ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 53b Zuschüsse an die Dienstgeber/innen
Übersicht
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I. | Ausgangslage | ||
II. | Zuschussberechtigter DG-Kreis | ||
A. | Unternehmen | ||
B. | Höchstanzahl von 50 DN | ||
C. | Sonstige Voraussetzungen | ||
III. | Höhe des Zuschusses | ||
IV. | Beginn und Dauer des Zuschusses | ||
V. | Verfahren und Sonstiges |
I. Ausgangslage
1
Die Abschaffung des EFZG-Fonds (BGBl I 2000/44), durch die eine Senkung der Lohnnebenkosten erreicht werden konnte, stellte insb Klein- und Mittelbetriebe vor Probleme, wenn sie (über längere Zeit) ihren DN den Lohn fortzahlen mussten, obwohl diese ihre Tätigkeit nicht ausüben konnten. § 53b soll hier Abhilfe schaffen und bestimmten DG Zuschüsse aus Mitteln der UV zukommen lassen, um deren Aufwand für die Entgeltfortzahlung teilweise zu vergüten. Wie in der Literatur zu Recht bemerkt, wird dadurch ausgewählten Trägern der UV die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen aufgebürdet, deren reale Ursache weit außerhalb jenes Lebens(risiko)bereiches liegt, dessen Ab- und Versicherung bisher Aufgabe dieser Sparte der SV war. Die Aufnahme dieser Regelung als § 53b ist wenig überzeugend, weil dadurch eine leistungsrechtliche Bestimmung der UV im Beitragsrecht Berücksichtigung gefunden hat (Putzer, Probleme der Zus...