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Sonntag, Martin

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

7. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3434-0

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Sonntag, Martin - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 59 Verzugszinsen

Johannes Derntl

Übersicht


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I.
Rückständigkeit von Beiträgen
1- 6
II.
Dauer und Höhe der Verzugszinsen
7- 10
III.
Basis der Verzugszinsen-Berechnung
11- 13
IV.
Nachträgliche Änderungen im Kapitalbetrag
14, 15
V.
Fälligkeit und Verjährung
VI.
Charakter der Verzugszinsen
17, 18
VII.
Bilanzierung
19, 20
VIII.
Herabsetzung und Nachsicht der Verzugszinsen
21, 22
A.
Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse
23- 25
B.
Kurzfristigkeit des Zahlungsverzuges
C.
Praxistipps und Verfahren
27, 28
IX.
Aufteilung der Verzugszinsen

I. Rückständigkeit von Beiträgen

1

Verzugszinsen laufen an, wenn die Beiträge bei Eintritt der Rückständigkeit nicht bezahlt sind. Rückständig werden Beiträge dann, wenn sie 15 Tage nach ihrer Fälligkeit noch offen sind (insofern stellt § 59 Abs 3 nur eine Wiederholung des § 58 Abs 1 dar). Bei freien DN (§ 4 Abs 4) hingegen beginnt die Frist von 15 Tagen nach dem Ende des Monats zu laufen, in dem der DG Entgelt leistet. Das Gesetz gewährt Beitragsschuldnern also nach Eintritt der Fälligkeit noch eine Toleranzfrist von 15 Tagen für die Einzahlung, bis zu deren Ablauf Verzugszinsen nicht anfallen. Darüber hinaus bleibt innerhalb einer weiteren Verspätungsfrist von drei Tagen die Nichtbezahlung folgenlos, dh oh...

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