ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 132c Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
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Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Pflichtaufgabe des KVT. Der Maßnahmenkatalog wird entsprechend den Erfordernissen und medizinischen Entwicklungen erweitert (vgl verschiedene Impfungen). Die Gesundheitsförderung zielt auf die Verminderung der gesundheitsriskanten Faktoren im Leben und in der Arbeitswelt ab. Dies soll insbesondere durch verstärkte Aufklärung und Beratung geschehen (vgl Binder in Tomandl, System, 201 f mwN; Teschner/Widlar/Pöltner, § 132c Anm 1 ff; siehe auch Ivansits, Das Recht der Prävention und Gesundheitsförderung in der österreichischen Sozialversicherung, DRdA 2015, 500).