ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 31b Durchführung des ELSY
Übersicht
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I. | Gründung von Gesellschaften mbH (Abs 1) | |
II. | Beschlussorganisation (Abs 2) | |
III. | Finanzierung (Abs 2a) | |
IV. | Kartenausstellung (Abs 3) | |
V. | Keine ChipkartenV (Abs 4) |
I. Gründung von Gesellschaften mbH (Abs 1)
1
Nach Abs 1 wurde die Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft mbH errichtet: Firmenbuch HG Wien 206187t (SVC, bis 2006 SV-ChipBE). Der HV ist Alleingesellschafter, die SVC ist als sog „in-house“-Gesellschaft nach § 10 Z 7 BVergG eingerichtet, die vergaberechtlich wie eine eigene Dienststelle des HV zu führen ist und die ihre Leistungen im Wesentlichen für den HV erbringt, Aufträge an sie sind vergabefahrensfrei (EuGH C-182/11, Econord). Nach Abs 2 Schlussteil ist sie Rechtsträger des öff Bereichs nach § 5 Abs 2 DSG. Durch den Betrieb dieser Gesellschaft bleibt die datenschutzrechtl Verantwortung des HV und der SVT ausdrücklich aufrecht. Die Marke der SVC ist nach dem MarkenSchG registriert (österr Patentamt 233764). Der allg Verweis auf § 31a belegt, dass die SVC auch jene Anwendungsbereiche des ELSY zu betreuen hat, in denen die Verwendung der e-card oder einschlägige Verwaltungsabläufe in anderen Bestimmungen vorgesehen sind (zB § 2, 3 D...