ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 366 Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten
Übersicht
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I. Pflichten des Versicherten
1
Die für den Bereich der SV geltende allgemeine Mitwirkungspflicht des Vers wird in § 366 für den Spezialfall der notwendigen ärztlichen Untersuchung und in § 361 Abs 3 für die Beibringung der zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Urkunden konkretisiert (OLG Wien SV-Slg 49.221).
2
Die Mitwirkungspflicht des Vers ist eine Nebenpflicht im Sinne einer Duldungspflicht, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann (RS 0085511).
Wirkt ein Vers an der „Berufsfindung“ nicht mit und kann dadurch nicht geklärt werden, inwieweit berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zumutbar sind, wird nach Abs 4 die Frage der Umschulbarkeit ausgeklammert und zu klären versucht, in welchem Maß eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt (EB 321 BlgNR 25. GP, 8).
II. Zumutbarkeit
3
Die Duldung und Mitwirkung kann nur verlangt werden, wenn dadurch die Chance besteht, ein von der VersGemeinschaft zu tragendes Risiko zu vermindern...