ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 293 Richtsätze
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Die Richtsätze stellen ein vom Gesetzgeber garantiertes „Mindesteinkommen“ im Pensionsalter dar, sind also funktionell eine Art „Mindestpension“. Rechtlich ist die AZ jedoch als Leistung mit Fürsorgecharakter konzipiert (Schrammel, Probleme der AZ, ZAS 1992, 9; s § 292 Rz 1). Die in § 293 genannten Werte erhöhen sich jährlich entsprechend einer gem § 108f Abs 1 zu erlassenden Verordnung (vgl 10 ObS 110/14w; eine Aufstellung der historisch geltenden Richtsätze findet sich bei Teschner/Widlar/Pöltner, § 293 Anm 1). Mit dem SVÄG BGBl I 2010/63 wurden Abs 1 Satz 2 und § 292 Abs 4 lit c an die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gem Art 15a B-VG über eine bedarfsorientierte Mindestsicherung (BGBl I 2010/96) angepasst.
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Der Gesetzgeber sieht mit den AZ-Richtsätzen eine pauschalierende Beurteilung zu Zwecken der einfachen Administrierbarkeit anhand der Regelfälle vor. Der Richtsatz ist ein auf den Monat bezogener Betrag, der Anspruch auf AZ ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (10 ObS 138/01v; 10 ObS 312/91). Die Kindeseigenschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 27. Lebensjahrs (§ 252 Rz 8; 10 ObS 18/15t). Der Richtsatz nach Abs 1 erhöht sich nicht für solche Kinder de...