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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2023, RV/7300011/2022

Finanzvergehen gem. § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG - Voraussetzungen - Strafbemessung - Verbandsverantwortlichkeit


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Miterledigte GZ:
RV/7300010/2022


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7300011/2022-RS1
Selbst bei Vorliegen wesentlicher Milderungsgründe und äußerst schlechter wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten und des belangten Verbandes kann bei Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG allein schon aus general- und spezialpräventiven Gründen von einer Bestrafung nicht abgesehen werden, zumal die Integrität des Registers geschützt werden soll und das Gesetz sehr hohe Strafen vorsieht, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache 1.) ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** als Beschuldigten und 2.) ***Firma1***, ***Bf1-Adr*** als belangten Verband, vertreten durch den Beschuldigten, wegen grob fahrlässiger Begehung eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) über die Beschwerde des Beschuldigten und des belangten Verbandes, jeweils vom , gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Markus Neuwirth BA, sowie der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:

I.) Gem. § 161 Abs. 1 FinStrG wird den Beschwerden teilweise stattgegeben und der Spruch des Erkenntnisses wie folgt abgeändert und ergänzt:

1.) ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** ist schuldig als Geschäftsführer und Entscheidungsträger der ***Firma1*** grob fahrlässig und trotz zweimaliger Aufforderung am und seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom bis zum nicht nachgekommen zu sein und dadurch ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben.

  • Gem. § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG iVm § 23 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von € 5.000,00 verhängt. Gem. § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Wochen bemessen.

  • Gem. § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens iHv € 500,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

2.) Die ***Firma1***, ***Bf1-Adr*** ist als Verband iSd § 1 Abs. 2 VbVG dafür verantwortlich, dass ihr Entscheidungsträger ***Bf1*** den Verband treffende Pflichten verletzt hat, indem er grob fahrlässig und trotz zweimaliger Aufforderung am und seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom bis zum nicht nachgekommen ist und dadurch ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen hat.

II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Am wurde ein Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** und der ***Firma1*** (kurz: ***Firma1kurz***) wegen des Finanzvergehens nach § 15 WiEReG iVm § 11 FinStrG eingeleitet, da hinsichtlich des Verbandes die Meldepflicht nach § 5 WiEReG verletzt worden sei. In der schriftlichen Rechtfertigung vom wurde eingewendet, dass der Beschuldigte erstmals aufgrund der Einleitung des Finanzstrafverfahrens über die Meldepflichtverletzung informiert worden sei und dieser der Annahme war, dass es sich bei den Zwangsstrafen um nicht entrichtete Steuerschulden des vorigen Geschäftsführers handeln würde. Zudem sei die Firma in der Vergangenheit von keinem Steuerberater vertreten worden.

Mit Strafverfügung vom wurde der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Begehung des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von € 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) verhängt. Die ***Firma1kurz*** erhielt eine Verbandsgeldbuße iHv € 4.000,00.

Dagegen wurde vom Beschuldigten sowie dem belangten Verband am Einspruch erhoben. Dabei wiederholte der Beschuldigte, dass er von der Meldeverpflichtung erst im Zuge der Einleitung des Strafverfahrens erfahren habe und in der Folge die Registrierung unverzüglich nachgeholt habe, er weiters gedacht habe, der Notar mache alle notwendigen Schritte, er von den Zwangsstrafen nichts gewusst habe und er sich bei der Zustellung der Bescheide über die Zwangsstrafen in den USA aufgehalten habe bzw. gerade aus seinem Büro ausgezogen sei. Zudem sei die Firma wirtschaftlich nicht aktiv und verfüge nicht einmal über ein Bankkonto.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am bekannte sich der Beschuldigte unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen nicht schuldig und merkte an, dass die ***Firma1kurz*** nie tätig gewesen und quasi nur eine Hülle sei, nur gegründet worden sei, um Geschäfte mit einem chinesischen Unternehmen zu begründen, er die ***Firma1kurz*** längst liquidieren wolle, die Unterschrift des Miteigentümers aber benötige und die Änderung des Firmensitzes erst ein Jahr später erfolgt sei, da er viel Stress gehabt habe. Zudem habe er keinen Zugriff auf das Abgabenkonto der ***Firma1kurz***.

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer der ***Firma1kurz*** und für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher für schuldig befunden, grob fahrlässig und trotz zweimaliger Aufforderung eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und dadurch ein Finanzvergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben. Er wurde hierfür gem. § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG iVm § 23 Abs. 3 FinStrG zu einer Geldstrafe iHv € 5.500,00 verurteilt. Gem. § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen festgesetzt. Zudem wurden dem Beschuldigten gem. § 185 FinStrG Kosten des Strafverfahrens iHv € 500,00 auferlegt.

Weiters wurde mit selben Erkenntnis die ***Firma1kurz*** dafür verantwortlich gemacht, dass ***Bf1*** als deren Geschäftsführer und für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher grob fahrlässig und trotz zweimaliger Aufforderung eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und dadurch ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 WiEReG begangen habe. Gem. § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG iVm § 28a FinStrG wurde über den Verband eine Verbandsgeldbuße iHv € 3.500,00 verhängt. Zudem wurden dem Verband gem. § 185 FinStrG Kosten des Strafverfahrens iHv € 350,00 auferlegt.

Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte seit Geschäftsführer der ***Firma1kurz*** sei. Diese sei mit Bescheiden vom und und unter Androhung von Zwangsstrafen aufgefordert worden die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 5 WiEReG innerhalb bestimmter Nachfristen durchzuführen. Da dies nicht erfolgt sei, sei mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 und mit Bescheid vom eine solche iHv € 4.000,00 verhängt worden. Sämtliche Bescheide seien nachweislich in die Databox des FinanzOnline der ***Firma1kurz*** zugestellt worden und sei es richtig, dass diese bis dato nicht gelesen wurden. Die behauptete Abwesenheit des Beschuldigten aufgrund einer Geschäftsreise sowie der Auszug aus dem Büro seien für die Zustellung nicht schädlich gewesen. Die Anmeldung zu FinanzOnline und die Zustimmung für die elektronische Zustellung sei vom Beschuldigten als Geschäftsführer der ***Firma1kurz*** (früher ***Firma2***) am schriftlich erfolgt. Die objektive Kenntnisnahme der beiden Zwangsstrafen sei somit jederzeit durch den Beschuldigten möglich gewesen und sei eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich. Das Unterlassen der gelegentlichen Kontrolle der Databox sei eine grobe Fahrlässigkeit, da ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer in regelmäßigen Abständen die Databox seines Unternehmens auf Neuigkeiten kontrolliert oder zumindest einen steuerlichen Vertreter mit dieser Aufgabe betraut hätte. Der objektive und der subjektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG seien somit erfüllt.

Bei den Strafbemessungen wurden als mildernd die jeweilige Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, als erschwerend kein Umstand gewertet. Zudem wurde beim belangten Verband als weiterer Milderungsgrund berücksichtigt, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband nach sich gezogen hat.

In der dagegen am frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschuldigte sowohl für sich als auch als Vertreter des belangten Verbandes im Wesentlichen vor, dass auch im Erkenntnis festgestellt worden sei, dass er die Bescheide hinsichtlich Zwangsstrafen persönlich nicht erhalten und daher nicht zur Kenntnis genommen habe, er aber mittels FinanzOnline die beiden Bescheide lesen hätte können. Als er die ***Firma2kurz*** im Jahre 2017 verkauft habe, habe er weder von der WiEReG-Datenbank gewusst, noch sei ihm der FinanzOnline Account erinnerlich gewesen. Weiters sei er erst wieder 2018 Geschäftsführer der ***Firma1kurz*** geworden, als der Konkurs gedroht habe. Er habe die Firma retten wollen und habe daher das Gewerbe stillgelegt. Die Firma sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv und habe nicht einmal mehr ein Bankkonto. Auch habe er nie ein Gehalt bekommen.

Zudem sei ihm nicht mehr erinnerlich, dass er den Antrag zu FinanzOnline persönlich gestellt habe. Er gehe aber davon aus, dass der Steuerberater damals den Zugang gebraucht habe und er es damals für ihn gemacht habe. Erst im Jahre 2021 sei ihm durch ein Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung bekannt geworden, dass er die WiREeG-Datenbank aktualisieren müsse, was er auch gemacht habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er sich das erste Mal in FinanzOnline der ***Firma1kurz*** eingewählt. Er empfinde es daher als ungerecht, dass der Antrag auf FinanzOnline im Jahre 2014 bei einer komplett anderen und neuen Firma (***Firma2kurz***) dazu führe, dass er hinsichtlich der ***Firma1kurz*** bestraft werde.

Unabhängig davon könne er die Strafe in dieser Höhe gar nicht zahlen, er lebe mittlerweile von der Notstandshilfe und habe große Probleme, weil der Mitgesellschafter der ***Firma3*** (kurz: ***Firma3kurz***) ihm betrogen, das Firmenkonto leergeräumt und sehr viele Schulden hinterlassen habe. Zudem sei die Konkursabwicklung bei der ***Firma3kurz*** von seinen letzten persönlichen Geldreserven bezahlt worden.

In der mündlichen Verhandlung am teilte zunächst der Verhandlungsleiter das Ergebnis durchgeführter Recherchen hinsichtlich FinanzOnline mit, insbesondere dass der Ersteinstieg der ***Firma1kurz*** in das FinanzOnline am erfolgt und seit diesem Zeitpunkt die elektronische Zustellung ohne Unterbrechung aktiv gewesen sei. Weiters korrigierte der Amtsbeauftragte den Schriftsatz von und stellte klar, dass die WiEReG-Meldung der ***Firma4*** am automatisch generiert worden sei.

Zudem verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass seiner Ansicht nach die ***Firma1kurz*** am neu gegründet worden sei, es sich somit um eine neue Firma handle und er erst mit der Verständigung der Einleitung des Strafverfahrens vom WiEReG-Gesetz und von seinen Verpflichtungen erfahren habe. Er habe die Meldung im Jahr 2021 selbst nachgeholt, der Steuerberater hätte dazu nie eine Vollmacht gehabt. Die Firma ***Firma2kurz*** sei auch nie aktiv gewesen und sei er bei dieser Firma nie in das FinanzOnline eingestiegen. Die FinanzOnline Daten habe er wahrscheinlich den Steuerberater gegeben, dessen Namen er nicht mehr wisse. Er selbst habe für sich persönlich einen FinanzOnline Zugang und kenne sich mit FinanzOnline aus. Als er die Geschäftsführung bei der ***Firma1kurz*** im Jahr 2018 übernahm, habe es einen Steuerberater gegeben, dessen Namen er aber nicht mehr wisse. Da er sich diesen nicht leisten habe können, sei es zur Trennung gekommen. Die Steuererklärungen 2018 und 2019 seien wohl von der Kanzlei ***Steuerberater*** gemacht und elektronisch eingereicht worden. Er selbst habe nie auf das Steuerkonto gesehen und daher sei ihm auch nicht aufgefallen, das Zwangsstrafen verhängt worden seien. Er habe deswegen mehrere Firmen, da sie verschiedene Zwecke verfolgen würden. Alle hätten aber Schiffbruch erlitten und scheitere die Löschung am Finanziellen.

Schließlich räumte der Beschuldigte ein, dass er sich einfach um die rechtlichen Belange nicht gekümmert habe und er von der Meldepflicht wissen hätte müssen, dies aber aus den angeführten Gründen nicht erfolgt sei. Ihm sei bewusst, dass er als Geschäftsführer die Verantwortung tragen müsse, sodass er sich letztlich einer grob fahrlässigen Begehung der Meldepflichten nach dem WiEReG schuldig bekenne. Er ersuche aber bei der Strafbemessung die Verkettung der unglücklichen Umstände und seine außerordentlich schlechte wirtschaftliche und finanzielle Situation zu berücksichtigen. Zudem erscheine ihm bei der ***Firma1kurz*** eine Bestrafung überzogen, da sie ohnehin kein Vermögen habe und nichts mehr erwirtschaften werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschuldigte war vom bis 100% Gesellschafter-Geschäftsführer der ***Firma2kurz*** Technology GmbH (kurz: ***Firma2kurz***). Diese wurde am in ***Firma1*** (kurz: ***Firma1kurz***) umbenannt und andere Geschäftsführer bestellt. Seit ist der Beschuldigte wieder alleiniger Geschäftsführer der ***Firma1kurz***, deren Gesellschafter ***Name1*** und die ***Firma4*** sind. Bei dieser ist wiederum der Beschuldigte Geschäftsführer und Mitgesellschafter. Betriebsgegenstand der ***Name2*** Firmen ist die Entwicklung und Vermarktung von Umwelttechnologien. Zudem ist der Beschuldigte Geschäftsführer und/oder Gesellschafter weiterer Firmen (***Firma5***, ***Firma6***, ***Firma7***).

Am meldete der Beschuldigte die ***Firma2kurz*** für das FinanzOnline an. Auf die elektronische Form der Zustellung wurde nicht verzichtet. Die ***Firma1kurz*** wurde von der Abgabenbehörde am und , somit zweimal nachweislich über FinanzOnline aufgefordert ihrer Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen.

Obwohl der Beschuldigte in Kenntnis war, dass ein Wirtschaftliches Eigentümer Register eingeführt wurde, holte er weder Erkundigungen ein, ob eine Meldung hinsichtlich der ***Firma1kurz*** durchzuführen ist, noch beauftragte er damit den Steuerberater des belangten Verbandes. Er kümmerte sich auch nicht um den Posteingang im FinanzOnline und meldete den Behörden die Änderung des Sitzes des belangten Verbandes erst ein Jahr später.

Erst am erfolgte durch den Beschuldigten eine ordnungsgemäße Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG betreffend der ***Firma1kurz***.

Der Beschuldigte ist in Österreich aufgewachsen und hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten und ist Eigentümer der Wohnung in ***Bf1-Adr*** welche mit ca. € 360.000,00 belastet ist. Zudem hat er Anteile an mehreren Gesellschaften, deren Wert aber gering ist. Er bezieht keine Geschäftsführerbezüge, erhält Notstandshilfe iHv € 1.400,00 monatlich und ist sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder.

Die ***Firma1kurz*** ist operativ nicht tätig und hat kein Vermögen. Sie hat Schulden iHv € 21.000,00 und weist keine Vorstrafen auf.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschuldigten, dem Firmenbuch und den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde. Entgegen den Angaben des Beschuldigten weist der Verband in seinem Jahresabschluss 2021 lediglich Verbindlichkeiten iHv € 21.000,00 auf. Die Änderung der Firmenbezeichnung von ***Firma2kurz*** in ***Firma1kurz*** ist dem Protokoll der Generalversammlung vom zu entnehmen. Daraus geht hervor, dass die ***Firma1kurz*** entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht neu gegründet wurde, sondern die ***Firma2kurz*** unbenannt wurde. Es ist daher keine neue Gesellschaft bzw. kein neues Rechtssubjekt entstanden.

Die FinanzOnline Anmeldung der ***Firma2kurz*** ist durch den Antrag vom nachgewiesen und wurde dieser vom Beschuldigten unterschrieben. Ein Verzicht auf die elektronische Form der Zustellung ist der FinanzOnline Datenbank nicht zu entnehmen und wird dies auch vom Beschuldigten nicht behauptet. Zudem ist die Angabe der belangten Behörde schlüssig, dass bei einem Verzicht auf die elektronische Zustellung über FinanzOnline eine solche technisch gar nicht durchführbar wäre.

Die grundsätzliche Kenntnis des Beschuldigten vom Wirtschaftlichen Eigentümer Register, erschließt sich für das Gericht daraus, dass der Beschuldigte zwischen 2018 und 2021 an mehreren Gesellschaften beteiligt war oder die Geschäftsführung innehatte und ihm daher das WiEReG nicht verborgen geblieben sein kann, er somit zumindest davon gehört haben muss. Diese Annahme leitet sich auch aus seinem in diese Richtung gehenden Geständnis ab und wird dadurch gestützt, dass das Bundesministerium für Finanzen Anfang 2018 eine umfangreiche Informationskampagne über Medien, Parteienvertreter und Interessenvertretungen durchführte und alle im Firmenbuch registrierten Rechtsträger per Informationsschreiben über eine mögliche Meldeverpflichtung nach dem WiEReG verständigt wurden. Darüber hinaus wurden umfangreiche Serviceangebote auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema WiEReG eingerichtet (www.bmf.gv.at/services/wiereg) und wurde bei der ***Firma4***, deren Geschäftsführer er war, eine Meldebefreiung generiert. Zudem waren die ***Name2*** Firmen steuerlich vertreten und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei den Gesprächen mit dem Steuerberater das WiEReG zumindest zur Sprache gekommen ist.

Dass sich der Beschuldigte um die rechtlichen Belange der ***Firma1kurz*** und um eine mögliche Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht gekümmert hat, räumte er selbst ein und geht dies auch aus den Beweisergebnissen hervor. Trotz seiner grundsätzlichen Kenntnis vom Wirtschaftlichen Eigentümer Register hat der Beschuldigte weder Erkundigungen (zB Anruf bei der Registerbehörde, Blick auf die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen) eingeholt, ob eine Meldung bei der ***Firma1kurz*** durchzuführen ist, noch den Steuerberater des belangten Verbandes damit beauftragt. Zudem hat der Beschuldigte bspw. über Jahre nicht in den Posteingang des FinanzOnline nachgesehen, nur selten das Abgabenkonto des Verbandes überprüft oder die Änderungen des Betriebssitzes erst rund ein Jahr später den Behörden bekannt gegeben. Die schlechte finanzielle Situation oder der Umstand, dass die Firma operativ nicht tätig war, können ihn davon nicht befreien.

Dass die ***Firma1kurz*** zweimal aufgefordert wurde ihrer Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen, beweisen die vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und ein Auszug aus der FinanzOnline Datenbank. Demnach erging mit Erinnerungsschreiben der Abgabenbehörde vom die erste Aufforderung zur Meldung nach § 5 WiEReG, indem die ***Firma1kurz*** ersucht wurde, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 WiEReG bis längstens vorzunehmen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe festgesetzt werde. Wie aus dem vorgelegten Auszug aus der FinanzOnline Datenbank hervorgeht, wurde das Erinnerungsschreiben vom am selben Tag um 15:07:40 Uhr in die Databox des FinanzOnline der ***Firma1kurz*** zugestellt.

Weiters erging die zweite Aufforderung mit Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Dabei wurde die ***Firma1kurz*** neuerlich aufgefordert die bisher unterlassene Meldung nachzuholen und wurde ihr dazu eine Frist bis eingeräumt. Zugleich wurde eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt und eine weitere Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 angedroht. Wie aus dem vorgelegten Auszug aus der FinanzOnline Datenbank zu entnehmen ist, wurde dieser Bescheid am um 14:08:08 Uhr in die Databox des FinanzOnline der ***Firma1kurz*** zugestellt.

Darüber hinaus erging am ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv € 4.000,00, da die Meldung auch bis nicht erfolgt ist. Wie aus dem Auszug aus der FinanzOnline Datenbank hervorgeht, wurde dieser Bescheid am um 14:04:20 Uhr in die Databox des FinanzOnline der ***Firma1kurz*** zugestellt.

Rechtliche Erwägungen:

Gem. § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden. Gem. § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes.

Gem. § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger bestimmte in dieser Bestimmung näher genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Gem. § 5 Abs. 2 erster Satz WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen.

Gem. § 18 Abs. 1 WiEReG hatten die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten. Aufgrund von technischen Schwierigkeiten hat die Finanzverwaltung allerdings eine Schonfrist für die erstmalige Meldung an das Register vorgesehen, sodass eine Meldung bis nicht zur Androhung von Zwangsstrafen oder sonstigen Strafen geführt haben soll (Informationsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom ).

Um zu gewährleisten, dass sich alle an die gesetzlichen Vorgaben des WiEReG halten, hat der Gesetzgeber auf Basis der unionsrechtlichen Vorgaben wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorgesehen. Verletzungen von Meldeverpflichtungen gem. § 5 Abs. 1 WiEReG werden als Finanzvergehen geahndet, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, konzipiert ist.

Gem. § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG (idF BGBl I 62/2019) macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu € 200.000,00, bei grob fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu € 100.000,00 zu bestrafen. Bis zum war das Erfordernis der zweimaligen Aufforderung nicht Tatbestandsmerkmal und soll ab diesen Zeitpunkt - wie gegenständlich - die Nichtabgabe der Meldung nur in Falle einer beharrlichen Meldepflichtverletzung als Finanzvergehen bestraft werden (vgl. AB 644 BlgNR 26. GP).

Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gem. § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gem. § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gem. § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gem. § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Die ***Firma1kurz*** ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Aufgrund des § 1 WiEReG hat daher die ***Firma1kurz*** dieses Bundesgesetz anzuwenden.

Da es sich beim Pflichtenträger aufgrund der Formulierung und Systematik des WiEReG um eine juristische Person handelt, obliegt die Erfüllung der Verpflichtungen grundsätzlich sämtlichen Organen, die die juristische Person vertreten, und kommen diese insoweit auch als unmittelbare Täter in Betracht. Unmittelbare Täter betreffend Finanzvergehen nach § 15 WiEReG sind somit die für den Rechtsträger handelnden bzw. zur Handlung verpflichteten Personen (Reiner/Zahradnik, WiEReG § 15, Rz 7). Da der Beschuldigte seit Geschäftsführer der ***Firma1kurz*** ist, hat er gem. § 80 Abs. 1 BAO sämtliche abgabenrechtliche Pflichten dieser Gesellschaft zu erfüllen. Aufgrund des Umstandes, dass die früheren Geschäftsführer eine Meldung gem. § 5 WiEReG über die wirtschaftlichen Eigentümer bis zum bzw. bis zu ihrem Ausscheiden am nicht vorgenommen haben, war der Beschuldigte verpflichtet, eine solche Meldung an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal durchzuführen. Ein Befreiungstatbestand nach § 6 WiEReG lag nicht vor, da die ***Firma4*** als Gesellschafterin der ***Firma1kurz*** eine juristische Person ist. Eine gesonderte Aufforderung zur erstmaligen Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen hatten sich daher grundsätzlich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.

Da die Meldung gem. § 5 Abs. 1 WiEReG seitens der ***Firma1kurz*** bis nicht erfolgt ist, hat die Abgabenbehörde - wie bereits oben festgestellt - den Verband nachweislich am und am aufgefordert, die Meldung nach § 5 WiEReG nachzuholen. Wenn der Beschuldigte dahingehend sinngemäß einwendet, dass er von diesen Zustellungen erst 2021 erfahren habe und seine Anmeldung zu FinanzOnline die ***Firma2kurz*** betroffen habe, so wird ihm folgendes erwidert:

Gem. § 97 Abs. 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, bekanntgegeben werden, wobei bei schriftlichen Erledigungen die Bekanntgabe regelmäßig durch Zustellung erfolgt.

Gem. § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen werden, dass die Mitteilung des Inhalts auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgt.

Gem. der Bestimmung des § 5b der nach § 97 Abs. 3 BAO erlassenen FinanzOnline-Verordnung 2006 idgF (FOnV) haben die Abgabenbehörden, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten, Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Abs. 2 leg. cit. zufolge kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Erledigungszustellung selbst wird durch Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen bzw. ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Nach § 5b Abs. 3 FOnV kann ein FinanzOnline-Teilnehmer auf die elektronische Zustellungsform verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten und auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente dann als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger tatsächlich Zugang hat (zB ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Teilnehmer, bspw. durch ein Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, kommt es für die Bewirkung einer Zustellung nicht an (vgl. ; ). Ebenso kommt es für die Feststellung des Zeitpunktes einer elektronischen Zustellung auf das Datum der allenfalls nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 erfolgten (zusätzlichen) abgabenbehördlichen Information des Teilnehmers darüber, nicht an. Auch dann, wenn eine solche zusätzliche Information des Empfängers (über die erfolgte Zustellung) überhaupt unterblieben ist, so beeinträchtigt derartiges nicht die Zustellwirkung, da einer solchen zusätzlichen Mitteilung ein reiner Service-Charakter zukommt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4).

Wie oben festgestellt, wurden der ***Firma1kurz*** die Aufforderungsschreiben am und am in die Databox des FinanzOnline übermittelt. Aufgrund des § 98 Abs. 2 BAO gelten diese elektronischen Übermittlungen als wirksame Zustellungen iSd § 97 BAO. Auf den Umstand, dass diese Schriftstücke vom Beschuldigten nicht geöffnet bzw. gelesen wurden, kommt es nicht an, da eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich ist (vgl. ; ). Dies liegt darin begründet, dass dieser Form der Zustellung ansonsten die Grundlage entzogen wäre, läge es doch in diesen Fall allein in der Hand des Empfängers, ob ein Schriftstück wirksam zugestellt werden kann oder nicht. Die behauptete Abwesenheit wegen einer Geschäftsreise in den USA oder der Umzug der Firma an einen anderen Standort sind folglich ebenso nicht relevant.

Weiters fand - wie oben festgestellt - am lediglich eine Änderung der Firmenbezeichnung von ***Firma2kurz*** in ***Firma1kurz*** statt und ist kein neues Rechtssubjekt entstanden. Aus diesem Grund wurde die seit aufrechte Zustimmung zur elektronischen Zustellung in die Databox des FinanzOnline nicht berührt. Es liegt daher kein Zustellmangel hinsichtlich der Aufforderungsschreiben vom und vor, sodass objektiv feststeht, dass der Beschuldigte als Entscheidungsträger der ***Firma1kurz*** trotz zweimaliger Aufforderung seiner Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG nicht nachgekommen ist.

Darüber hinaus ist nach Ansicht des Gerichtes die Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG als Dauerdelikt konzipiert, da die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, ein Dauerdelikt begründen (). Ein Dauerdelikt liegt dann vor, wenn das gesetzliche Tatbild sich nicht darin erschöpft, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands zu pönalisieren, sondern auch die Aufrechterhaltung dieses Zustands in das Tatbild einbezogen ist (). Die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert (). Das mit Strafe bedrohte Verhalten hört daher erst mit der Beendigung des gesetzwidrigen Zustandes auf und erst mit diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (; ). Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (). Da der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses dahingehende Angaben vermissen lässt, wird geschlossen, dass das Straferkenntnis die Begehung der Tat bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, somit bis zum , umfasst (vgl. ). Aufgrund der ungenauen Angabe des Tatzeitraumes durch die belangte Behörde, war aber vom Bundesfinanzgericht im Rahmen der zustehenden Änderungsbefugnis eine Präzisierung des Spruches vorzunehmen (vgl. )

Die Abgabenbehörde hat der ***Firma1kurz*** im Zuge des zweiten Aufforderungsschreibens am für die Meldung nach § 5 WiEReG eine Nachfrist bis eingeräumt, welche der belangte Verband bzw. ihr Entscheidungsträger ungenützt ließ. Demzufolge begann das strafbare Verhalten durch den Beschuldigten mit Ablauf des , somit am . Da der Beschuldigte am entsprechend des § 5 WiEReG die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der ***Firma1kurz*** der Registerbehörde gemeldet hat, wurde an diesem Tag der gesetzwidrige Zustand beendet. Demnach hat der Beschuldigte die Meldepflicht gem. § 5 WiEReG vom bis verletzt und war der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses dahingehend zu konkretisieren.

Gem. § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Gem. § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig ist ein Verhalten einzustufen, welches das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigt (EBRV 689 BlgNR 25. GP 6; vgl ähnlich ). Nach der Judikatur des OGH erfordert grobe Fahrlässigkeit, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist ().

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite leugnete der Beschuldigte zunächst seine Schuld, verwickelte sich aber zunehmend in Widersprüche. So gab er bspw. an, dass der belangte Verband nie vertreten war, ein anderes Mal aber, dass ihm der Name der steuerlichen Vertretung nicht mehr einfalle. Weiters sagte er hinsichtlich der Zwangsstrafen, dass er von diesen nichts gewusst habe, ein anderes Mal wieder, dass er geglaubt habe, es handle sich um Steuerschulden des früheren Geschäftsführers.

Schließlich räumte der Beschuldigte aber ein, dass er sich um die rechtlichen Belange der Firma einfach nicht gekümmert habe, da sie für ihn praktisch tot war. Dies deckt sich auch mit den Beweisergebnissen, die zumindest ein auffallend sorgloses Handeln des Beschuldigten hinsichtlich der Meldepflicht nach § 5 WiEReG zeigen. Wie bereits vom Gericht festgestellt, war dem Beschuldigten bekannt, dass ein Wirtschaftliches Eigentümer Register eingeführt wurde. Trotz dieser Kenntnis hat der Beschuldigte weder Erkundigungen (zB Anruf bei der Registerbehörde, Blick auf die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen) eingeholt, ob eine Meldung bei der ***Firma1kurz*** durchzuführen ist, noch den Steuerberater des belangten Verbandes damit beauftragt. Der Einwand, dass die Firma operativ nicht tätig war oder die Geldmittel gefehlt haben, befreien ihn nicht, da die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer unabhängig von der wirtschaftlichen Lage oder der tatsächlichen Tätigkeit des Unternehmens durchzuführen ist. Im Übrigen erschließt sich aus den Beweisergebnissen und entgegen der widersprüchlichen Aussagen für das Gericht, dass der Beschuldigte die ***Firma1kurz*** gar nicht liquidieren wollte, sondern auf Geldgeber wartet, ansonsten er sich schon längst von seinen Geschäftspartnern getrennt und seine Geschäftsführertätigkeit niedergelegt hätte.

Darüber hinaus tätigte der Beschuldigte über Jahre keine Einsicht in das FinanzOnline des belangten Verbandes, obwohl er der Zustellung von Erledigungen in FinanzOnline zugestimmt hatte. Seiner Behauptung, er habe geglaubt, die ***Firma1kurz*** sei eine neue Firma, überzeugte das Gericht nicht, zumal der Beschuldigte die dahingehenden Gesellschaftsverträge und Generalversammlungsbeschlüsse unterschrieben hat. Er unterlies es auch, den steuerlichen Vertreter oder andere Personen mit der regelmäßigen Einsicht und Wartung in FinanzOnline zu beauftragen. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Mensch bzw. Geschäftsführer hätte jedenfalls dafür gesorgt, dass regelmäßig in FinanzOnline eingesehen wird, damit abgabenrechtliche Pflichten erfüllt oder behördliche Fristen eingehalten werden können. So hätte der Beschuldigte bei Einsicht in das FinanzOnline die Erinnerungs- und Aufforderungsschreiben betreffend der Meldung nach § 5 WiEReG gesehen und in der Folge seiner Meldepflicht nachkommen können. Zudem hätte ein ordentlicher Geschäftsführer regelmäßig in das Abgabenkonto des Verbandes eingesehen und den Rückstand hinterfragt. Dabei hätte er bei entsprechender Sorgfalt die Festsetzung der Zwangsstrafen und deren Ursache festgestellt. Diesen allgemeinen Verpflichtungen als Geschäftsführer und Entscheidungsträger des Verbandes ist der Beschuldigte nicht nachgekommen. Die auffallende Sorglosigkeit hinsichtlich Meldepflichten wird auch dadurch deutlich, dass der Beschuldigte die Änderung des Sitzes des belangten Verbandes erst ein Jahr später den Behörden gemeldet hat und in dieser Zeit an der alten Adresse zugestellte behördliche Schriftstücke nicht entgegengenommen wurden. Durch dieses ungewöhnliche und auffallend sorgfaltswidrige Verhalten des Beschuldigten war es geradezu wahrscheinlich vorhersehbar, dass der Beschuldigte trotz allgemeiner Kenntnis vom Wirtschaftlichen Eigentümer Register und trotz zweimaliger Aufforderung durch die Abgabenbehörde seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht nachkommt. Die grob fahrlässige Nichtmeldung beruht somit auf dem Umstand, dass es der Beschuldigte unterlassen hat seiner Erkundigungsverpflichtung trotz Kenntnis des WiEReG nachzukommen. Ob möglicherweise ein bedingt vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten vorlag, war aufgrund des § 161 Abs. 3 FinStrG nicht mehr zu prüfen.

Gem. § 1 Abs. 2 FinStrG sind Verbände im Sinne des VbVG nach Maßgabe des § 28a FinStrG für Finanzvergehen verantwortlich. Gem. § 28a FinStrG kann unter gewissen Voraussetzungen neben der Bestrafung von natürlichen Personen eine Verbandsverantwortlichkeit der juristischen Person (des meldepflichtigen Rechtsträgers) bestehen und sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 VbVG sinngemäß anzuwenden. Demnach trägt ein Verband gem. § 3 Abs. 1 und 2 VbVG die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn die Tat zugunsten des Verbandes begangen wurde oder durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Aufgrund der Beweisergebnisse steht fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum alleiniger Geschäftsführer der ***Firma1kurz*** und somit Entscheidungsträger iSd § 2 Abs. 1 Z 1 VbVG war. Die ***Firma1kurz*** war als Rechtsträger iSd § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG verpflichtet eine Meldung nach § 5 WiEReG durchzuführen. Da aufgrund der obigen Ausführungen nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte grob fahrlässig und trotz zweimaliger Aufforderung am und dieser Meldeverpflichtung vom bis zum nicht nachgekommen ist, war der belangte Verband für das von seinem Entscheidungsträger begangene Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG finanzstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Strafbemessung

Gem. § 23 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters und sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Zudem gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gem. § 28a Abs. 2 zweiter Satz FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 52 FinStrG, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Nach Ansicht des Gerichtes sind beim Beschuldigten 1.) das nunmehrige Geständnis hinsichtlich einer grob fahrlässigen Begehung der Tat, 2.) seine Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat sowie 3.) die Tatsache, dass von ihm nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens unverzüglich die unterlassene Meldung nach § 5 WiEReG nachgeholt wurde, als mildernd zu werten. Weiters liegen, wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, keine Erschwernisgründe vor.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten wird vom Gericht als äußerst gering eingestuft, zumal der Beschuldigte bis auf seine Wohnung kein Vermögen hat, die Gesellschaftsanteile nur einen geringen Wert haben, er Notstandshilfe iHv rund € 1.400,00 bezieht und für drei Kinder sorgepflichtig ist. Der Umstand, dass die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin ebenfalls Notstandshilfe bezieht, ändert daran nichts.

Ausgehend von einem Strafrahmen bis € 100.000,00, welchen § 15 Abs. 1 WiEReG bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht nach § 5 dieser Bestimmung vorsieht, wäre bei durchschnittlichem Verschulden, durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisses und bei Ausgeglichenheit von Milderungs- und Erschwernisgründen eine Geldstrafe von € 50.000,00 schuld- und tatangemessen. Hinsichtlich des Grad des Verschuldens geht das Gericht von einem zumindest mittleren Verschulden aus, zumal sich der Beschuldigte um seine Meldepflicht nach § 5 WiEReG überhaupt nicht gekümmert und sich sein grob sorgfaltswidriges Verhalten über einen längeren Zeitraum erstreckt hat.

Die drei vorhin genannten Milderungsgründe rechtfertigen eine Reduzierung der Geldstrafe von jeweils 5% der Höchststrafe (€ 5.000,00), somit auf € 35.000,00. Zudem erachtet das Gericht aufgrund der äußerst schlechten persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten einen Abschlag von € 30.000,00, sodass in gesamthafter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe eine Geldstrafe von € 5.000,00 als schuld- und tatangemessen angesehen wird. Dies entspricht lediglich einer Geldstrafe von 5% der Höchststrafe und ist als unterste Grenze anzusehen, zumal die Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG unter einer hohen Strafdrohung bei einer Verletzung gestellt sind. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat, dem seitens der Meldeverpflichteten auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte. Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich, zumal auch die Integrität des Registers geschützt werden soll (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 16). Zudem ist der Beschuldigte an mehreren Gesellschaften beteiligt oder hat die Geschäftsführung inne und gab er an, weiter unternehmerisch tätig zu sein, sofern er dazu die finanziellen Mittel hat oder diese bekommt.

Aus den selben Überlegungen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß von 3 Wochen zu reduzieren. Allerdings sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus ().

Die gleichen Strafzumessungsgründe gelten auch beim belangten Verband, zumal deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich gleich schlecht darstellt und derselbe Verschuldensgrad und dieselben Milderungs- und Erschwernisgründe, wie die des Beschuldigten vorliegen. Zusätzlich existiert beim Verband noch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, wonach die verfahrensgegenständliche Finanzstraftat, für welche der Verband zur Verantwortung gezogen wird, bereits für den Beschuldigten als Miteigentümer des Verbandes den Rechtsnachteil einer Bestrafung mit sich gezogen hat. Dies deshalb, weil der Beschuldigte Gesellschafter der ***Firma4*** ist, welche wiederum an der ***Firma1kurz*** beteiligt ist. Dieser Umstand wird mit einem Abschlag von € 2.500,00 berücksichtigt, sodass im Ergebnis in gesamthafter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe eine Verbandsgeldbuße von € 2.500,00 festzusetzen ist. Ein Absehen von der Verbandsgeldbuße gem. § 25 FinStrG - wie vom Beschuldigten gefordert - ist aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich, zumal es aus den oben genannten Gründen nicht ausgeschlossen ist, dass der Verband seine operative Tätigkeit bei Erhalt entsprechender Geldmittel aufnimmt.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 500,00 für den Beschuldigten und € 250,00 für den belangten Verband gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Strafkonto der Finanzstrafbehörde (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT09 0100 0000 0550 4374, BIC BUNDATWW, Strafkontonummer: ***Konto1*** betreffend ***Bf1*** und Strafkontonummer: ***Konto2*** betreffend ***Firma1***) zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2104 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen, Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat die Beurteilung des Vorliegens eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG im konkreten Einzelfall, die Verbandsverantwortlichkeit dafür sowie die Strafbemessung und Bemessung der Verbandsgeldbuße und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Miterledigt: RV/7300010/2022

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Starl in ZWF 2023, 260
Eber in ZWF 2024, 42
Trettenhahn/Zauner in ZSS 2023, 86
Rösler in ZWF 2024, 40
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300011.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at