ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 344 Paritätische Schiedskommission
Übersicht
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I. | Zuständigkeit | |
II. | Vorschaltung eines Schlichtungsausschusses (?) | |
III. | Charakter der PSK |
I. Zuständigkeit
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Zur Normentstehung ausf 1 Ob 329/97g.
Die Zuständigkeitsvorschrift ist weit auszulegen:
Es fallen demnach sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem EV, wie etwa jene über Honorareinbehalte, Forderungsaufrechnungen, Schuldeinlösungen nach § 1422 ABGB uÄ darunter, als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines EV einschließlich der Nachwirkungen desselben (VfSlg 15.178). In die Zuständigkeit fallen überdies: Ein Streit über das Erlöschen des EV (VfSlg 15.804), Rückforderungs- (VfGH, B 1121/97) und Schadenersatzansprüche (VfSlg 15.560), jeweils unter der Voraussetzung, dass ihr Anspruchsgrund während des EV entstand, auch wenn der EV zwischenzeitig beendet wurde (LBK-S, SSV-NF 8/B1). Zur Auslegung des „rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges“ können Anhaltspunkte in der Jud zu § 8 Abs 1 und 50 Abs 1 Z 1 ASGG sowie § 55 JN gefunden werden (s zB 8 ObA 84/10a). Der Zusammenhang mit dem EV liegt erst dann nicht mehr vor, bliebe der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach derselbe, auch wenn man sich den EV (mit seinen Rechten und Pflichten) wegdenk...