ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 99 Entziehung von Leistungsansprüchen
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (Abs 1) | |
III. | Verletzung der Pflicht zur Nachuntersuchung (Abs 2) | |
IV. | Zeitliche Wirksamkeit (Abs 3) | |
V. | Entziehung des Rehabilitationsgeldes |
I. Allgemeines
1
Bei der Entziehung handelt es sich wie beim Erlöschen (§ 100) um einen Fall der Beendigung des Leistungsanspruchs. Wd bei einem Erlöschen der Leistungsanspruch automatisch endet, ist für eine Entziehung eine bescheidmäßige Feststellung erforderlich.
2
§ 99 erfasst nur „laufende Leistungen“, also Leistungen, die auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gewährt und in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen flüssiggemacht werden (Teschner/Widlar/Pöltner, § 99 Anm 1a); Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Entziehung einer IP/BUP sowie von Waisenpensionen (zur Sonderregelung der Neufeststellung einer AZ s § 296 Abs 3). Mit Wirkung ab (SVAG; § 688 Abs 1 Z 2) ist die Entziehung des Rehabilitationsgeldes - vorzunehmen durch Bescheid des PVT (§ 143a Abs 1) - in § 99 Abs 1a und Abs 3 Z 1 lit b geregelt.
3
§ 99 kennt zwei Entziehungsgründe: den Wegfall der ursprünglich gegebenen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Abs ...