ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 60 Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt (auch von Sonderzahlungen)
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IdR trifft den DG die Pflicht, die gesamten SV-Beiträge, also sowohl DG- als auch DN-Beitrag, zu bezahlen (bei § 58 Rz 15). Dafür räumt ihm § 60 Abs 1 die Berechtigung ein, den DN-Anteil in barem vom Entgelt des DN abzuziehen. § 60 spricht (im Gegensatz zu § 58 Abs 2) nur vom DG. Das Anliegen dieser Regelung, die Beitragsentrichtung bei geteilter Beitragspflicht zu vereinfachen und klarzustellen, spricht dafür, dieses Abzugsrecht allen Beitragsschuldnern einzuräumen, die wie der DG auch den DN-Beitrag schulden. Insb der Auftraggeber des Heimarbeiters kommt somit ebenfalls in den Genuss dieser Berechtigung (Krejci, Sozialversicherungsverhältnis, 151), wofür auch § 35 Abs 2 spricht (zust Resch in SV-Komm § 60 Rz 23). Der Abzug soll in barem erfolgen. Diese Bestimmung entstammt einer Ära, in der barer Lohnauszahlung ein weit höherer Stellenwert als heutzutage zukam. Tatsächlich wird auf Grund der geänderten Verhältnisse aktuell von einem weiten Verständnis des baren Abzuges auszugehen sein, der auch den rechnungsmäßigen Abzug beinhaltet. In diesem Sinn kann VwGH 92/08/0090 verstanden werden, wenn das Erkenntnis...