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Der Kommanditist als Dienstnehmer
Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage
Der Kommanditist kann unselbständig erwerbstätig als echter oder freier Dienstnehmer der Pflichtversicherung des § 4 ASVG unterliegen. Bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage, von der die Höhe der zu leistenden Beiträge abhängt, kann die Einstufung des Gewinnanteils des Kommanditisten fraglich sein. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Gewinnanteil beitragsmindernd das Entgelt ersetzen soll.
1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
Eine Kommanditgesellschaft setzt sich aus zumindest einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem bloß mit seiner Vermögenseinlage haftenden Gesellschafter (Kommanditist) zusammen. Die Geschäftsführung und die Haftung für Verbindlichkeiten obliegen grundsätzlich allein dem Komplementär. Dieser unterliegt daher unzweifelhaft der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG. Der Kommanditist ist hingegen gemäß § 164 UGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Er hat lediglich ein Widerspruchsrecht für Handlungen des Komplementärs, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Eine Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft besteht grundsätzlich nur in Höhe seiner Vermögenseinlage.