ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 62 Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung
Übersicht
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Die beiden Absätze des § 62 weisen keinen direkten Bezug zueinander auf.
I. Auskunftspflicht
1
In Abs 1 wird die Auskunftspflicht des VT normiert, ob bzw in welcher Höhe Beitragsrückstände bestehen. Das entsprechende Recht steht dem DG zu: Der Begriff „DG“ wird hier wie auch in § 60 (Rz 1) und § 61 (Rz 4) weit zu verstehen sein. Ein Auskunftsrecht steht gemäß § 79 auch den Selbstversicherten in der KV zu. Das Bedürfnis nach Information über einen allfälligen Beitragsrückstand stellt sich grds für alle Personen, die Beiträge zu entrichten haben. Der Terminus „DG“ ist deshalb zu kurz geraten; es sollten darunter alle Beitragszahler verstanden werden, wie zB auch DN iSv § 53 Abs 3 oder § 58 Abs 2, letzter Satz. Resch in SV-Komm § 62 Rz 6 verweist vom DG verschiedene Beitragszahler hingegen auf allg Verwaltungsvorschriften, insb das AuskPflG.
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Die Auskunft ist nur auf Verlangen und schriftlich zu gewähren: Elektronische Mitteilungen entsprechen diesem Kriterium: Aus den Mat zum EGovG (RV 252 BlgNR 22. GP 13, 15) ergibt sich, dass Email und Telekopie als schriftliche ...