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ASoK 10, Oktober 2015, Seite 380

Praktische Aspekte der Kündigungsanfechtung

Das berufskundliche Gutachten stellt eine Prognose dar, die durch eine erfolglose Arbeitsplatzsuche nicht widerlegt werden kann

Thomas Rauch

Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gekündigt werden, können die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) oder eines verpönten Motivs anfechten (die Motive sind insbesondere in § 105 Abs 3 Z 1 und § 130 Abs 4 ArbVG, §§ 8, 9 Abs 2 und § 15 Abs 1 AVRAG, § 12 Abs 7 und § 26 Abs 7 GlBG, § 7f BEinstG, § 15n Abs 2 MSchG sowie § 8f Abs 2 VKG geregelt). Verschlechtert sich die Situation am Arbeitsmarkt, so nehmen vor allem die Kündigungsanfechtungen wegen Sozialwidrigkeit zu, weil das Erlangen eines neuen Arbeitsplatzes schwieriger wird und damit auch die Prozesschancen für den anfechtenden Arbeitnehmer steigen. In der Praxis wird seitens klagender Arbeitnehmer nach dem Einlangen positiver berufskundlicher Gutachten (die dem klagenden Arbeitnehmer bescheinigen, dass er in wenigen Monaten einen ähnlich dotierten Arbeitsplatz finden kann) unter anderem versucht, ein verpöntes Motiv zu behaupten oder durch den Hinweis auf eine erfolglose Arbeitsplatzsuche die Richtigkeit des berufskundlichen Gutachtens zu widerlegen. Diese – wie auch bestimmte andere – Versuche, einer Anfechtungsklage eine neue Substanz zu verleihen, können dieses Ziel aus den im Folgenden dargelegten Gründen nicht erreichen.

1. Wesentliche Interessenbeeinträchtigung

Bei der Beurteilung ein...

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