ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 110 Sachliche Abgabenfreiheit
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Das Wort „Vertragspartner“ bezeichnet jene Personen, mit denen die SVT und der HV Verträge nach den § 338 ff abgeschlossen haben. Es sind dies die Mitglieder der Gesundheitsberufe sowie deren Standes- und Interessenvertretungen unabhängig davon, ob diese als Körperschaft öff Rechts, Verein oder auf anderer Rechtsgrundlage eingerichtet sind, und andere Institutionen, wie zB die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 348a Abs 4). Vertragspartner idS sind auch Hersteller von Heilmitteln, vgl die Vereinbarungen nach § 351c Abs 10 im Rahmen der Aufnahme von Heilmitteln in den Erstattungskodex und deren Interessenvertretungen. Andere Verträge, wie zB Vereinbarungen über Schuldbeitritte zu Beitragsschulden, machen einen Beitragsschuldner nicht zu einem Vertragspartner iSd § 110 ASVG: VwGH 88/16/0219; VwGH 1359/70 (Dragaschnig/Souhrada, 502); VwGH 0724/64; VwSlg 2816 F.
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Gerichtliche Amtshandlungen genießen nur dann die Gebührenfreiheit nach Abs 1 Z 2 lit a, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die zwischen den VT und ihren Verbänden einerseits und den Vertragspartnern der Versicherung sowie den Sozialhilfeträgern anderseits abgewickelt werden; daher fallen Rechtsstreitigkeit...