Sonntag, Martin

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

7. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3434-0

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Sonntag, Martin - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 84a Grundsätze

Josef Souhrada

Übersicht


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I.
Allgemeines
11b
II.
Pseudonymisierung (Abs 5)
29

I. Allgemeines

1

Diese Bestimmung ist Teil jenes Regelwerkes, mit der der Bund seine Verpflichtungen aus den Vereinbarungen gem Art 15a B-VG

  • über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2008/105 idF 2013/199 und

  • über die „Zielsteuerung-Gesundheit“ (15a ZSG), BGBl I 2013/200,

umsetzt. Sie ist Basis dafür, Mittel der Sozialversicherung für die hier genannten Projekte, insb die Reformpoolprojekte nach Abs 4 (deren Basis bis Ende 2012: § 59a Abs 1 Z 11 KAKuG), und die Pseudonymisierung zu verwenden (§ 81 Abs 1). Der Österr Strukturplan Gesundheit ÖSG ist nach Art 4 der Vereinbarung 2008 bzw Art 7 Abs 5, Art 9, Art 12 Abs 4 Z 9, 15a ZSG zu gestalten; er ist Planungsunterlage für die Vertragspartner der Vereinbarungen und wird für andere Stellen nur dann beachtlich, wenn dies (wie nach Abs 1 für die SV, vgl §§ 338 Abs 2a, 349 Abs 2b, 424, 449) ausdrücklich vorgesehen ist. Nach § 59j Z 1 KAKuG idF BGBl I 2011/147 ist dieser Strukturplan als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehen, somit nicht Rechtsnorm. Der Strukturplan 2010 ist auf der Homepage des BMG veröffentlicht, neben ihm bestehen regionale ...

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