ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 248b Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung
1
Bleibt die Leistungszugehörigkeit (§ 245) zur knappschaftl PV nicht gewahrt, hat der Versicherte jedoch aufgrund von Arbeiten iSd Anlage 9 und 10 BM der knappschaftl PV erworben, so soll der das normale Ausmaß von 18,5 % übersteigende Anteil an PVbeiträgen auf Antrag als für die Höherversicherung entrichtet gelten, und zwar aufgrund der Erwägung, dass der vom DG zu entrichtende zusätzl Beitragsanteil von 5,5 % sonst verlorengehen würde (RS 0102036). Die Zielgruppe der Bestimmung wird aus Bergleuten gebildet, die unfreiwillig aus der Beschäftigung im Bergbau ausgeschieden sind (RS 0113828).