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Pensionsabfindung als Entschädigung
Eine Pensionsabfindung an einen Arbeitnehmer kann unter die Begünstigung für Entschädigungen (Dreijahresverteilung gem. § 37 Abs. 2 Z 2 i. V. m. § 32 Z 1 lit. a und b EStG) subsumiert werden, wenn diese nicht auf Initiative des Arbeitnehmers, sondern des Arbeitgebers gewährt wird. Die Tatsache, dass es sich bei der Pensionsabfindung um einen sonstigen Bezug i. S. d. § 67 EStG handelt, würde dem nur dann entgegenstehen, wenn eine der dort angeführten Begünstigungen (fester Satz bzw. Besteuerung gem. § 67 Abs. 8 lit. e EStG für Pensionsabfindungen) anwendbar gewesen wäre.
