ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 200 Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
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Überträgt der UVT Maßnahmen der beruflichen Rehab an Institutionen des AMS, handelt es sich bei den dafür aufzuwendenden Kosten um einen Aufwand, der nach § 332 Abs 1 den Übergang sachlich und zeitlich kongruenter Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger auf den SVT bewirkt (RS 0084899).