Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Klarstellungen zum Ausbildungskostenrückersatz
; , 9 ObA 85/21x.
Das Höchstgericht hat kürzlich zwei wesentliche Aspekte zum Rückersatz von Ausbildungskosten klargestellt:
Ausbildungskostenrückersatzklauseln sind bei Vertragsverhältnissen, bei denen der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, unzulässig. Dies gilt nicht nur für Lehrlinge, sondern auch für Zahnarztassistentinnen, auch wenn diese zum Zwecke der Ausbildung keinen Lehrvertrag, sondern ein besonderes, in § 81 ZÄG geregeltes Dienstverhältnis abschließen.
Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten müssen vor der Absolvierung einer Ausbildung geschlossen werden, weil der Arbeitnehmer nur dann selbstbestimmt entscheiden kann, ob er sich auf eine Ausbildung, die unter bestimmten Umständen zu einem Kostenersatz führen kann, einlässt.