ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 315 Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung
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Durch § 319a Abs 1 letzter Satz weitgehend gegenstandslos. Die Bestimmung präzisiert die Grundlagen für die pauschalierte Abgeltung der gegenseitigen Forderungen nach § 319a. Ihre Basis sind die Regeln über die Vorleistungspflicht der KVT nach Arbeitsunfällen: Leistungen der Unfallheilbehandlung sind zunächst vom KVT zu erbringen, wobei nach § 192 Abs 2 der UVT jederzeit die Leistungsgewährung an sich ziehen, aber auch nach § 193 einen KVT mit deren Erbringung beauftragen kann.
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Die Ersatzpflicht greift erst ab Beginn der fünften Woche. In den ersten vier Wochen ist auch bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten jedenfalls der KVT der Kostenträger. Grund dafür ist, dass bei vergleichsweise geringfügigen Gesundheitsschäden das UV-rechtlich zwecks Kausalitätsprüfung notwendige Sachverhaltsfeststellungsverfahren nicht eingeleitet werden soll.
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Andere Ersatzansprüche: § 323 ff (Sozialhilfe), § 332 ff (Regress bei Schadenersatz, bei Konkurrenz mehrerer SVT § 336), § 54a KOVG, § 78 StVG.
4
Die Zahlungen nach den § 315 ff sind nicht umsatzsteuerbar, vgl § 109 Rz 3, 5.
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Zu Herkunft und systematischer Einordnung der § 315-322b siehe Hattenberge...