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ASoK 7, Juli 2013, Seite 287

Amtshaftungsansprüche gegen den Dienstgeber – Unzulässigkeit des Rechtsweges

1. Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist die Verletzung der Fürsorgepflicht auch dann als Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen, wenn die Verletzung durch den den Beamten aufgrund einer gesetzlichen Zuweisung beschäftigenden privaten Rechtsträger erfolgt ist.

2. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der Fürsorgepflicht können vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach § 9 Abs. 5 AHG nicht direkt gegen den Beschäftiger im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. – (§ 1157 ABGB; § 9 Abs. 5 AHG)

S. 288 „Grundsätzlich gilt, dass die Bestimmungen des AHG nicht dadurch umgangen werden können, dass der Kläger erklärt, seine Schadenersatzansprüche nicht auf diese Sondernormen zu stützen, sondern aus dem bürgerlichen Recht abzuleiten (RIS-Justiz RS0049976). Zu prüfen ist somit, ob die vorgebrachte Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Erstbeklagte geeignet ist, einen Amtshaftungsanspruch zu begründen, für den ausschließlich die Zweitbeklagte haftbar ist.

Die Weisung des Klägers als öffentlich-rechtlich Bediensteter der Gemeinde Wien an die Erstbeklagte erfolgte nicht durch Vertrag oder Bescheid, sondern von Gesetzes wegen (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Gesetzes über d...

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