ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 30 Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
1
Zum Verfahrensrecht s § 352 ff.
Bestimmungen über die fristwahrende Übermittlung oder die gültige Einbringung von (Leistungs-)Anträgen (§ 321, § 361 Abs 4, Art 81 der VO 883/2004), ebenso die Aufhebung der Wohnortklauseln durch die VO 883/2004 (Art 7) drängen die Bedeutung der örtl Zuständigkeit zurück.
2
Beschäftigungsort ist der Ort, von dem aus der Arbeitseinsatz unmittelbar geleitet wird, nicht jener Ort, wo die Arbeit tatsächlich verrichtet wird, auch nicht der Ort des Verwaltungssitzes des Auftraggebers, so zB bei Holzschlägerungsunternehmen (OLG Wien 11 R 176/59; Teschner/Widlar/Pöltner, § 30 Anm 4; SozSi 1970, 319).
3
Arbeitsstätte muss nicht der Betriebssitz sein, wobei aber kürzerfristige Beschäftigungen (bis zu einem Monat) die Zuständigkeit nicht beeinflussen, wohl aber länger bestehende Arbeitsorte (Teschner/Widlar/Pöltner, § 30 Anm 4).
4
Aus Sonderbestimmungen wie Amtssitzabkommen der UNIDO, IAEA, Donaukommission, OSZE, des Zentrums für Migrationspolitikentwicklung usw ergibt sich idR die Zuständigkeit der WGKK bzw deren Mitwirkung in sv-rechtlichen Zusammenhängen (Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht). ...