ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 119
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Gem § 191 Abs 2 kann jedoch der UVT jederzeit die Gewährung der sonst vom KVT zu erbringenden Leistungen an ärztlicher Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Pflege in Kranken- Kur- und sonstigen Anstalten (§ 189 Abs 2) an sich ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versicherten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte des KVT ein. Ab der Anzeige an den KVT, dass der UVT ab einem bestimmten Tag die Heilbehandlung gewährt, hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf die entsprechenden Leistungen gegenüber dem KVT.
Die sich daraus ergebenden Ersatzansprüche zwischen dem KVT und dem UVT sind in den § 315 bis 319a geregelt.