ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 634 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (68. Novelle)
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Die Pensionsanpassung 2008 (Abs 10) sieht eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Erhöhung vor, die ab einer Pensionshöhe von EUR 747 höher ausfällt, je niedriger die Pension ist. Gegen diese soziale Staffelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 ObS 213/09k). Die niedrigsten Pensionen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz von EUR 747) werden demgegenüber nur um 1,7 % erhöht. Der OGH sah darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und focht die Regelung beim VfGH an (10 ObS 135/08p ua, RS 0124158); die Bedenken wurden vom VfGH nicht geteilt (G 165/08 ua). Der OGH ersuchte allerdings den EuGH um Vorabentscheidung, ob die Regelung hins der Kleinstpensionen mit dem Diskriminierungsverbot des Art 4 der RL 79/7/EWG (vgl § 253 Rz 4f) vereinbar sei, weil dadurch mehrheitlich Frauen betroffen seien (10 ObS 178/09p). Der EuGH sprach mit Urteil vom in der Rs Brachner (C-123/10) aus, dass diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter der Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch...