ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 54 Sonderbeiträge
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Gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 2 sind Sonderzahlungen Geld- und Sachbezüge, auf die der DN oder Lehrling Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom DG oder von einem Dritten erhält, und die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zB Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Trotz der Wendung „gewährt werden“ in § 49 Abs 2 sind auf Grund der Verbindung zu § 49 Abs 1 unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem DN oder Lehrling zukommen, sondern es gilt auch bezüglich der Sonderzahlungen das Anspruchslohnprinzip (VwGH 96/08/0184).
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Diese Sonderzahlungen sind als Entgelt nur in Hinblick auf § 54 oder bei sonstiger ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (s § 179 Abs 1, 244 Abs 3) zu berücksichtigen. Gem § 54 sind von den im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zur Höchstbeitragsgrundlage Sonderbeiträge zu entrichten. Die Verpflichtung zur Leistung der Sonderbeiträge hängt direkt von den Sonderzahlungen selbst ab (Näheres s § 49 Rz 84 ff). Diese werden häufig nicht durch gesetzliche Regelung vorgeschrieben, sondern durch Kollektivvertrag oder Individualarbeitsvertrag. E...