ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 113 Beitragszuschläge
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Adressaten | ||
III. | Höhe | ||
IV. | Rechtsprechung zu den einzelnen Tatbeständen | ||
A. | Keine bzw verspätete/unvollständige Anmeldung/Entgeltmeldung (Abs 1 Z 1, 2 und 3) | ||
B. | Meldung zu niedrigen Entgeltes (Abs 1 Z 4) |
I. Allgemeines
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Die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Abs 1 ist - ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des DG nicht zu untersuchen ist (VwGH 2000/08/0186, 96/08/0331). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Abs 1 nicht aus (VwGH 89/08/0042); vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141). Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist somit das Vorliegen einer konkreten Meldepflichtverletzung (VwGH 2004/08/0141, 91/08/0069). Das „Ob“ der Verhängung eines Beitragszuschlages ist verschuldensunabhängig (VwGH 83/08/0323, 83/08/0169, 2119/79). Abs 1 lässt erkennen, dass nicht jede Meldepflichtverletzung ...