ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 307h Gutachtenserstellung
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Sechs Wochen vor Ablauf der Höchstdauer des Krankengeldanspruchs ist der KVT gem § 139 Abs 6 verpflichtet, den Vers über den bevorstehenden Wegfall dieses Anspruchs zu informieren. Durch diese Maßnahme soll es dem Vers ermöglicht werden, rechtzeitig vor dem Auslaufen der einen Leistung eine andere sv-rechtliche Leistung zu beantragen. Der mit dem 2. SVÄG 2013 geschaffene § 307h soll in diesen Fällen eine zügige Begutachtung durch den PVT sicherstellen (2508 BlgNR 24. GP, 4).