ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 108e Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
1
Die Kommission (sie hieß bis zum Jahr 2000 Beirat für Renten- und Pensionsanpassungen, Tomandl in Tomandl, System 0.6.4, 32) ist gem Abs 1 beim BMSGK einzurichten, ihre Zusammensetzung regelt Abs 2. Die Abs 3 - 8 regeln insb die Einrichtung des Vorsitzes in der Kommission, deren Amtsdauer und deren Entscheidungsfindung. Gem Abs 4 hat der BMSGK mit VO eine Geschäftsordnung der Kommission zu erlassen (derzeit BGBl II 2000/336, Teschner/Widlar/Pöltner, A 14). Abs 10 regelt die Amtshilfe und erforderl Datenübermittlung an die Kommission.
2
Die Aufgaben der Kommission regelt Abs 9. Mit dem PensionsharmonisierungsG BGBl I 2004/142 (62. Nov) wurde dieser Katalog neu geregelt. Die Kommission hat zusammengefasst die Sicherung der langfristigen Finanzierung der PV zu prüfen und kontrollieren, sie soll aber auch dafür Sorge tragen, dass rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Finanzierbarkeit und der Nachhaltigkeit des Pensionssystems ergriffen werden können (653 BlgNR 22. GP, 20). Auf Basis der Berichte und Vorschläge der Kommission hat der BMSGK der Bundesregierung gem § 79a jedes dritte Kalenderjahr (erstmals 2007) einen Bericht über die la...