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ASoK 7, Juli 2013, Seite 281

Widerrufsvorbehalt und Betriebspension

8 ObA 78/12x.

Im angeführten Urteil wird erneut bestätigt, dass eine einseitige Einstellung oder Einschränkung einer direkten Leistungszusage selbst bei drastischer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nur dann möglich ist, wenn ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde.

Rubrik betreut von: Von Mag. Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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