ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 160 Heilmittel und Heilbehelfe
1
S allgemein § 136 Rz 7 ff und § 137 Rz 1 ff. Durch diesen Verweis auf diese Bestimmungen ist klargestellt, dass auch eine Rezeptgebühr für Heilmittel zu entrichten ist (§ 136 Abs 3; Teschner/Widlar/Pöltner, § 160 Anm 1).
2
Zu den freiwilligen Leistungen s allgemein § 121 Rz 8.