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Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt nur für EU‑rechtlich verankerten Mindesturlaub
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Der EuGH hat kürzlich aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH entschieden, dass die Regelung des § 10 Abs 2 UrlG, wonach keine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch zusteht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, unionsrechtswidrig ist (, job-medium; siehe dazu die Praxis-News vom Februar 2022, ASoK 2022, 75 f).
Nach dem Urteil des OGH im fortgesetzten Verfahren gilt dies aber nur für jenen Teil des Urlaubs, der auch nach europäischem Recht mindestens zusteht (das sind vier Wochen). Demnach ist § 10 Abs 2 UrlG für den darüber hinausgehenden nationalen Urlaubsanspruch (nach § 2 Abs 1 UrlG beträgt der Urlaubsanspruch fünf bzw bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren sechs Wochen) weiterhin in Geltung.