prüfen hat, ob eine fristgerechte und wirksame Entsendung vorhanden ist. Eine Hauptfragenentscheidung über ...