ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 28 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung
1
Zum Verfahrensrecht s § 352 ff.
Öffentliche Verwalter sind jene nach dem VerwalterG 1953. Masseverwalter nach dem Insolvenzrecht, Verwalter nach § 836 f ABGB, Sachwalter (§§ 268 ff ABGB), Zwangsverwalter (§ 99 EO), vorläufige Verwalter nach § 451 oder andere mit Verwaltungsaufgaben betraute Personen sind damit nicht gemeint.
2
Zur Veränderung in Z 2 lit i durch das SRÄG 2015 s die EB 900 BlgNR 25. GP, 16 (Verwaltungsvereinfachung bei wenigen Fällen).
3
Die AUVA ist ab nach dem HeeresentschädigungsG - HEG, Art 11 SRÄG BGBl I 2015/162, für Entscheidungen über Entschädigungsleistungen im übWB nach Weisungen des BMASK zuständig. Das HeeresversorgungsG - HVG ist ab dann aufgehoben.