ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 320b Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander
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Solche Ansprüche sind aufgrund von Pauschalierungen (§ 319a) selten, können aber zB nach § 129 entstehen.
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Nach dem VfGH sind privatrechtliche Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung auch im öffentlichen Recht anwendbar, um Lücken des öffentlichen Vermögensrechtes zu schließen (VfSlg 12.020, 8812). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass tatsächlich eine Lücke vorliegt und der Gesetzgeber einen behaupteten Anspruch auch tatsächlich sonst gewähren wollte, zB trotz Schweigens über Verzugszinsen iZm der Rückforderung von Zahlungen (§§ 1333 ff ABGB; VfSlg 16.101, 15.001, 13.407). Öff-rechtliche Schuldverhältnisse sind dabei von privatrechtl Ansprüchen zu unterscheiden (VfSlg 13.796, 12.693, 12.020, 10.498, 5079). Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld iSd § 1431 ff ABGB sind dann nicht privatrechtl zu beurteilen, wenn die Vermögensverschiebung auf einem öff-rechtlichen Titel beruht (und das Vorliegen eines privatrechtl Rechtsverhältnisses nicht ausdrücklich vorgesehen ist: VfSlg 12.020, 8954, 8812, 8666, 8542, 8260, 8065, 5386).
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Zum Belastungsausgleich nach dem SV-EG vgl § 4 ff RZSV (allfälliger Ausgleich durch den HV).