ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 74 Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung
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Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2016 (BGBl II 2015/417) wurden die festen Beträge gem Abs 1 Z 1 mit 9,11 €, gem Abs 1 Z 2 mit 2,29 € und gem Abs 6 mit 23.789,76 € festgesetzt.