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Beharrliche Nichtabgabe der WiEReG-Jahresmeldung: Keine Kenntnis von den rechtswirksam zugestellten Aufforderungsschreiben
Dass bei der Kenntnis der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 WiEReG das (bloße) Nichtlesen einer wirksam in der Databox zugestellten Aufforderung – ohne Vorliegen rechtfertigender oder entschuldigender Umstände – den minderen Grad des Versehens überschreitet, ist jedenfalls vertretbar.
S. 261 Sachverhalt: Eine Privatstiftung kam ihren durch das WiEReG auferlegten Verpflichtungen nicht ausreichend nach, indem beharrlich keine Jahresmeldung abgegeben wurde. Nachdem die Frist zur Abgabe der Jahresmeldung abgelaufen war, ergingen zunächst ein Erinnerungsschreiben und anschließend noch zwei Zwangsstrafenbescheide; die Dokumente wurden allesamt rechtswirksam in die Databox der Privatstiftung zugestellt (eine E-Mailbenachrichtigung bei Eingängen in die Databox war nicht eingerichtet). Der dafür verantwortliche Revisionswerber (der auch als Rechtsanwalt tätige Vorstand der Privatstiftung) hatte zwar Zugang zur Databox, nahm aber über einen längeren Zeitraum keine Einsicht, und erlangte sohin keine Kenntnis von den rechtswirksam zugestellten Dokumenten. So kam es dazu, dass die Jahresmeldung erst nachgeholt wurde, nachdem der Revisionswerber von der Einleitung eines Finanzstrafver...