ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 365 Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen
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Der UVT kann sich bei Bedarf für die Durchführung von Erhebungen nach Arbeitsunfällen auch der Amtshilfe durch die Bezirksverwaltungs- oder Bergbehörde bedienen. Die Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat bleiben davon unberührt (vgl insb § 21 Abs 4 ArbIG).