ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 80 Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998
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Die Bestimmung ist Grundlage für den Bundesbeitrag in der PV, Bestimmungen, nach denen der Bund höhere Prozentsätze zu leisten gehabt hätte (vgl § 80a Abs 4) sind gegenstandslos. Zur Finanzierung der Ausgleichszulagen s § 299, dem jedoch durch § 2 FAG materiell derogiert ist: Den Aufwand für die Ausgleichszulagen trägt nach § 2 FAG, den Kostenersatz nach § 38 KBGG ebenfalls der Bund.
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Zu allfälligen Einstandspflichten des Bundes in der KV s § 31 Rz 45b und die dort zit Lit zur Diskussion über eine analoge Anwendung des § 80 auf die KV.