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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2022, RV/3101058/2015

Vollständiger Ausgleich von Konvertierungsverlusten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ewald Kapeller Wirtschaftstreuhand- Steuerberatung GmbH, Ötztaler Höhe 11, 6430 Ötztal-Bahnhof, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012 und Einkommensteuer 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***,

1 ) zu Recht erkannt:

a) Der Beschwerde betr. Einkommensteuer 2012 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer 2012 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (Anlage A) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

b) Die Beschwerdevorentscheidung vom betr. Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.

2) betr. Anspruchszinsen 2012 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gem. § 264 (4) lit.e BAO iVm § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

3) Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Aus einem im Jahr 2008 aufgenommenen Betriebsdarlehen über € 1 Mill in Schweizer Franken (CHF) resultierte bei der Rückzahlung des Darlehens am mit einem Betrag von € 1.100.000 ein Kursverlust iHv € 6.570,22. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm als § 4 Abs. 1 - Ermittler zustehenden Wahlrecht Gebrauch und setzte in der Bilanz den höheren Teilwert (aufgrund drohender Kursverluste) an. Der Kursverlust wurde bei einer für die Jahre 2011 - 2013 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gem. § 147 BAO nur im Ausmaß von 50% anerkannt. Das Finanzamt erließ auf Basis der Prüfungsfeststellungen im Wege der Wiederaufnahme (§ 303 Abs.1 BAO) neue Sachbescheide für die Jahre 2012 und 2013, jeweils vom .

Die am fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den ESt-Bescheid 2012 vom , worin der Verlust aus der Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens lediglich im Ausmaß von 50% anstelle der beantragten 100% anerkannt wurde sowie gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 vom . Daraufhin wurde vom Finanzamt am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) hinsichtlich Einkommensteuer 2012 erlassen, wobei die Entscheidung insbesondere auf die in den EStR 2000, Rz 804 getroffenen Aussagen gestützt wurde.

Hinsichtlich der Anspruchszinsen 2012 wurde der am einlangende Vorlageantrag mit BVE vom gem. § 260 BAO zurückgewiesen, weil über die Beschwerde betr. Anspruchszinsen 2012 nicht mit BVE abgesprochen wurde.

Gegen die angeführten Beschwerdevorentscheidungen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Beim gegenständlichen "CHF-Darlehen" iHv. € 1.000.000 (Nominale) beläuft sich der Rückzahlungsbetrag auf € 1.100.000. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm als § 4 Abs. 1 - Ermittler zustehenden Wahlrecht Gebrauch und setzte in der Bilanz den höheren Teilwert (aufgrund drohender Kursverluste) an, wodurch ein Teil des Gesamtverlustes von € 100.000,- im Ausmaß von € 50.000 bereits im Jahr 2011 berücksichtigt wurde. Zum wurde das CHF-Darlehen mit einem Betrag von € 1.050.000 in der Bilanz ausgewiesen.

Im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Einkommensteuer 2012 erkannte der Prüfer lediglich 50 % des aus der Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens resultierenden Kursverlustes als Betriebsausgabe an. Vom Finanzamt wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens zu Einkünften iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 führt, wobei aber gem. § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 ein negativer Überhang nur zur Hälfte ausgeglichen werden darf.

In der Beschwerde wurde wiederum argumentiert, dass § 27 Abs. 3 EStG 1988 so auszulegen sei, dass der Abgabepflichtige Früchte aus einer Kapitalanlage erziele, bei der zusätzlich realisierte Kursgewinne gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 zu erfassen seien. Dies bedeute für die Konvertierung betrieblicher Kredite, dass entsprechende Gewinne zur Gänze der progressiven Einkommensteuer unterliegen bzw. Verluste in voller Höhe den Gewinn des Betriebes mindern würden.

Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insb. den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung samt Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs sowie dem Beschwerdevorbringen .

Rechtliche Beurteilung

  1. Zu Spruchpunkt I.

Gem. § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und Abs.4 EStG 1988, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden.

§ 27 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 lautet:

Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).

Nach § 124b Z 192 EStG ist auf die Veräußerung nach dem ua. von in einem Betriebsvermögen gehaltenen anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG, die vor dem entgeltlich erworben worden sind, bereits der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 und 2 EStG anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , Ro 2016/15/0026 zur Frage, ob auch "negative Wirtschaftsgüter" wie Verbindlichkeiten in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 EStG fallen, ua. wie folgt ausgeführt:

13 "Durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zur Zielsetzung des § 27 EStG 1988 aus, dass erstens nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert werden. Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich erfasst werden" (vgl. 981 BlgNR 24. GP 115)

14 Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen war demnach, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt.

15 Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft § 27 Abs. 3 EStG 1988 an § 27 Abs. 2 EStG 1988 an. Es unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988, deren Erträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Dabei kommt es nicht auf konkret erzielte Kapitalerträge an. Es genügt vielmehr, wenn laufende Einkünfte aus der betreffenden Kapitalanlage von § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfasst würden (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 143). Da fehlende laufende Erträge regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Vermögensstammes führen, wäre das Abstellen auf das Vorliegen konkret erzielter Kapitalerträge mit der Zielsetzung der Reform nicht vereinbar.

16 Im Revisionsfall ist strittig, ob auch "negative Wirtschaftsgüter" wie Verbindlichkeiten in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 EStG 1988 fallen.

17 Der Schuldner erzielt aus dem "negativen Wirtschaftsgut" keine Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist der Verweis auf Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 steuersubjektübergreifend zu sehen und hinsichtlich der aus dem gegenständlichen Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit" fließenden Erträge auf deren Erfassung beim Gläubiger der Fremdwährungsverbindlichkeit abzustellen.

18 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kreditgeber Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 nicht aus der "Fremdwährungsverbindlichkeit", sondern aus der mit dieser korrespondierenden "Fremdwährungsforderung" erzielt.

19 Trotz des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und Verbindlichkeit unterscheiden sich diese beiden Wirtschaftsgüter insbesondere in Hinblick auf die Besteuerung der aus ihnen erwachsenen - vom Schuldner zu zahlenden und vom Gläubiger zu empfangenden - Zinsen voneinander. Die vom Schuldner zu zahlenden Zinsen stellen aus Sicht des Gläubigers Erträge seiner Kapitalforderung dar, die als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen zu erfassen sind. Hingegen fallen die Zinsen beim Schuldner nicht als (negative) Erträge aus seiner Verbindlichkeit unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vielmehr stellen Schuldzinsen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privatenLebensführung dar (vgl. z.B. den auch nach der Neuordnung der Kapitalbesteuerung unverändert gebliebenen § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).

20 Gegen eine Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 bei demjenigen, dem Kapital überlassen wird, spricht weiters, dass es damit auch zu einer mit dem eingangs angeführten Sinn und Zweck der Neuordnung der Kapitalbesteuerung nicht vereinbaren Steuerpflicht von Schuldnachlässen gegenüber privaten Schuldnern käme (vgl. Stangl/Widhalm, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, in Lechner/Mayr/Tumpel,Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen (2013) 111 (114 f)).

21 Nach dem Wortlaut und dem Telos des § 27 Abs. 3 EStG 1988 sind nur "Finanzvermögen" und nicht auch "Finanzschulden" von dieser Bestimmung erfasst.Der Schuldner erzielt keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit. Aus diesen Erwägungen erscheint es weder gerechtfertigt noch vom Wortlaut des § 27 Abs. 3 EStG 1988 gedeckt, hinsichtlich der Steuerpflicht einer Fremdwährungsverbindlichkeit auf die aus Sicht des Gläubigers vorliegende Fremdwährungsforderung abzustellen (vgl. in diesem Sinne auch Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 149; Marschner, SWK 2016, 769 ff; Peyerl, SWK 2014, 881ff, sowie Mechtler, ÖStZ 19/2015, 564f.).

22 Da es sich bei der revisionsgegenständlichen Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut handelt, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 begründen und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt, unterliegt die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlustes nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012."

3.2. Zu Spruchpunkt II.

§ 205 BAO in der Fassung BGBI Nr. 180/2004 lautet:

(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen

(Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.

§ 260 Abs. 1 BAO: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 260 Abs. 2 BAO: Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 264 Abs. 4 lit. e BAO: Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).

§ 264 Abs. 5 BAO: Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1a)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , Ro 2016/15/0026, explizit zum Ausdruck gebracht, dass ein Fremdwährungsdarlehen kein Wirtschaftsgut iSd § 27 Abs. 2 EStG darstellt und sohin die Konvertierung einer solchen Fremdwährungsverbindlichkeit keine Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 3 EStG idF BGBl. I Nr. 112/2012 begründet.

Entgegen der Rechtsauffassung der Abgabenbehörde unterliegt demzufolge die Verrechnung des streitgegenständlichen, vom Beschwerdeführer erzielten Kursverlustes aus der Konvertierung der Fremdwährungsdarlehen keiner Einschränkung nach § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012, sondern ist ungekürzt in Höhe von € 6.570,22 ausgleichsfähig. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2012 berechnen sich demnach wie folgt:

Einkünfte laut bekämpftem Bescheid (BVE): 23.534,19

abzüglich Konvertierungsverlust lt. Erkenntnis: - 3.285,11

Anpassung Gewinnfreibetrag lt.Erkenntnis: 427,06

Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erkenntnis: 20.676,14

Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2012 ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das insofern Bestandteil dieser Entscheidung wird.

Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Bf. von dem ihm als § 4 Abs. 1 - Ermittler - in analoger Anwendung des § 6 Z 2 EStG (vgl. Laudacher in Jakom, Rz 106 zu § 6 EStG) - zustehenden Wahlrecht zu Recht Gebrauch machte und in der Bilanz einen höheren Teilwert der Fremdwährungsverbindlichkeit ansetzte, wodurch ein Teil des Gesamtverlustes (€ 100.000) im Ausmaß von € 50.000 bereits im Jahr 2011 berücksichtigt wurde.

Im Steuerrecht dürfen Verluste aber immer nur einmal verwertet werden. Um Doppelverlustverwertungen (bspw. in Österreich und später im Ausland) auszuschließen, erfolgt in jenem Folgejahr, in dem der Verlust im Ausland verwertet wird oder verwertet hätte werden können, eine Nachversteuerung in Österreich (vgl. dazu EStR 2000, Rz 201). Dieser Gedanke liegt auch der mit dem § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 idF1.StabG 2012 eingeführten Begrenzung von Verlusten ("neuer Verlustdeckel") iZm der Anrechnung von Verlusten ausl. Gruppenmitglieder zugrunde.

Eine doppelte Verlustverwertung wiederspricht zweifelsohne auch dem im Ertragsteuerrecht vorherrschenden Leistungsfähigkeitsprinzip.

Zur Vermeidung einer Doppelverlustverwertung wäre im vorliegenden Fall daher vom Finanzamt Österreich für das Jahr 2011 zu prüfen, wie der höhere Teilwert der Verbindlichkeit wieder rückgängig gemacht werden kann.

Zu den Spruchpunkten1b und 2)

Mit BVE vom wurde vom Finanzamt der Vorlageantrag vom gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte, weil über die Beschwerde betr. Anspruchszinsen nicht mit BVE abgesprochen wurde.

Es ist im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar, warum nicht schon die Beschwerde vom betr. Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 (vom ) abgewiesen wurde, zumal bei Erlassung eines weiteren Einkommensteuerbescheides die Anspruchszinsen idR automatisch angepasst werden.

Nach der Bestimmung des § 264 Abs 5 BAO obliegt dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge.

Lt. einhelliger Rechtsprechung setzt ein Vorlageantrag unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (; ; , RV/7103611/2016). Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (bspw. ; , RV/7102328/2015; , RV/7103761/2016).

Da vom Finanzamt entgegen der Bestimmung des § 264 Abs 5 BAO über den Vorlageantrag entschieden wurde, war die BVE vom wegen Unzuständigkeit gem. § 278 Abs 1 BAO mit Erkenntnis aufzuheben.

Die Zurückweisung des Vorlageantrages war geboten, weil die gegenständliche BVE erst nach Einlangen desselben erlassen wurde (vgl. ).

Zu Spruchpunkt 3 (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gem. Art. 133 Abs.4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen am VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0026, das für den gegenständlichen Fall einschlägig ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3101058.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at