Die Kommanditgesellschaft, Band 1
2. Aufl. 2023
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S. 346Kapitel 8 Die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Gesellschafter
8.1. Überblick
Ist schon das österreichische Sozialversicherungsrecht keine ganz einfache Materie, so bietet die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Komplementären und Kommanditisten ein besonders facettenreiches Bild.
Im Hinblick auf das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht wird unterschieden (,)
nach der Rechtsstellung der Gesellschafter;
ob es sich um eine physische oder juristische Person handelt;
ob ein Kommanditist für die Gesellschaft tätig ist oder nicht und – bejahendenfalls – auf welcher Rechtsgrundlage.
8.2. Komplementär
8.2.1. Physische Person
Ein unbeschränkt haftender Gesellschafter ist angesichts seiner unternehmerischen Erwerbstätigkeit immer pflichtversichert, und zwar im Falle einer Mitgliedschaft bei einer der Wirtschaftskammern gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSVG und in allen anderen Fällen gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.
Die Pflichtversicherung eines Komplementärs beginnt mit dem Tag der Erlangung der kammermitgliedschaftsbegründenden Berechtigung durch die Kommanditgesellschaft. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Person in die Kommanditgesellschaft nach deren Gründung aber noch vor Beginn ihrer Pflichtmitgliedschaft eintritt.
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