ASoK-Spezial Ältere Arbeitnehmer
1. Aufl. 2016
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11. Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit
11.1. Einleitung
§ 105 ArbVG regelt das Verfahren bei Kündigung eines Arbeitnehmers und Bestehen eines Betriebsrates. Bezüglich dieses Verfahrens werden hier nicht sämtliche Facetten dargestellt, sondern von Interesse ist im gegebenen Zusammenhang lediglich die Möglichkeit, eine Kündigung wegen (behaupteter) Sozialwidrigkeit bekämpfen zu können, da diese Bezugspunkte zum Lebensalter des gekündigten Arbeitnehmers aufweist. Dabei wird va die meritorische Komponente ausgeführt, also die Frage, wann eine Kündigung sozialwidrig ist (bzw wann nicht). Die Kündigung selbst ist nicht begründungspflichtig, kann aber in Folge bei Vorliegen bestimmter Gründe angefochten werden. Der Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG unterscheidet dabei zwei Möglichkeiten, eine Kündigung anfechten zu können:
Die Kündigung basiert auf einem bestimmten, von der Rechtsordnung missbilligten Motiv (verpönte Motivkündigung) oder
durch die Kündigung werden wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (sozialwidrige Kündigung).
Das betriebliche Vorverfahren ist bei beiden Kündigungsarten durchzuführen, entfaltet aber insb bei einer Anfechtung w...