ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 140 Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
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Die in dieser Bestimmung genannten Zeiten (ua Haft bzw unbewilligter Auslandsaufenthalt, Zeit des Meldeversäumnis, der Zeit des Kostenersatzes für die Inanspruchnahme nichtöffentlicher Krankenanstalten, Zeit des Fortbezuges des Entgeltes von 50 %) sind auf die Höchstdauer anzurechnen. Auch kürzt der Fortbezug des vollen Arbeitsentgelts die Dauer des Krankengeldanspruchs nicht; in Verbindung mit § 143 Abs 1 Z 3 kommt es lediglich zu einem zeitlichen Hinausschieben des Leistungsanfalls, was für den Versicherten allerdings nur bei entsprechend langer Krankheitsdauer von Bedeutung ist (RS 0083944).
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Grds können auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges nur Zeiten angerechnet werden, die nach dem Beginn des Krankengeldanspruches liegen. Es ist auch nicht möglich, den Beginn der Anspruchsfrist für Krankengeld im Wege einer Anrechnungsbestimmung rückzuverlegen. Zeiten, die überhaupt nicht in den Fristenlauf fallen (zB eine in den ersten drei Kalendertagen gewährte Anstaltspflege), können nicht auf die Aussteuerungsfrist angerechnet werden (Teschner/Widlar/Pöltner, § 140 Anm 2). Unter Aussteuerung ist die Erschöpfung d...