Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2022, RV/7102846/2021

Bescheidmäßige Feststellung, ob ein Kapitalabfluss vorliegt?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102846/2021-RS1
Das Kapitalabfluss-Meldegesetz bietet keine Rechtsgrundlage für einen Feststellungsantrag des Kontoinhabers, dass eine bestimmte Auszahlung oder Überweisung keinen Kapitalabfluss i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz darstelle.
RV/7102846/2021-RS2
Die Bundesabgabenordnung sieht eine bescheidmäßige Feststellung zur Frage, ob ein von einem Sparbuch oder Girokonto abgeflossener Betrag ein Kapitalabfluss i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz ist, nicht vor.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem der Antrag vom "auf Feststellung gem. § 92 BAO, dass es sich bei dem Kapitalabfluss in Höhe von € 373.479,50 von einem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - um keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt", abgewiesen wurde, Steuernummer ***5*** nach der am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei am in Anwesenheit des Beschwerdeführers, von Mag. ***12*** ***49***, des Leiters der Rechtsabteilung des Unternehmens des Beschwerdeführers, und von Hofrat Dr. ***12*** ***15*** für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 279 BAO dahingehend geändert, dass er zu lauten hat:

"Der Antrag des ***1*** ***2*** vom auf bescheidmäßige Feststellung, dass ein Betrag i. H. v. 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** ***101*** ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am stammen soll, der danach auf ein Privatkonto des ***1*** ***2*** bei der ***54*** einbezahlt worden sei, wovon 373.479,50 Euro, beginnend mit abgehoben und von ***1*** ***2*** gewinnbringend veranlagt worden sein sollen, keinen Kapitalabfluss im Sinne des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015 i. d. g. F. darstellt, wird zurückgewiesen."

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

TOC \o "2-7" \h \z \u Verfahrensgang PAGEREF _Toc105580752 h 3

Kapitalabfluss PAGEREF _Toc105580753 h 3

Prüfungsauftrag vom PAGEREF _Toc105580754 h 3

Prüfungsauftrag vom PAGEREF _Toc105580755 h 3

Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom PAGEREF _Toc105580756 h 4

Antrag vom PAGEREF _Toc105580757 h 4

Bescheid vom PAGEREF _Toc105580758 h 4

Beschwerde PAGEREF _Toc105580759 h 10

Beschwerdevorentscheidung PAGEREF _Toc105580760 h 18

Vorlageantrag PAGEREF _Toc105580761 h 20

Vorlage PAGEREF _Toc105580762 h 23

Weiterer Akteninhalt PAGEREF _Toc105580763 h 25

Schreiben vom PAGEREF _Toc105580764 h 25

Schreiben vom PAGEREF _Toc105580765 h 35

Schreiben vom PAGEREF _Toc105580766 h 37

Schreiben vom PAGEREF _Toc105580767 h 77

Vorbringen im Verfahren zu PAGEREF _Toc105580768 h 81

Gutachten Prof. Dr. Thomas Keppert vom PAGEREF _Toc105580769 h 81

1. AUFTRAG, AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG, UNTERLAGEN, AUSKÜNFTE PAGEREF _Toc105580770 h 82

1.1. Auftrag PAGEREF _Toc105580771 h 82

1.2. Unterlagen und Auskünfte PAGEREF _Toc105580772 h 82

1.3. Auftragsdurchführung PAGEREF _Toc105580773 h 82

2. BEFUND PAGEREF _Toc105580774 h 82

2.1. Zu den Prüfungsaufträgen PAGEREF _Toc105580775 h 82

2.2. Zum Auftreten der Abgabenbehörden PAGEREF _Toc105580776 h 82

2.3. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO PAGEREF _Toc105580777 h 85

2.4. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister PAGEREF _Toc105580778 h 85

***2***

3. GUTACHTEN PAGEREF _Toc105580780 h 88

3.1. Zur Aufbauorganisation der Finanzämter PAGEREF _Toc105580781 h 88

3.2. Zur Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung PAGEREF _Toc105580782 h 88

3.3. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister PAGEREF _Toc105580783 h 89

3.4. Zur Information über die Kontenregistereinsicht PAGEREF _Toc105580784 h 93

3.5. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO PAGEREF _Toc105580785 h 93

3.6. Zur Verweigerung der Akteneinsicht PAGEREF _Toc105580786 h 93

***2***

4. ZUSAMMENFASSUNG PAGEREF _Toc105580788 h 94

4.1. Zur zuständigen Abgabenbehörde PAGEREF _Toc105580789 h 94

4.2. Zur Prüfung einer Privatperson gem § 147 BAO PAGEREF _Toc105580790 h 94

4.3. Zur Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister PAGEREF _Toc105580791 h 95

4.4. Zur Weitergabe von Daten unter Verletzung des Steuergeheimnisses PAGEREF _Toc105580792 h 95

4.5. Zur Verweigerung der Akteneinsicht PAGEREF _Toc105580793 h 95

4.6. Zur unterlassenen Information über die zweite Kontenregistereinsicht PAGEREF _Toc105580794 h 95

Erkenntnis PAGEREF _Toc105580795 h 96

Erkenntnis PAGEREF _Toc105580796 h 96

Erkenntnis PAGEREF _Toc105580797 h 96

Mündliche Verhandlung vom PAGEREF _Toc105580798 h 96

Keine Einwendungen gegen die Niederschrift PAGEREF _Toc105580799 h 99

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: PAGEREF _Toc105580800 h 100

Rechtsgrundlagen PAGEREF _Toc105580801 h 100

Bundesabgabenordnung PAGEREF _Toc105580802 h 100

Kapitalabfluss-Meldegesetz PAGEREF _Toc105580803 h 106

Antrag PAGEREF _Toc105580804 h 112

Sachverhalt PAGEREF _Toc105580805 h 114

Keine Feststellung mit Bindungswirkung PAGEREF _Toc105580806 h 115

Kapitalabfluss-Meldegesetz PAGEREF _Toc105580807 h 115

Bankwesengesetz PAGEREF _Toc105580808 h 117

Datenschutz-Grundverordnung und Datenschutzgesetz PAGEREF _Toc105580809 h 118

Bundesabgabenordnung PAGEREF _Toc105580810 h 121

Unzulässiges Anbringen PAGEREF _Toc105580811 h 123

Abweisung der Beschwerde PAGEREF _Toc105580812 h 123

Revisionsnichtzulassung PAGEREF _Toc105580813 h 123

Verfahrensgang

Kapitalabfluss

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem der Antrag vom "auf Feststellung gem. § 92 BAO, dass es sich bei dem Kapitalabfluss in Höhe von € 373.479,50 von einem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - um keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt", abgewiesen wurde.

Prüfungsauftrag vom

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis entschieden, dass der am ausgefertigte und dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** im Wege seiner damaligen steuerlichen Vertretung am ausgefolgte Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Steuernummer ***5*** und zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016, unterschrieben durch Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27***, im Februar 2018 Organwalter des damaligen Finanzamts Amtstetten Melk Scheibbs (OZ 15 zu RV/7102162/2021), infolge Unterfertigung durch einen nicht für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zeichnungsberechtigten Organwalter rechtlich nicht existent, somit ein Nichtbescheid, ist.

Prüfungsauftrag vom

Das Finanzamt Österreich erließ mit Datum gegenüber dem Bf einen weiteren mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Prüfungsauftrag betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, der sich vom Prüfungsauftrag vom dadurch unterscheidet, dass er eine zweite Person (***28*** ***29*** neben ***12*** ***11***) als Prüfer nennt und keine Unterschrift aufweist (OZ 20 zu RV/7102162/2021). Der Prüfungsauftrag wurde - gemeinsam mit einem Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2017 - am vom Finanzamt Österreich amtssigniert (OZ 45 zu RV/7102838/2021). Er wurde laut Zustellnachweis am vom Bf behoben (OZ 46 zu RV/7102838/2021). Der Prüfungsauftrag vom gehört, so das Erkenntnis , unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Prüfungsauftrags vom dem Rechtsbestand an.

Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom

Mit /2021, bewilligte das Bundesfinanzgericht einen am eingelangten Antrag des Finanzamts Österreich auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) für den Zeitraum bis hinsichtlich zahlreicher, im Beschluss näher angeführter Konten des Bf.

Gegen diesen Beschluss wurde Rekurs erhoben, das Verfahren ist beim Bundesfinanzgericht zur Zahl KR/7100001/2021 anhängig.

Antrag vom

Im Prüfungsverfahren auf Grund des Prüfungsauftrags vom übermittelte der Bf dem damaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf ein 505 Seiten umfassendes Schreiben vom betreffend "Außenprüfung gem. § 147 BAO der ESt 201S-2016; Nachschau 2017; Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom ); Abgabenkonto Steuernummer ***5***; Konteneinschau-Bewilligungsverfahren (OZ 35 ff des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021), auf dessen Seiten 405 bis 410 der verfahrensgegenständliche Antrag samt näherer Darstellung des Begehrens enthalten ist. Dieser ist in der Begründung des angefochtenen Bescheids vom wiedergegeben. Beantragt wurde, die "bescheidmäßige Feststellung, dass der gegenständliche Betrag keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt". Der "gegenständliche Betrag" ist ein solcher in Höhe von 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** ***101*** ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am stammen und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein soll. Mit "KapMeldeG" ist offenkundig das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015 gemeint.

Bescheid vom

Das Finanzamt Österreich erließ hierauf unter anderem mit Datum den in diesem Beschwerdeverfahren zu RV/7102846/2021 angefochtenen Abweisungsbescheid (OZ 6 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, entspricht OZ 21 zu RV/7102846/2021, RV/7102847/2021 und RV/7102848/2021; die Nummerierung der weiteren elektronischen Akten weicht aus technischen Gründen von jener des Erstakts RV/7102838/2021 ab) mit folgendem Spruch:

Der Antrag von KR ***2*** ***1*** vom auf Feststellung gem. § 92 BAO, dass es sich bei dem Kapitalabfluss in Höhe von € 373.479,50 von einem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - um keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt, wird abgewiesen.

Begründend führte das Finanzamt aus:

Antragsgegenständlich wurde in Beantwortung des Schreibens des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vom unter anderen, Seite 405 ff, vorgebracht:

ad c)

Die Ausführungen der Abgabenbehörde zu diesem Punkt veranschaulichen die Problematik Ihres Agierens.

Da der Betrag erstmals mir überhaupt vorgehalten wird ist nicht unbedingt für einen unbeteiligten Beobachter nachvollziehbar, wieso dies unter dem Punkt der nochmaligen Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen angeführt ist.

Wenn ich noch kein einziges Mal zur Darlegung meiner Erörterung unter Vorlage von Urkunden aufgefordert worden bin kann ich nur schwerlich nochmals dazu aufgefordert werden.

Auch dieser Umstand belegt wiederum, dass eine "Stimmungsmache" künstlich produziert wird um ein absolut nicht an Mitwirkung interessiertes Verhalten meinerseits zu konstruieren.

Die Behörde führt im Schreiben vom dazu wie folgt aus:

c. Kapitalabfluss 373.479,50 aus 2017

Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen

Am habe ich die Note des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom mit dem Ersuchen um Ergänzung / Auskunft zugestellt erhalten.

Das Schreiben der Abgabenbehörde wurde ausdrücklich auf § 143 BAO gestützt und mir als gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Beantwortung genannt. Auch nun soll ich zu einem "Kapitalabfluss" Stellung nehmen, was sich auf das KapMeldeG bezieht.

Da der materiell wahre Sachverhalt von Amts wegen zu berücksichtigen ist habe ich trotz des Umstandes, dass es unter Bedacht auf § 115 Abs. 1 BAO nicht meine Aufgabe ist, nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs zu suchen, darauf hingewiesen, dass eine Mehrfacherfassung von Konten und auch nicht nachvollziehbare Daten vorliegen.

Zur Darstellung habe ich auf folgendes Beispiel verwiesen:

Kontenregisterauszug Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Nr. 163 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Dieselbe Spareinlage wurde seitens des Prüfers 3x als ungeklärtes Kapital gelistet und kann von mir natürlich nur 1x allenfalls belegt werden.

Mir war dieser Fehler des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs bereits bei erster Betrachtung aufgefallen, nachdem ich mit begonnen hatte die gesamte Auflistung der Konten des Finanzamtes gemäß der behaupteten amtlichen Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG abzuarbeiten und dabei feststellte, dass nicht nachvollziehbare und nicht erklärliche Unterschiede betreffend Kontonummern, Daten, mehrfach erfasste und überhaupt nicht erfasste Konten bestehen.

Dieselbe Spareinlage wird vom Prüfer des Finanzamtes 3 x (dreifach) geführt, die Einlage beträgt aber nur einmal den Betrag von EUR 400.000, -- und kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden.

Die falsche und fehlerhafte Annahme des Prüfers von 3 Konten mit einem Stand von jeweils EUR 400.000, - ergibt eine Summe von insgesamt 1,2 Millionen Euro, also einen fraglichen Betrag in Höhe von EUR 800.000,- den ich zwangsläufig - da nicht existent - nicht und niemals erklären kann.

Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft von EUR 800.000, -- nicht aufklären, weil esdiese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt.

Genau dieses Sparbuch ist dem Prüfer AD ***12*** ***11*** bereits aus dem Verfahren als Sicherheit für einen Abstattungskreditvertrag bei der ***95*** ***101*** ***16*** eGen in Höhe von EUR 1.800.000,00 bekannt und ist nicht nachvollziehbar, wieso 3 Sparbücher seinerseits fingiert werden.

Unklar ist weiterhin auch, dass unterschiedliche Daten jeweils zu diesem Konto geführt werden, aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG dies aber nicht ersichtlich ist.

Aufgrund meines Einwandes hat eine penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung dann warum auch immer ergeben, dass

Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

als irrtümlich doppelt erfasst gestrichen wird, allerdings

Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Liste Nr. 163 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

nach Ansicht der Finanzverwaltung unterschiedliche Konten sind.

Es änderte nichts an dieser - eher ungewöhnlichen um nicht zu sagen verfehlten - Einschätzung des Finanzamtes, dass ich

- eine Bestätigung der Bank vorlegte, dass nur ein Konto mit diesem IBAN und BIC existiert,

- die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG vorlegte, dass dieses Konto nur einmal existiert

- und sogar das Sparbuch in Kopie dazu vorlegte um zu beweisen, dass das Konto nur 1x existent ist.

Derartige Erwägungen der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit einer daraus resultierenden Beurteilung, ob eine Vermögensunterdeckung vorliegt bleiben für mich ein Rätsel, welche auch trotz Nachfragen und Urgenzen geschickt bisher nicht aufgeklärt werden.

Tatsache ist, dass bis jetzt der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs davon ausgeht, dass diese Konten nicht ident sind. Es ist natürlich völlig klar, dass dies nicht so ist und zeigt wieder, dass eine Vermögensunterdeckung bewusst seinerseits ohne Anbindung an die konkrete Situation konstruiert wird.

Der falschen Vorhalt des Finanzamtes mit irriger und nicht nachvollziehbarer Annahme von 2 verschiedenen Konten in ,dem gegenständlichen punctum bewirkt einen fraglichen Betrag in Höhe von EUR 400.000 - (!!) den ich zwangsläufig - da unstrittig nicht existent - nicht und niemals erklären kann. Derart eine Vermögensunterdeckung zu konstruieren ist nicht lege artis, allerdings auch leicht zu widerlegen.

Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären und muss mir eine Vermögensunterdeckung vorhalten lassen, weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch, unrichtig und nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist. Dieses Agieren des Prüfers AD ***12*** ***11*** als methodisch richtig bezeichnen zu wollen ist ferne jeglicher Vorstellungskraft.

Ich führe aus, dass das Sparbuch bei der ***95*** ***101*** ***16*** zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von EUR 400.000,00 erst am aufgelöst wurde.

Im Jahr 2016 wurde die Fusion der ***95*** ***97*** mit der ***95*** ***101*** ***16*** besiegelt, in den jeweiligen Generalversammlungen erfolgte die Abstimmung für die Verschmelzung zur ***54***.

Das Realisat dieses Sparbuches in Höhe von EUR 400.000,00 wurde von mir auf meinem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - erlegt und habe ich darüber bis nicht verfügt.

Mit scheint nun ein Kapitalabfluss auf, da ich aufgrund der Niedrigzinsen mich für eine andere Form der Veranlagung dieses Betrages entschieden hatte, dies als Absicherungsstrategie da die am Markt erhältlichen Zinsen den Kaufkraftverlust der Währung derzeit nicht mehr ausgleichen können.

Ich habe also einen Teil der besagten EUR 400.000,00 - nämlich die angeführte Summe von EUR 373.479,50 - beginnend mit bis dato nach meinen Vorstellungen veranlagt und dieser Vermögenswert nach wie vor vorhanden.

Ohne hier jedwede Prüfung der konkreten Umstände vorgenommen zu haben erfasst der Prüfer den Betrag von EUR 373.479,50 unter Punkt 6. der Beilage zum Schreiben vom nun als Ausgabe, welche eine Vermögensunterdeckung darstellen soll und fingiert eine Tatsache für seine Sachverhaltsfeststellungen.

Es wird von ihm nicht einmal ansatzweise ins Kalkül gezogen, dass es sich hier um einen reinen Eigenübertrag an Kapital handelt, welcher in seine Berechnungen überhaupt nicht einzubeziehen ist.

Das Finanzamt führt nun in seinem Schreiben vom wie folgt aus:

Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen

Es bedarf hier nicht der Interpretation meinerseits was der Prüfer will sondern halte ich mich an das, was der Gesetzgeber angeordnet hat.

Da eine Kapitalabflussmeldung gegenständlich ist soll unter Bedacht auf das KapmeldeG von mir erläutert werden, woher der Betrag stammt und dass es sich dabei nicht um fragliche Mittel handelt.

Ich habe mein Sparbuch bei der ***95*** ***101*** ***16*** zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von EUR 400.000,00 am aufgelöst, diesen Betrag von EUR 400.000,00 auf meinem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - erlegt und habe darüber am insoferne verfügt, als ein Teil dieses Betrages von EUR 373.479,50 von mir gewinnbringend veranlagt wurde.

Damit ist wohl unstrittig meinen Verpflichtungen zur Dokumentation im Sinne des KapMeldeG und auch unter Bedacht auf die im Schreiben vom seitens der Abgabenbehörde genannte Bestimmung des § 143 BAO entsprochen.

Daraus ersieht sich auch, dass in Wahrheit kein Kapitalabfluss sondern ein Eigenübertrag an Kapital gegeben ist.

Die Berechnung des Prüfers unter Punkt 6. der Beilage zum Schreiben vom ist um weitere EUR 373.479,50 zu korrigieren und hat dieser Betrag bei seiner Berechnung einer "Vermögensunterdeckung" zu entfallen.

Da Daten, die aufgrund Missinterpretation des KapMeldeG unrichtig und rechtsgrundlos gemeldet wurden, wie Daten die einen Eigenübertrag und sohin eine Kapitalumschichtung betreffen, nach der EU Datenschutz-Grundverordnung und dem Datenschutzgesetz zu löschen sind und seitens der Behörde nicht verwendet werden dürfen stelle ich vorsichtshalber den

ANTRAG

auf bescheidmäßige Feststellung, dass der gegenständliche Betrag keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt.

Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

Bei einer Erläuterung von "Kapitalabflüssen" im Sinne des KapMeldeG und auch gemäß § 143 BAO kommt es zu keiner derartigen vom VwGH angedachten Entscheidung.

Ein derartiger Bescheid ist deswegen geboten, da andernfalls weitere Fragen der Abgabenbehörde in Widerspruch zu dem gemäß Art 8 EMRK gewährten Grundrecht

auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und auch in der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und der Verletzung meines Bankgeheimnisses stehen.

Ich gehe davon aus, dass ich mit den nunmehrigen 5 Seiten an Ausführungen mehr als umfassend hiermit bereits dem Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs die rechtliche Qualität und auch die Herkunft der besagten EUR 373.479,50 darlege. Insbesondere erläutere ich damit, dass ein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG nicht gegeben ist und sohin seinerseits auch nicht dieser Betrag als Ausgabe und zur Darstellung einer "Vermögensunterdeckung" herangezogen werden kann.

Sollte mit den Ausführungen des Finanzamtes gemeint sein, dass ich mit Unterlagen zu dokumentieren hätte, wie weiter mit dem Betrag von EUR 373.479,50 verfügt wurde darf ich um Manuduktion und Nennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage ersuchen und werde nach Bekanntgabe dies dann veranlassen, wenn dies tatsächlich wider Erwarten normiert sein sollte.

Dazu ist auszuführen:

Nach § 1 Z 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Kapitalabflüsse:

a) die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b) die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,

c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie

d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Eigenüberträge von Privatkonten auf Privatkonten oder von Depot zu Depot desselben Eigentümers bei derselben Bank sind nicht meldepflichtig. Allerdings sind Übertragungen von Privatkonten auf Geschäftskonten meldepflichtig.

Eine Transaktion ist als Eigenübertrag anzusehen, wenn die jeweils folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Transaktionen Konto Unbar

•Der Inhaber des Auftraggeber-Kontos ist mit dem Inhaber des Begünstigten-Kontos ident.

•Bei Mehrfachkonten muss die Gemeinschaft der Mitinhaber ident sein.

•Auftraggeber- und Begünstigten Konto werden bei derselben Bank geführt.

•Es handelt sich um eine Transaktion (auf Grund desselben Auftrages).

•Soll- und Haben-Betrag sind ident (bzw. selber Euro-Gegenwert).

BAR

•Grundsätzliches: Wenn unmittelbar nach der Barauszahlung eine Einzahlung erfolgt und folgende Umstände vorliegen:

•Der Inhaber des Auftraggeber-Kontos ist mit dem Inhaber des Begünstigten-Kontos ident.

•Bei Mehrfachkonten muss die Gemeinschaft der Mitinhaber ident sein.

•Auftraggeber- und Begünstigten Konto werden bei derselben Bank geführt.

•Es handelt sich um zwei zeitnahe Transaktionen (gleiches Buchungsdatum).

•Soll- und Haben-Betrag sind annähernd ident, die Differenz ist maximal 1.000 Euro (Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass manche Wiederveranlagungen nur in bestimmten Stückelungen (1.000 Euro) möglich sind oder der Kunde die bereits angefallenen Zinsen nicht wiederveranlagt. Beispiel: Kapitalsparbücher.).

Depotüberträge

•Der Inhaber des Auftraggeber-Depots ist mit dem Inhaber des Begünstigten-Depots ident.

•Bei Mehrfachdepots muss die Gemeinschaft der Mitinhaber ident sein.

•Auftraggeber- und Begünstigten Depot werden bei derselben Bank geführt.

•Es handelt sich um eine Transaktion (auf Grund desselben Auftrags).

•Dh. auf einem Depot gehen exakt jene Wertpapiere ein, die beim anderen Depot übertragen werden.

Die Beurteilung der antragsgegenständlichen Transaktion dahingehend, ob sie einen Kapitalabfluss im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes darstellt oder nicht, setzt somit unabdingbar den Nachweis voraus, in wessen Verfügungsmacht der antragsgegenständliche Kapitalfluss gelangt ist, wer dessen Begünstigter ist. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb die begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann.

Dieser Bescheid wurde dem Bf nachweislich am zugestellt (OZ 9 zu RV/7102838/2021).

Beschwerde

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am selben Tag, erhob der Bf Beschwerde gegen den zu RV/7102846/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom (OZ 1 zu RV/7102838/2021, zweifach eingescannt):

Betrifft: Steuernummer ***5***

ANTRAG auf FESTSTELLUNG im Sinne KapMeldeG

Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am der Bescheid vom der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt, wonach mein Antrag auf Feststellung, dass der Betrag in Höhe von EUR 373.479,50 keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt, abgewiesen wird.

Binnen offener Frist erhebe ich

BESCHWERDE

und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmängel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Der Bescheid beruht auf dem Inhalt eines Erlasses des BMF mit Rechtsansichten zum Kapitalabfluss-Meldegesetz und steht in Widerspruch zum KapMeldeG.

I. Unstrittig ist betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis ) respektive Finanzamt Österreich (seit ) anhängig.

Beide Prüfungsaufträge des vormaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden für die ausstellende Behörde jeweils von einer Person "i.V." mit der folgenden unleserlichen Paraphe händisch unterschrieben, was aus dem Prüfungsauftrag ersichtlich ist:

[...]

Eine dieser Paraphe ähnelnde Unterschrift findet sich auch auf einer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am aufgenommen Niederschrift unterhalb jener von AD RegR ***13*** ***14*** und stammt von AD Ing. ***26*** ***27***:

[...]

AD Ing. ***26*** ***27*** ist wie auch AD ***12*** ***11*** und AD RegR ***13*** ***14*** gemäß dem Personen- und Organisationsverzeichnis der Österreichischen Bundesverwaltung Angehöriger der Dienststelle "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs", Einheit "Betriebliche Veranlagung Team 02".

Der einschreitende Teamleiter-Stellvertreter des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing. ***26*** ***27***, ist jedenfalls kein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, die Prüfungsaufträge sind sohin nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts unterfertigt und sohin nicht rechtswirksam erlassen worden.

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide bedürfen nach dem Gesetz weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, wenn diese aber dann behördlich gefertigt werden, hat dies in jedem Falle durch ein zuständiges Organ zu erfolgen.

Nicht unterfertigte automatisationsunterstützt erstellte Bescheide würden als durch den zuständigen Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten (§ 96 letzter Satz BAO).

Die beiden (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge weisen nun aber - gemäß Erklärung der Finanzprokuratur - die Unterschrift des Teamleiter-Stellvertreters des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing. ***26*** ***27***, mit dem zusätzlichen Vermerk "i.V." (in Vertretung) aus, was gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die Unterschrift stammt sohin von einem Organ eines örtlich und sachlich nicht zuständigen Finanzamtes stammt.

Bescheidqualität kommt den beiden Prüfungsaufträgen bereits aus formellen Erwägungen daher nicht zu.

Mein Antrag wäre daher allenfalls zurück- und nicht abzuweisen.

II. Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalbewegungen lückenlos zu überprüfen.

Die Nachfrage nach der Mittelherkunft von Kapitalflüssen ist bei Überprüfungen ganz klar legitim und berechtigt.

Nicht berechtigt und auch gesetzlich nicht gedeckt ist allerdings die Frage nach dem Ziel oder Empfänger der Mittelverwendung.

Dies stellt einen aus dem Gesetz nicht zu ersehenden schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstellt, sohin in das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.

Die verdachtsunabhängige Nachfrage wohin und warum Mittel abgeflossen sind und die Speicherung dieser bezughabenden Daten erscheint jedenfalls auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil

• die Nachfrage und der geforderte Nachweis ohne vorherige gerichtliche Prüfung und Rechtsschutz nicht angemessen sind,

• die Daten unabhängig von einem konkreten Verdacht der Abgabenhinterziehung und auch lange Zeit gespeichert werden,

• die Zugriffsbefugnisse mit zu unbestimmten Gesetzesbegriffen ("Bedenken", "zweckmäßig und angemessen") unterlegt sind und

• die Zugriffe nicht nachvollziehbar sind (siehe in meinem Falle die Ausführungen des Rechtschutzbeauftragten SC Dr. ***43*** ***44***).

III. Das Kapitalabfluss-Meldegesetz sieht nicht vor, dass die Mittelverwendung geprüft wird.

Selbst die Erlässe des BMF zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes zu den GZZ BMF-280000/0208-IV/3/2015 sowie BMF-280000/0213-IV/3/2016 halten wie folgt fest:

Zweck dieser Meldepflicht ist, Kapitalabflüsse von österreichischen Konten und Depots ins Ausland zu entdecken und somit sicherzustellen, dass mögliche Umgehungshandlungen verhindert werden.

Prüfungsgegenstand ist weiters sowohl bei Zu- und Abflussmeldungen die rechtmäßige Besteuerung der Quelle der geflossenen Beträge und der damit verbundenen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Prüfgegenstand ist nicht die Verwendung oder der Empfänger der geflossenen Beträge.

Dementsprechend müssen Nachfragen der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beantwortet werden, die sich unbegründet zum Beispiel auf die Verwendung von Mitteln beziehen.

Eine derartige Auskunftspflicht wäre nur bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung oder Betrug (durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vorgeprägter Rechtsbegriff) gerechtfertigt.

Ein derartiger Vorhalt dahingehend, dass ich den Betrag von EUR 373.479,50 zum Zwecke der Steuerhinterziehung oder ähnlichem gebrauche wurde mir gegenüber aber nie getätigt.

Nach § 143 BAO ist die Abgabenbehörde zwar zur Erfüllung der in § 114 BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen, derartige Verlangen haben aber abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen zu betreffen.

Welche abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache in meinem Fall vorliegen soll wurde mir nie mitgeteilt.

§ 12 Abs 1 KapMeldeG gibt den zulässigen Rahmen für Nachfragen und Erfüllung der Aufgaben gemäß § 114 BAO vor.

Es werden Daten über einen Steuerpflichtigen archiviert, so über die Art seiner Erwerbstätigkeit.

Korrespondierend dazu verfügt § 114 Abs 2 BAO, dass diese Dokumentation "insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen" hat.

Auf dieser Informationsgrundlage basiert § 12 Abs 1 KapMeldeG, wonach sonst die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten herangezogen werden Ddürfen."

Es kommt daher bestimmten Verdachtsmomenten entscheidende Bedeutung zu. Diesbezügliche Verdachtsmomente wurden mir gegenüber nie geäußert.

Es darf nicht übersehen werden, dass die Prüfung von Kapitalabflüssen telos des Gesetzes ist und nicht auf welches Konto das Geld hingeflossen ist oder wer der Empfänger war oder wofür der Kapitalabfluss bestimmt war.

Dies stellt mangels Maßgeblichkeit für die Erhebung von Abgaben keinen Gegenstand der Ermittlungen der Abgabenbehörde dar.

Verdachtsmomente dahingehend, dass ich als Abgabenpflichtiger Meldepflichten für Schenkungen gemäß § 121a BAO missachtet oder in eine "schwarze" Einkunftsquelle investiert habe, wurden mir gegenüber nicht geäußert.

Die Ermittlungsweise der Abgabenbehörden stellt ein völlig undifferenziertes Suchen dar, wobei ich gänzlich im Unklaren darüber gelassen werde, welche konkreten Verdachtsmomente für ein steuerunehrliches Verhalten vorliegen, und ist rechtlich durch das Kapitalabfluss-Meldegesetz nicht gedeckt.

IV. Die Abgabenbehörde verkennt die Bestimmungen des Kapitalabfluss-Meldegesetzes und behaftet derart den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Vorhalte puncto Steuerhinterziehung erfolgen nicht, was als Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften releviert wird und fehlen auch Sachverhaltsermittlungen, was als sekundärer Verfahrensmangel gerügt wird.

Das Abweichen von der klaren Gesetzeslage ist unvertretbar und lässt keine sorgfältige Überlegung erkennen. Das verstößt selbst gegen die guten Sitten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Behörde ist bewusst, dass zum sämtliche Nachweise betreffend den Betrag in Höhe von EUR in Höhe von EUR 373.479,50 vorgelegt wurden.

Dass ich mit Unterlagen dokumentieren soll oder muss, was mit dem Geld passiert ist, ist dem KapMeldeG nicht zu entnehmen und kann daher dies keinen aufzuklärenden "Kapitalabfluss" darstellen.

Gemäß dem KapMeldeG ist wichtig, dass ein Nachweis der Quellen, aus denen die Geldmittel stammen, die dann abfließen und sohin in einer Kapitalabflussmeldung aufscheinen, verlangt wird.

Wohin oder auf welches Konto die Mittel gehen ist für einen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG völlig ohne Bedeutung und ist dies kein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG. Die Abgabenbehörde sieht dies anders, liefert aber keine Begründung für ihre Rechtsansicht.

Die Rechtsgrundlage, warum bei einer Kapitalabflussmeldung nach dem KapMeldeG auch der Kapitalzufluss auf ein anderes Konto lückenlos zu dokumentieren ist, wurde mir bis dato nicht genannt.

Die erkennende Behörde verabsäumt es den Begriff "Kapitalabfluss" gesetzmäßig oder mittels Interpretation auszulegen, womit der Sinn einer Textierung geklärt wird.

Ausgangspunkt und äußerste Grenze jeder Interpretation ist dabei der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung oder der Formulierung. Nach grammatikalischen und semantischen Regeln ist die Bedeutung des Begriffes klar.

Eine systematisch-logische Auslegung nimmt die Behörde nicht vor, also welcher Sinn im sachlichen Zusammenhang mit dem KapMeldeG besteht.

Ebensowenig wird auf eine historische Auslegung gegriffen und nach dem entstehungszeitlichen Verständnis der Vorschrift vorgegangen.

Auch eine korrekte teleologische Auslegung würde dazu führen, dass der Betrag von EUR 373.479,50 keinen mehr zu klärenden Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt.

Bevor man also weiß, ob ein Kapitalabfluss nach dem KapMeldeG vorliegt, hätte die Behörde den Sachverhalt dem Tatbestand subsumieren müssen.

Dazu ist das Gesetz zu interpretieren, also was der Gesetzgeber unter "Kapitalabfluss" im Sinne des Gesetzes versteht.

Gemäß den Erlässen des BMF zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes zu GZZ BMF-280000/0208-IV/3/2015 sowie BMF-280000/0213-IV/3/2016 ist der Betrag von EUR 373.479,50 bereits kein Kapitalabfluss, da kein Kapitalabfluss von einem österreichischen Konto oder Depot ins "Ausland" erfolgt.

Die Argumentation und Begründung des angefochtenen Bescheides ist dogmatisch verfehlt, es wird verkannt was mit einem "Kapitalabfluss" gemeint ist und wird ebenso verkannt, was bei einem "Kapitalabfluss" zu klären ist.

V. Die Behörde führt im Schreiben vom an mich wie folgt aus:

Kapitalabfluss 373.479,50 aus 2017

Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen

Zuvor bereits, nämlich am habe ich die Note des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom mit dem Ersuchen um Ergänzung / Auskunft zugestellt erhalten. Gegenständlich war das Konto

***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82***

In Entsprechung meiner Mitwirkungspflicht habe ich - ohne dass irgendeine Aufforderung seitens der Abgabenbehörde erfolgt wäre, darauf hingewiesen, dass der Abgabenbehörde ein Fehler dahingehend unterlaufen ist, dass eine Mehrfacherfassung desselben Kontos und auch nicht nachvollziehbare Daten vorliegen.

Dies wurde von mir wie folgt dargestellt:

Kontenregisterauszug Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Nr.163 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Dasselbe Konto wird seitens der Abgabenbehörde 3x als ungeklärtes Kapital gelistet und kann von mir natürlich nur lx allenfalls belegt werden.

Dasselbe Konto wird 3 x (dreifach) geführt, die Einlage beträgt aber nur einmal den Betrag von EUR 400.000, -.

Das Konto kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden.

Dies wurde meinerseits auch veranlasst und der Abgabenbehörde auch entsprechend dokumentiert.

Über meinen Einwand wurde in weiterer Folge

Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

als irrtümlich doppelt erfasst seitens der Abgabenbehörde gestrichen.

Allerdings wurde seitens der Abgabenbehörde die - nicht wirklich nachvollziehbare - Ansicht vertreten, dass

Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Liste Nr. 163 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

nach Ansicht der Finanzverwaltung sehr wohl unterschiedliche Konten sind.

Es änderte nichts an dieser - eher ungewöhnlichen um nicht zu sagen verfehlten - Einschätzung des Finanzamtes, dass ich

- eine Bestätigung der Bank vorlegte, dass nur ein einziges Konto mit diesem IBAN und BIC existiert,

- die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG vorlegte, dass dieses Konto tatsächlich nur einmal existiert

- und sogar das Sparbuch ***82*** in Kopie dazu vorlegte um zu beweisen, dass das Konto wirklich nur 1x existent ist.

Das Realisat dieses Sparbuches in Höhe von EUR 400.000,- wurde von mir auf meinem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - erlegt und habe ich darüber bis zum Zeitpunkt nicht verfügt.

Der Betrag wurde seitens der Abgabenbehörde nicht mehr als Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG angesehen, da die Herkunft der Mittel geklärt war.

Mit schien eine Kapitalabflussmeldung auf, da ich aufgrund der Niedrigzinsen mich für eine andere Form der Veranlagung dieses Betrages entschieden hatte, dies als Absicherungsstrategie da die am Markt erhältlichen Zinsen den Kaufkraftverlust der Währung derzeit nicht mehr ausgleichen können.

Ich habe also einen Teil dieser besagten EUR 400.000,00 - nämlich die angeführte Summe von EUR 373.479,50 - beginnend mit bis dato nach meinen Vorstellungen veranlagt und dieser Vermögenswert nach wie vor vorhanden.

Nun wird der Betrag wieder nach Ansicht der Finanzverwaltung zu einem Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG, obwohl die Herkunft der Mittel bereits geklärt wurde und erfasst der Prüfer den Betrag von EUR 373.479,50 als Ausgabe, welche eine Vermögensunterdeckung darstellen soll, fingiert derart eine Tatsache für seine Sachverhaltsfeststellungen.

Es wird von ihm nicht einmal ansatzweise ins Kalkül gezogen, dass es sich hier um einen reinen Eigenübertrag an Kapital handelt, welcher in seine Berechnungen überhaupt nicht einzubeziehen ist.

Das Finanzamt führt nun in seinem Schreiben vom wie folgt aus:

Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen

Es bedarf hier nicht der Interpretation meinerseits, was die Abgabenbehörde will sondern halte ich mich an das, was der Gesetzgeber angeordnet hat.

Da nun wieder eine Kapitalabflussmeldung gegenständlich ist, obwohl der Betrag von EUR 400.000,- bereits geklärt ist und war, soll unter Bedacht auf das KapmeldeG von mir wieder erläutert werden, woher der Betrag stammt und dass es sich dabei nicht um fragliche Mittel handelt.

Ich habe das Sparbuch bei der ***95*** ***101*** ***16*** zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von EUR 400.000,00 am aufgelöst, diesen Betrag von EUR 400.000,00 auf meinem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - erlegt und habe darüber am insoferne verfügt, als ein Teil dieses Betrages von EUR 373.479,50 von mir gewinnbringend veranlagt wurde.

Damit ist wohl unstrittig meinen Verpflichtungen zur Dokumentation im Sinne des KapMeldeG und auch unter Bedacht auf die im Schreiben vom seitens der Abgabenbehörde genannte Bestimmung des § 143 BAO entsprochen.

Daraus ersieht sich auch, dass in Wahrheit kein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG sondern ein Eigenübertrag an Kapital gegeben ist.

VI. Sohin habe ich vorsichtshalber den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass der gegenständliche Betrag keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt, gestellt und in eventu um Manuduktion gemäß § 113 BAO und Nennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage ersucht, sollte mit den Ausführungen der Abgabenbehörde gemeint sein, dass ich mit Unterlagen zu dokumentieren hätte, wie weiter mit dem Betrag von EUR 373.479,50 verfügt wurde.

Der angefochtene Bescheid spricht nur darüber ab, dass mein Feststellungsantrag abgewiesen wird.

Ein derartiger Bescheid ist deswegen geboten, da weitere Fragen der Abgabenbehörde in Widerspruch zu dem gemäß Art 8 EMRK gewährten Grundrecht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und auch in der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und der Verletzung meines Bankgeheimnisses stehen.

In ihrer Begründung führt die Abgabenbehörde aus, dass für die Frage ob Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG oder nicht der Nachweis zu erbringen ist, in wessen Verfügungsmacht der antragsgegenständliche Kapitalabfluss gelangt ist und wer dessen Begünstigter ist.

Meinem Eventualbegehren wurde nicht entsprochen, es ist die Rechtsansicht der Abgabenbehörde und von mir zu erwartende Belehrung aus dem Bescheid aber erkennbar.

Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist unrichtig und bedeutet inhaltliche Rechtswidrigkeit. In wessen Verfügungsmacht, wohin oder auf welches Konto die Mittel gehen und wer Begünstigter ist, ist für die Beurteilung ob ein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG vorliegt völlig ohne Bedeutung.

Die erkennende Behörde sieht dies anders, liefert aber auch keine Begründung für ihre Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid. Es genügt zur Begründung einer Entscheidung nicht, nur die angewendete Gesetzesbestimmung des § 1 Z. 3 KapMeldeG anzuführen. Vielmehr muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gekommen ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet. Diesen gesetzlichen und durch die Judikatur ebenso gebotenen Anforderungen wurde jedenfalls nicht entsprochen.

Selbst aus der formelhaft zitierten gesetzlichen Grundlage im Bescheid ist dies nicht ableitbar, woher die Überlegungen der Qualifikation und Unterscheidung von baren und unbaren Transaktionen stammen ist nicht erkennbar. Unstrittig geht es in meinem Fall gar nicht um Bartransaktionen oder Depotübertrage und bleibt ein Rätsel, weshalb hier umfassend Ausführungen getätigt werden.

Dieser Begründungsmangel führt zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da dies eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes hindert. Ich als Partei werde über die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und somit an der Verfolgung meines Rechtsanspruches gehindert.

Die belangte Behörde wäre bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid gelangt, der angefochtene Bescheid bereits wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.

Da die rechtliche Qualität und auch die Herkunft der besagten EUR 373.479,50 dargelegt wurde, ist die Frage eines Kapitalabflusses im Sinne des KapMeldeG nicht mehr gegeben.

VII. Der Bescheid selbst ist jedenfalls auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, da die dem Bescheidinhalt zugrunde liegenden Rechtsnormen des KapMeldeG falsch ausgelegt wurden.

Der Bescheidspruch ist aber nicht nur wegen unzutreffender Auslegung der Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig sondern auch, da entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt respektive gar nicht erhoben wurden.

Nötige Feststellungen werden infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen, Beweisergebnisse übergangen oder unrichtig irrtümlich wiedergegeben, was ebenso als Verfahrensfehler gerügt wird und auch inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeutet.

VIII. Unter Verweis auf mein Vorbringen stelle ich den

ANTRAG

das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom Folge geben, den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen in eventu in der Sache selbst erkennen und den Feststellungsbescheid erlassen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Österreich die zu RV/7102846/2021 verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet ab (OZ 13 zu RV/7102838/2021) und führte dazu aus:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) bringt vor.

Binnen offener Frist erhebe ich

BESCHWERDE

und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmangel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Der Bescheid beruht auf dem Inhalt eines Erlasses des BMF mit Rechtsansichten zum Kapitalabfluss-Meldegesetz und steht in Widerspruch zum KapMeldeG.

[Es folgt die Wiedergabe der Punkte I. bis VIII. der Beschwerde wie oben dargestellt]

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die vom Bf begehrte Feststellung gem. § 92 BAO ist, dass es sich bei dem Kapitalabfluss in Höhe von € 373.479,50 von einem Privatkonto bei der ***54*** - vormals ***95*** ***101*** ***16*** - um keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG handelt. Die Frage, ob und inwieweit eine Prüfbefugnis der Abgabenbehörde hinsichtlich einer Kapitalabflussmeldung gegeben ist, ist NICHT Sache des gegenständlichen Verfahrens.

Zur Sache wird im Wesentlichen vorgebracht:

Der gegenständliche Kapitalabfluss sei ein Eigenübertrag und daher nicht meldepflichtig.

Der Bescheid beruhe auf dem Inhalt eines Erlasses des BMF mit Rechtsansichten zum Kapitalabfluss-Meldegesetz und stehe in Widerspruch zum KapMeldeG.

In wessen Verfügungsmacht, wohin oder auf welches Konto die Mittel gehen und wer Begünstigter ist, sei für die Beurteilung, ob ein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG vorliegt ohne Bedeutung. Hier wird von Seiten des Bf offenbar die Richtigkeit der Meldepflicht nach Punkt 2.3 - Beurteilung von Eigenüberträgen- im vom Bf angesprochenen , BMF-280000/0208-IV/3/2015 in Abrede gestellt.

Gemäß den Erlässen des BMF zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes zu GZZ BMF-280000/0208-IV/3/2015 sowie BMF-280000/0213-IV/3/2016 sei der Betrag von EUR 373.479,50 bereits kein Kapitalabfluss, da kein Kapitalabfluss von einem österreichischen Konto oder Depot ins "Ausland" erfolgt.

§ 3 Abs. 1 Kapital-Abflussmeldegesetz lautet:

§ 3. (1) Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50 000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse nach § 1 Z 3 dar.

§ 1 Zif 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz lautet:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

Kapitalabfluss:

a) die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b) die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,

c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie

d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

So dieser rechtliche Einwand des Beschwerdeführers zur rechtlichen Behandlung von Eigenüberträgen gemäß dem Erlass des BMF zuträfe, wäre der antragsgegenständliche

Sachverhalt

- BAR-Kapitalabfluss in Höhe von € 373.479,50 von einem Privatkonto (Girokonto=Sichteinlagenkonto) bei der ***54*** -

in Ansehung des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz iVm § 1 Zif 3 lit a Kapitalabfluss-Meldegesetz jedenfalls als meldepflichtiger Kapitalabfluss im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes zu qualifizieren.

Dass nur Kapitalabflüsse in das Ausland meldepflichtig wären, ergibt sich weder aus dem Kapitalabfluss-Meldegesetz noch aus den vom Bf angesprochenen Erlässen des BMF.

Soweit der Bf unter Punkt V letzter Satz nach Ausführungen zum Sachverhalt und der gewinnbringenden Veranlagung des Abflussbetrages von € 373.479,50 vorbringt "Daraus ersieht sich auch, dass in Wahrheit kein Kapitalabfluss im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetz sondern ein Eigenübertrag an Kapital gegeben ist", ist auszuführen, dass der Bf nicht darlegt, wie sich seiner Meinung nach ein nicht meldepflichtiger "Eigenübertrag" definiert, und in welchen Normen des Kapitalabfluss-Meldegesetzes diese Überlegungen Deckung finden.

Wenn die im Bescheid angeführten Kriterien für einen nicht meldepflichtigen Kapitalabfluss iZm mit einem Eigenübertrag nicht von Bedeutung sind und sich der Bf dieser Gesetzesauslegung nicht anschließt, bleibt es im Dunkeln mit welcher rechtlichen Begründung der Bf den von ihm vorgebrachten Eigenübertrag als nicht meldepflichtigen Kapitalabfluss im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetztes qualifiziert, beinhaltet doch das Kapitalabfluss- Meldegesetz selbst keine eine Meldepflicht ausschließende Regelung zum Thema "Eigenübertrag".

Dazu kommt, dass nicht dokumentiert wurde, wie mit dem bar abgeflossenen Betrag seitens des Bf weiter verfahren wurde und somit der Sachverhalt zum behaupteten Vorliegen eines nicht meldepflichtigen Eigenübertrags nicht nachgewiesen wurde.

Festzuhalten ist, dass gegenständlich der Beschwerdeführer begehrt, zu einem bestimmten Sachverhalt, wenngleich unvollständig offengelegt, die Feststellung zu treffen, dass ein meldepflichtiger Kapitalabfluss nicht vorliegt. Daher obliegt es auch ihm als Ausfluss seines eigenen Antrags den Sachverhalt offenzulegen und zu dokumentieren.

Der Einwand des Bf, es gehe in seinem Fall nicht um Bartransaktionen, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch laut vorliegender Kapitalabflussmeldung zum verfahrensgegenständlichen Kapitalabfluss vom in Höhe von € 373.479,50 um eine Barabhebung.

[...]

Eine Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Kapitalabflusses als nicht meldepflichtig im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes ist, mangels vollständiger Offenlegung und Dokumentation des Sachverhalts, nach wie vor nicht möglich.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf nachweislich am zugestellt (OZ 19 zu RV/7102838/2021).

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am selben Tag, stellte der Bf im Beschwerdeverfahren betreffend den zu RV/7102846/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom Vorlageantrag (OZ 23 zu RV/7102838/2021):

Betrifft: Steuernummer ***5***

VORLAGEANTRAG

Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am die Beschwerdevorentscheidung vom der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt und stelle ich binnen offener Frist den

ANTRAG

auf Entscheidung über meine Beschwerde vom (Vorlageantrag) gegen die Abweisung meines Antrages vom hinsichtlich Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung auf Feststellung, dass der Betrag von EUR 373.479,50 keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt, zu erkennen.

Die Beschwerdevorentscheidung ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet.

I. Unstrittig ist - respektive war - betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis ) respektive Finanzamt Österreich (seit ) anhängig.

Mit hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen:

I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe:

***11*** ***12***

Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016.

II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe:

***11*** ***12***

Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017.

Eine rechtswirksame und ordnungsgemäße Zustellung dieser beiden Bescheide wurde von mir bis zuletzt bestritten, meiner Ansicht nach kommt - respektive kam - Bescheidqualität den beiden Prüfungsaufträgen auch bereits aus formellen Erwägungen nicht zu.

II. Nun wurden mir die gleichlautenden Bescheide des Finanzamtes Österreich vom ordnungsgemäß postalisch zugestellt, nämlich

I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung - Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016 - gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe sowie

II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau - Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017 - gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe.

über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2015-2016 sowie ein (gleichlautender) Nachschauauftrag vom gemäß § 144 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2017 zugestellt.

III. Entgegen meiner Beurteilung geht die Abgabenbehörde davon aus, dass die Bescheide vom jeweils durch Vorweisen an meine steuerliche Vertretung am ordnungsgemäß zugestellt wurden.

Mit dem Bescheid vom über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe und dem Nachschauauftrag vom , wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe, wurde entschieden, dies formell und materiell rechtskräftig, unanfechtbar im Wege eines ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit Bindung der Abgabenbehörde an diese erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheide.

Mit den gleichlautenden Bescheiden vom wurde über die gleiche Rechtssache noch einmal entschieden.

IV. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz, gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe , ) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden.

Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49). Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , ZI. 2001/12/0148).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beseitigt dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide über die idente Sache (hier jeweils die Außenprüfung gemäß § 147 BAO sowie die Nachschau gemäß § 144 BAO) vorliegen, der später erlassene Bescheid den früher erlassenen.

Bei der - hier zu bejahenden - Identität der Sache tritt somit der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren.

Durch die unstrittige Erlassung (also Zustellung) der Bescheide vom haben die Bescheide vom ex nunc ihre Wirkung verloren, ebenso die auf diesen Bescheiden weiters basierenden Bescheide.

Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt hat.

Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde stand der damit bekämpfte Bescheid vom noch im Rechtsbestand, da er auf den Bescheiden vom basierte.

Die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso war ich als Beschwerdeführer auch noch formell und materiell beschwert.

Eine Zurückweisung wegen (ursprünglicher) Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung kommt daher nicht in Betracht, eine Abweisung überhaupt nicht.

Mit Erlassung der Bescheide vom , welche die Bescheide vom aufhoben, konnte ich als Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in meinem als Beschwerdepunkte in der Beschwerde geltend gemachten Rechten durch die früheren Bescheide verletzt sein (vgl. im Umkehrschluss ZI. 2001/12/0148, sowie Erkenntnis des ZI. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Zeitpunkt der BVE am standen beide Bescheide vom überhaupt nicht mehr in Rechtswirksamkeit.

Es wurde im Verfahren offenbar, dass ich als Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde und nicht mehr beschwert bin, weshalb - rechtlich richtig - meine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen gewesen wäre.

Aus rechtlicher Sicht liegt eine materielle, also inhaltliche Derogation nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" (Erklärung: die spätere erlassene Rechtsnorm hebt die früher erlassene auf, wobei nicht nur generelle Rechtsnormen wie Gesetze und Verordnungen, sondern auch Bescheide als individuelle, nach außen in Erscheinung tretende individuelle Rechtsnormen zu sehen sind) ohne formeller ausdrücklicher Aufhebung, vor (siehe auch VwGH Erkenntnis vom , ZI. Ra 2015/11/0027).

Eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen.

Soferne mit der BVE meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird ist dies daher rechtlich verfehlt.

V. Unter Verweis auf meine Darlegungen in diesem Antrag sowie in meiner Beschwerde stelle ich den

ANTRAG

auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht dahingehend, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und gemäß meinen rechtlichen Ausführungen in dem nunmehrigen Antrag meine Beschwerde vom für gegenstandslos geworden erklären und das Beschwerdeverfahren einstellen in eventu die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückweisen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemeinsam mit drei weiteren Beschwerden des Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§§ 76, 90, 92 BAO, Kapitalabfluss-Meldegesetz

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

1

Beantragt wurde ein bescheidmäßiger Abspruch über die Befangenheit eines Organs.

Mangels subjektiven Ablehnungsrechts und diesbezüglichen Antragsrechts des Beschwerdeführers wurde der Antrag zurückgewiesen.

2

Beantragt wurde der bescheidmäßige Abspruch über eine nach Ansicht des Beschwerdeführers verweigerte Akteneinsicht.

Mangels Antragsrechts auf Erlassung eines Bescheides, der allenfalls von Amts wegen zu ergehen hätte, wurde der Antrag zurückgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Akteneinsicht wurden darüber hinaus nur per e-mail und somit unwirksam eingebracht.

3

Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Außenprüfung zuständig und befugt sind.

Mangels Rechtsschutzinteresses, insbesondere ist das FA Amtstetten Melk Scheibbs nicht mehr existent, wurde der Antrag abgewiesen.

4

Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass ein bestimmter nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz gemeldeter Abfluss kein Kapitalabfluss im Sinne des Gesetzes ist. Der Antrag wurde mangels ausreichender Offenlegung des Sachverhalts abgewiesen.

Beweismittel:

vorgelegte Dokumente

Stellungnahme:

Auf die Beschwerdevorentscheidungen wird verwiesen.

Es wird beantragt, die Beschwerden abzuweisen.

Die Verfahren wurden in der Reihenfolge der vorgelegten angefochtenen Bescheide im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts zu folgenden Geschäftszahlen des Bundesfinanzgerichts erfasst:

Verfahren 1 laut Vorlagebericht: RV/7102848/2021

Verfahren 2 laut Vorlagebericht: RV/7102847/2021

Verfahren 3 laut Vorlagebericht: RV/7102838/2021

Verfahren 4 laut Vorlagebericht: RV/7102846/2021

Die Zitate von Ordnungszahlen des elektronischen Akts des Finanzamts beziehen sich auf den Akt RV/7102838/2021.

Weiterer Akteninhalt

Der zu RV/7102838/2021 elektronisch vorgelegte Akt des Finanzamts enthält noch folgende weitere Dokumente mit Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren:

Schreiben vom

Mit Datum schrieb der Bf an "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, ..., via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at voraus" (das in OZ 25 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" enthaltene 24seitige PDF ist offenbar ein Auszug aus einem anderen Schreiben des Bf, Seiten 168 bis 191):

Sehr geehrter Herr Amtsdirektor !

Eingangs möchte ich nochmals betonen, dass es mir wirklich ferne liegt zu querulieren oder die Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person zu verzögern, mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten.

Die mir bekanntgegebene Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig und sogar verfassungswidrig.

Die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte sind ebenso inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.

Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen ausführen wie folgt:

I. Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht.

Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe dargelegt.

Diese Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe war tatsächlich einmal in einem bis 2012 gültigen , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, in Punkt 8.4. geregelt.

Allerdings wurde dieser Erlass in weiterer Folge aktualisiert, dies 2012 in der Fassung BMF-280000/0021-IV/2/2012.

Mit diesem Erlass wurde der Punkt 8.4. neu geregelt, die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gestrichen. Auch in der weiteren Aktualisierung in der Fassung zu BMF-280000/0061-IV/2/2014 war keine Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe mehr enthalten.

Gemäß dem Erlass vom sowie dem Erlass ist bei Fragen der Zuständigkeit lediglich auf das AVOG - auch bei Delegierung - abzustellen.

Da es die Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe demnach unstrittig bereits seit dem Erlass vom zu BMF-280000/0021-IV/2/2012 nicht mehr gibt - also seit mehr als 6 Jahren weder in einem Gesetz noch in einem Erlass - klärte das Schreiben vom des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) nicht die Frage der Zuständigkeit sondern verdeutlichte vielmehr die Unzuständigkeit.

Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr auch ein Schreiben vom des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) erhalten.

In beiden Schreiben wird auf den vormals - bis 2012 - gültigen , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., abgestellt.

Dieser , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., bildet nach Ansicht des die rechtliche Grundlage für die Prüfung meiner Gebarung nach den Bestimmungen der BAO.

Soweit diese Rechtsgrundlage die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründet ist dies völlig rechtlich verfehlt und die Rechtsauskunft des Finanzamtes falsch, demnach das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig.

Wie bereits in meinem Schreiben vom festgehalten, habe ich zunächst die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am ausgehändigte Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abzuarbeiten.

Ich habe in weiterer Folgefestgestellt, dass diese Liste laut Kontenregisterabfrage unrichtig und unvollständig war, falsche Daten darin enthalten waren und diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde), und habe dies auch umgehend bekanntgegeben.

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO ist es eigentlich nicht meine Aufgabe nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung und den Erhebungsergebnissen der Abgabenbehörde zu suchen. Prinzipiell sollte ich als Rechtsunterworfener davon ausgehen dürfen, dass Vorhalte oder Ersuchen mit amtlichen Erhebungsergebnissen oder amtlichen Feststellungen gemäß der BAO inhaltlich richtig sind.

Das bisherige Agieren der Abgabenbehörde in meiner Causa hat mich jedoch sensibilisiert und mehr als nur zur Vorsicht gemahnt, zumal ich auf Auskunftsverlangen und Ersuchen respektive Antrag um Manuduktion gemäß § 113 BAO bis dato ohne Nachricht geblieben bin.

Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom (AD ***13*** ***14***) wird dazu ausgeführt, dass diese Liste penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden.

III. In dieser meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am übergebenen Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 36 Girokonten sowie 164 Einlagekonten gelistet.

In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 180 Konten gelistet, sohin um 16 Konten weniger als in der obig genannten Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG.

Daraus konnte zwangsläufig nur der Schluss gezogen werden, dass die Liste des Finanzamtes nicht aus einer Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG stammen kann, da 16 Konten zusätzlich erfasst sind, welche in der über das amtliche FinanzOnline durchgeführten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG überhaupt nicht existieren.

IV. Auch inhaltlich war die Auflistung als Vorhalt per se widersprüchlich und nicht stimmig. Ich habe aus diesem Grunde auf die in mühsamer Kleinarbeit eruierten Fehler hingewiesen, dies wie folgt:

a) In der besagten Liste fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der ***50*** AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG nicht ersichtlich sind).

Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (I!) Konten, welche bei meiner Abfrage nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes jedoch aber schon.

Ich habe daraufhin begonnen, alle noch vorhandenen Sparbücher zu sichten.

[...]

V. Ich bin aufgrund meiner Eingabe davon ausgegangen, dass die inhaltlich völlig falsche Auflistung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs rechtsstaatlichen Prinzipien folgend überarbeitet wird.

Diese Rechtsansicht meinerseits wird auch Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom (AD ***13*** ***14***) bestätigt, wird dazu auch ausgeführt, dass diese Liste penibel überprüft und nachkontrolliert wurde.

Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden.

Ich werde zu Punkt IX. ausführen und belegen, dass diese überarbeitete Liste nach wie vor nicht plausibel und unrichtig ist, Konten doppelt erfasst werden und von einer peniblen und genauen Nachkontrolle wohl eher wenig die Rede sein kann.

Die mir gegenüber inhaltlich in der Auflistung der Konten getätigten Vorhalte sind inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebuna durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs weiterhin inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien, im Detail wird dies zu Punkt IX. ausgeführt.

VI. Ich habe von meiner Möglichkeit der Gewährung von Parteiengehör während des erstinstanzlichen Verfahrens von Anfang an Gebrauch gemacht.

In Bezug auf das Recht auf Parteiengehör ist den Parteien des Abgabenverfahrens gemäß § 115 Abs. 2 BAO Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Jegliche Nichtbeachtung meiner Ausführungen zieht einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des Parteiengehörs nach sich, abgesehen von dem Umstand, dass der Vorhalt per se bereits materiell unrichtig ist.

Ebenso habe ich am auch Akteneinsicht genommen um zu prüfen, ob Sachverhaltselemente einbezogen werden, welche mir als Partei nicht bekannt sind und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen und welche allenfalls in die rechtliche Würdigung fallen.

Die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht wurde von mir behauptet und habe ich aufgezeigt, welche Fehler der Behörde bei ihrer bisherigen Aufarbeitung und Auflistung unterlaufen sind und was bei Durchführung der von mir geforderten respektive angeregten Ermittlungen zu erwarten wären bzw. welche Feststellungen im Vorhalt respektive der besagten Liste hätten getroffen werden müssen.

Ich habe schon bisher substantiiert Verfahrensmängel behauptet, deren Relevanz für den Verfahrensausgang und das Verfahren selbst offenkundig sind.

Ich erachte mich durch das bisherige Verfahren bereits in meinem subjektiven Recht auf Parteiengehör und die Durchführung der Erhebung der für die zur Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen Beweise von Amtswegen verletzt.

Mein Hinweis auf fehlende und unrichtige Feststellungen des Finanzamts verdeutlicht die Aufgabe der Abgabenbehörde, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer allfälligen Abgabenpflicht zu beurteilen.

[...]

Im Sinne einer immer der Wahrheitsfindung dienenden Ermittlungstätigkeit steht nur der Zeitpunkt der Wahrung des Parteiengehörs in der Disposition der Abgabenbehörde, jedoch nicht die Frage, ob Beweismittel zu Gehör zu bringen sind.

Im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips hat ein Abgabepflichtiger ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden. Die Behörde ist verpflichtet, das Parteiengehör von Amts wegen zu wahren.

Bis dato hat es aber die Abgabenbehörde es verabsäumt, sich konsequent mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen, dies unter Außerachtlassung meiner Mitwirkungspflicht.

Verfahrensrechtlich sind jene Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BA03).

VII. Ergo bin ich davon ausgegangen, dass die Abgabenbehörde ihre bisherigen Säumnisse bei der Sachverhaltsermittlung - beginnend mit den Konten - sanieren und die ursprüngliche Liste den Tatsachen entsprechend bearbeiten wird, dies unter Beachtung meines Vorbringens hinsichtlich der Fehler.

Umso mehr ist mein Erstaunen, dass mir nun eine überarbeitete Auflistung zugestellt wird, welche die meinerseits aufgezeigten Fehler nur marginal berücksichtigt und wiederum inhaltlich unrichtig respektive falsch ist. Die Darstellung, dass penibel überprüft und nachkontrolliert wurde ist für mich nicht nachvollziehbar.

Es handelt sich auch nicht um einige wenige maßgebliche Datenfehler, welche beim Übertragen in das Dateiformat Excel aufgetreten sind, ebensowenig wurden diese Fehler in der überarbeiteten Liste saniert.

Bevor ich wiederum in merito auf die einzelnen Punkte eingehe stelle ich bereits jetzt einen Ablehnungsantrag unter Berufung auf § 76Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,...

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", haben.

Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (, RZ1984, 252). Dabei genügt meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB ).

Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. zB 90b A135, 136/89, JBI 1990, 122). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (. JBI 2004, 325).

Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit (zB Publikation einer Rechtsmeinung, . RZ 1989, 282; , 60b90/05m; glA zB Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 10; aM nur LGZ Wien , 47 R 643/92 ua, EFSIg 72.758).

Rechtswidrige Vorgangsweisen aber wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften können Befangenheit begründen (vgl. ; Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 9; Mayr, in Rechberger, ZPO3, § 19JN Tz 6).

Eine Strafanzeige der Partei allein begründet noch keine Befangenheit (, ZjVB 1985/1/324; , 98/09/0204, ZfVB 2002/282).

Im Konnex mit begründeten Vorwürfen (zB Disziplinaranzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerden) gegen den Organwalter kann dies unter Umständen zur Befangenheit führen.

Die Umstände, dass mein Parteivorbringen völlig ignoriert wird, auch in der behördlich überarbeiteten Liste unzählige Fehler enthalten sind, die behördliche Liste wiederum nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG entstammt, begründen eine Befangenheit und zeigt mein Vorbringen bisher, dass die Unbefangenheit in Zweifel steht.

Abgesehen von dem Umstand, dass die Frage der Unzuständigkeit überhaupt zufolge völlig fraglicher Rechtsgrundlage im Raum steht.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen.

Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Hierzu zählt auch die Beantwortung von (wohl inhaltlich richtigen) Vorhalten.

Mir wird aufgebürdet, in Erfüllung meiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln Inhalt von Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen.

Dies obwohl Methode, Art der Ermittlung und Ermittlungsergebnis völlig unklar und fehlerhaft sind.

Angesichts der vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gewählten Vorgangsweise (keinerlei Bekanntgaben und falsche respektive unrichtige Vorhalte, die auch trotz Vorbringen mit Hinweisen meinerseits weiterhin falsch und unrichtig vorgehalten werden) ist es nicht weiter verwunderlich, dass auch ich mangels Konkretisierung nur marginal einwenden und Vorbringen kann.

Erspart sich das Finanzamt - wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungsaufwand so wird dies zwangsläufig mit Kassation eines Bescheides enden.

Dies schon deshalb, weil die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zukommt.

Bis dato wurden diese aber nur "einseitig" (Sicht des Prüfers) ermittelt und sind meine Einwände gänzlich unberücksichtigt geblieben, zumal sich das Finanzamt nicht veranlasst gesehen hat, diesbezüglich nähere Ermittlungen anzustellen, geschweige denn die Methode und deren Ergebnisse mir gegenüber offen zu legen. Damit leidet das Verfahren jetzt bereits an einem eklatanten Begründungsmangel.

Vorsichtshalber stelle ich hiermit auch den obig ausgeführten Ablehnungsantrag.

VIII. Ich habe nun die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom (AD ***13*** ***14***) als penibel überprüft und nachkontrolliert bezeichnet - überarbeitete Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister in der nun verbesserten Version (in der Folge Version II) zwecks Einzeldokumentation wieder begonnen abzuarbeiten.

Ich habe völlig unerwartet festgestellt, dass auch diese verbesserte Liste laut Kontenregisterabfrage (Version II)

- unrichtig und unvollständig ist,

- falsche Daten darin enthalten sind,

- und auch diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde).

Ich bin bereits mehr mit der Suche nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung beschäftigt als dass ich in merito auf den Sachverhalt eingehen kann.

Nach wie vor ist die Auflistung, der Vorhalte bzw. das Ersuchen

- in Widerspruch mit dem Kontenregister gemäß KontRegG,

- Konten werden doppelt geführt,

- Kontodaten sind unrichtig und

- fehlen Konten auch in der nunmehrigen Auflistung Version II.

IX. Dazu wieder quasi pars pro toto wie folgt:

In dieser überarbeiteten Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegC sind nun 39 Girokonten sowie 160 Einlagekonten gelistet.

a) In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG sind allerdings nach wie vor wieder nur 180 Konten gelistet.

Wieso mehr Konten in der Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG existieren als im Kontoregister selbst ist für mich nach wie vor nicht klar. Ich ersuche um Aufklärung.

Die Einlagekonten 1,2 sowie 10 waren - wie von mir ausgeführt - de facto Girokonten und derart ein zweites Mal in der Liste des Finanzamtes erfasst.

b) Obwohl ich darauf hingewiesen habe, dass diese Konten schon als Girokonten erfasst sind werden diese nun unter den Positionen 37, 38 und 39 nochmals als Girokonten geführt.

[...]

Ich ersuche um Aufklärung weshalb 3 Konten doppelt geführt werden.

c) In der ursprünglichen Liste fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der ***50*** AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG nicht ersichtlich sind).

Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (!!) Konten, welche bei meiner Abfrage nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes jedoch aber schon.

Diese 50 Konten wurden in der der überarbeiteten Liste auf 47 korrigiert, da die Positionen 1,2 und 10 nun als Girokonten (doppelt) erfasst wurden

Diese 47 Konten finden sich ein zweites Mal in den Positionen 53-99 wieder, dies als 47 Einlagekonten. Ich habe ausdrücklich im Rahmen meines Parteiengehörs (siehe mein Schreiben vom ) auf diesen Umstand hingewiesen. Quasi pars pro toto:

[...]

Diese Auflistung lässt sich 47x insgesamt tätigen.

Alle Konten sind irrtümlich doppelt erfasst und können von mir nur einmal erklärt werden.

Offenbar gab es gar keine penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung, dies ist denkunmöglich.

Ebensowenig sind Datenfehler bei irgendeiner Übertragung aufgetreten.

Eine erfolgte Fusion einer Bankengruppe ist Grund für eine Datenänderung und für maximale Verwirrung bei der Finanzverwaltung, welche ich - ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe -aufklären muss damit mir dies nicht zum Nachteil gereicht.

Die Bank meldet aufgrund der Fusion die Änderung der Kontoverbindung hinsichtlich Prüfziffer und Bankleitzahl, weshalb ab die neue Bezeichnung des Kontos geführt und auch so im Kontenregister gemäß KontRegG erfasst wird.

Woher allerdings die Daten des FA Amstetten Melk Scheibbs stammen ist weiterhin völlig offen und unklar.

Nach wie vor geht das Finanzamt davon aus, dass diese Spareinlagen bis Position 50 bis aktuell und an diesem Tag aufgelöst wurden.

Meiner Eingabe vom wird nicht gefolgt, obwohl ich darauf verwiesen habe, dass diese Annahme nachweislich unrichtig respektive falsch ist. Aus den Sparbüchern selbst ist ersichtlich, dass diese Einlagen allesamt erst am - also fast 2 Jahre später - aufgelöst wurden.

Dadurch war und ist für mich weiterhin die Erfassung des Zahlenmateriales durch die Abgabenbehörde fraglich, ebenso wird die inhaltliche Richtigkeit bestritten, die Liste stimmt auch weiterhin nicht mit dem amtlichen Kontenregister nach dem KontRegG überein.

47 Konten werden trotz meines Hinweises logischerweise doppelt geführt und kann ich aber nur einmal erklären, unrichtige Vorhalte kann ich auch niemals richtig beantworten.

Eine Nichtbeantwortung hätte aber für mich drastische Konsequenzen, angefangen von Schätzung bis hin zu einem gerichtlichen Strafverfahren mit einer angedrohten mehrjährigen Haftstrafe und existenzvernichtender Geldstrafe.

d) Die Fehler und Ungereimtheiten erstrecken sich trotz angeblicher penibler Nachkontrolle durch die gesamte Auflistung. In meinem Schreiben vom habe ich darauf verwiesen, dass ein Sparbuch 3x gelistet wurde.

Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Liste Nr.163 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Wie aus der Kontonummer nur unschwer zu ersehen ist wird dieselbe Spareinlage wird 3 x (dreifach) geführt, die entsprechende Einlage beträgt tatsächlich nur einmal den Betrag von EUR 400.000, - und kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden.

Die penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung hat nun warum auch immer ergeben, dass

Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***

***50*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

als irrtümlich doppelt erfasst gestrichen wird, allerdings

Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Liste Nr.163 ***95*** ***101*** ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

nach Ansicht der Finanzverwaltung unterschiedliche Konten sind. Die Erwägungen der Finanzverwaltung bleiben für mich ein Rätsel, welche auch trotz Nachfragen und Urgenzen geschickt nicht aufgeklärt werden.

Würde man dem Vorhalt des Finanzamtes mit Annahme von 2 verschiedenen Konten folgen bewirkt dies allein einen fraglichen Betrag in Höhe von EUR 400.000,- (I!) den ich zwangsläufig - da nicht existent - nicht und niemals erklären kann.

Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären, weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch, unrichtig und nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist.

Wieso unterschiedliche Daten seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs jeweils zu diesem Konto geführt werden, die aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt aber nicht ersichtlich sind bleibt weiterhin offen und ist dies ein klassischer und lehrbuchhafter Fall für den Datenschutz.

Klar ist aber für mich und für jeden unbeteiligten Beobachter, dass das Daten- und Zahlenmaterial in der Liste entgegen der Darstellung des Finanzamtes weiterhin nicht aus dem Register gemäß KontRegG stammt.

Weiterhin sind nahezu 1/3 der Konten in der Auflistung, welche als Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG übergeben wurde, tatsächlich nicht existent, sobald dies über das amtliche FinanzOnline nach dem KontRegG überprüft wird.

[...]

X. Falsche (= "unechte") Daten im Sinne des StGB sind solche, die nicht von der Person oder aus der Quelle stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist.

[...]

XI. Faktum est dass es in Anbetracht der aufgezeigten Umstände - sohin aus wichtigen Gründen - es mir auch unmöglich sein wird, bis alle Dokumentationen zu übermitteln und den mir obliegenden Pflichten gemäß § 143 BAO zu entsprechen.

Es fehlen auch mehrere Konten, welche ebenfalls von Bedeutung für Fragen der Mittelherkunft und Mittelverwendung sind.

Offenbar werden aufgrund von Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen sondern umfassend Prüfungshandlungen vorzunehmen.

Der bisherige Verfahrensverlauf hat mir verdeutlicht, dass Umbuchungen ein- und desselben Kapitalbetrages seitens der Abgabenbehörde multipliziert werden. Selbst Konten werden warum auch immer doppelt geführt.

Aus meinem Akt sind die Meldungen für 2015 bis 2018 (Abfragedatum ) ersichtlich, es werden Kapitalabflüsse von EUR 26.468.679,00 angenommen welche ich zu erklären habe.

Meine Darlegung, dass ich über keine 26 Mio Euro an privaten Kontoständen verfüge, muss ich ohne gesetzliche Aufzeichnungspflichten nun im Detail beweisen.

Ob dieses Agieren der Abgabenbehörde gesetzlich gedeckt ist kann ich als Rechtsunkundiger naturgemäß ebenso nicht beurteilen. Wenn keine Aufzeichnungspflichten bestehen kann wohl eher nicht eine Verpflichtung zur Vorlage einer genauen Dokumentation oder zur Vorlage von Kontoständen oder Kontobewegungen bestehen.

Ob Kapital einer Privatperson einer Außenprüfung nach § 147 BAO zugänglich ist oder gemäß § 143 BAO beauskunftet werden muss kann ich ebenso wiederum nicht beurteilen und stellt sich die Frage der Verfassungskonformität.

XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen.

Das Ersuchen selbst ist zufolge Beschränkung auf Stichtage wenig spezifiziert, beschränkt sich auf die Kapitalabflüsse weder betraglich noch sachlich, bezieht sich weiters auch hinsichtlich auf ein Datum vor Inkrafttreten des KapMeldeG.

Es wird von mir als Privatperson verlangt, Zweck, Verwendung und Herkunft der Mittel zu erläutern. Mein einziger Wunsch nach Erklärung und Erläuterung, warum und wie ich in Anbetracht die gesetzlichen Bestimmungen und unter Bedacht auf DSGVO verpflichtet werden kann, Auskünfte über Kapitalabflüsse und Vermögensverschiebungen von meinen Privatkonten zu erteilen, dies auch allenfalls hinsichtlich dritter Personen oder Unternehmen, denen das abgeflossene Kapital zugeflossen ist, wurde bis dato nicht erfüllt.

Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können.

Der zitierte § 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß § 114 BAO hinzuzufügen.

Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.

Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht.

§ 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO.

Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt.

§ 12 KapMeldeG geht als lex specialis §114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen.

Es können zwar auch Maßnahmen nach § 143 BAO BAO gesetzt werden, welcher auf § 114 BAO abstellt, nicht aber auf den § 12 KapMeldeG.

Gemäß § 143 BAO soll ich als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt.

Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir erstmals im Schreiben vom vorgehalten, dies allerdings nur pauschal.

ich möchte nur wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.

Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte.

Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen.

Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im §114 BAO.

Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung verstehen.

in meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens.

Ungeachtet dessen habe ich jeden einzelnen Kapitalabfluss mit Eingabe vom sowie nochmals mit (zuletzt 43 Seiten) unter Anschluss von Kontoauszügen dokumentiert, was offenbar aus Sicht der Abgabenbehörde unzureichend warum auch immer ist.

Überhaupt entspricht das Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO auch nicht den Bestimmungen der §§ 170ffBAO.

Ich ersuche nach Klärung der Zuständigkeit und allfälliger Zustellung eines entsprechenden Delegierungsbescheides um Vorhalt einer inhaltlich richtigen Auflistung und stelle daher den

ANTRAG

1) bis zum Vorliegen einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten gemäß KontRegG die zum gesetzte Frist jedenfalls zu erstrecken,

2) ab Vorliegen und Zustellung einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten eine angemessene Frist von zumindest weiteren 6 Wochen zwecks Kontrolle und Stellungnahme gemäß § 143 BAO zu setzen

3) jedenfalls amtswegig den Sachverhalt aufgrund der evident falschen Daten auf das Vorliegen von Tatbeständen gemäß §§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB zu prüfen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

KR ***1*** ***2***

Schreiben vom

Mit Datum schrieb der Bf an "Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, Herr HR Dr. ***12*** ***15***, ..., Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, Herr AD ***12*** ***11***, ..., via Email ***33***.***34***-***35***@bmf.gv.at, via Email ***12***.***15***@bmf.gv.at, via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at, via Email ***12***.***11***@bmf.gv.at" (in OZ 26 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" enthaltenes 15seitiges PDF):

Sehr geehrte Damen und Herren !

Sehr geehrter Herr AD ***14*** !

Ich darf den Eingang Ihres Schreibens vom sowie der nach Ihren Angaben durch die Finanzverwaltung nun penibel nachkontrollierten Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG durch Zustellung am bestätigen.

Ich danke weiters auch dafür, dass auf der Auflistung der Daten aus dem zentralen Kontenregister auf jeder Seite - wie von mir gewünscht - der amtliche Stempel des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angebracht wurde.

Ich werde nun - wie angekündigt - diese Auflistung wiederum inhaltlich darauf prüfen, ob diese tatsächlich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG stammt, keine Fehler oder mehrfache Erfassung gegeben und auch sämtliche Konten erfasst sind, da diese Liste die Grundlage für die schlüssige Darstellung meiner gesamten Geldgebarung gemäß Ihrer Mitteilung ist.

Ich möchte nochmals betonen, dass es mir wirklich ferne liegt zu querulieren oder die Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person zu verzögern, mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten.

I. Ich habe von Anfang bis dato an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht.

Zunächst wurde mir Ihrerseits - FA Amstetten Melk Scheibbs - mit Schreiben vom (AD ***14***) die Zuständigkeit mit Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe dargelegt.

Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr nochmals Ihrerseits das Schreiben vom des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***14***) erhalten, wonach gemäß , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, dies rechtlich zulässig ist.

Ich werde dies nachprüfen und danke vorab für diese amtliche verbindliche Rechtsauskunft und Manuduktion im Sinne § 113 BAO.

Zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung meiner Person nach § 147 BAO führen Sie im Schreiben vom aus, dass ich zu Aufzeichnungen verpflichtet bin, da ich mehrheitlich seit Dezember 2014 an der (ehemaligen) ***6*** GmbH beteiligt bin und daraus im steuerlichen Sinne Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z.2 EStG) beziehe, weshalb meine bisherige Behandlung dieser Einkünfte in den Abgabenerklärungen 2015 und 2016 als nichtselbständige Einkünfte auch unrichtig ist.

Dieser Rechtsansicht muss ich bereits vorab entschieden mit aller Vehemenz entgegentreten, es ist auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Feststellungen Sie zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung gelangen.

Selbst wenn ich Ihre rechtliche Meinung teilen würde - was nicht der Fall ist - ergibt sich aus den Einkommensteuerrichtlinien, RZ 5202, dass ich selbst dann nicht zu Buchführungspflichten verhalten wäre.

[...]

Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs geht allerdings ohne Prüfung der näheren Umstände meiner tatsächlichen Tätigkeit davon aus, dass dies jedenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit sein müssen.

[...]

III. Weiters ist dem Schreiben vom zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde auch prüft, ob eine weitere bisher nicht deklarierte Einkunftsquelle besteht.

Ich verwehre mich gegen die ex ante Kriminalisierung meiner Person, ich ersuche den Verdacht umgehend zu konkretisieren und die mir die entsprechenden Dokumente und Beweise auszuhändigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

KR ***1*** ***2***

Schreiben vom

Am gab der Bf ein mit diesem Tag datiertes, 445 Seiten umfassendes Schreiben an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Post (auf Grund des Umfangs in OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 3 enthaltenes PDF):

Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016

Nachschau 2017

Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom )

Abgabenkonto Steuernummer ***5***

Konteneinschau-Bewilligungsverfahren

Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** !

Mit Schreiben vom des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.

Ich werde nachstehend ausführen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG nicht vorliegen.

[...]

Eine nähere Darstellung des Inhalts, der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt ist, und insbesondere eine Wiedergabe der Eingaben des Bf im Verwaltungsverfahren enthält, würde den Umfang der gegenständlichen Entscheidung sprengen.

Im Folgenden sind einige Auszüge wiedergegeben, wobei die diversen vom Bf dargestellten Eingaben immer wieder Wiederholungen früherer Eingaben enthalten.

...

A. Prozedere des Finanzamtes in meinem Fall

Mit hat zu meiner Abgabenkontonummer - Steuernummer ***5*** das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer 2015-2016 sowie einen Nachschauauftrag gemäß § 144 BAO betreffend Umsatzsteuer 2017 erlassen.

In beiden Bescheiden wurde seitens des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) auf die Duldungspflicht verwiesen und dass ich als Abgabepflichtiger gegenüber dem mit der Prüfung beauftragen ***12*** ***11*** nachzukommen habe.

Am nahm der Prüfer ***12*** ***11*** vorab telefonisch Kontakt mit meiner steuerlichen Vertretung auf und übermittelte nach diesem Telefonat mit eMail die beiden Bescheide:

[...]

Bei diesem Treffen hat der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15), Herr AD ***12*** ***11***, bereits einen Ordner mit Unterlagen vorbereitet - Deckblatt dieses Ordners war ein Formular Aktenvermerk über Betriebsbesichtigung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) mit einer Lichtbildaufnahme meiner Person - und meinen steuerlichen Vertreter informiert, dass aufgrund vieler Kapitalabflüsse von meinen Konten sämtliche Bewegungen von Kapital zu klären sind.

Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz wurden sohin seitens der Finanzverwaltung zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen aufzunehmen sondern umfassend gleich Prüfungshandlungen mich betreffend vorzunehmen.

[Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung des Bf vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf:]

[...]

Sehr geehrter Herr ***11***,

wir haben den Bescheid aber den Prüfungsauftrag betreffend einer ertragsteuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2015-2016 gemäß § 147 BAO, den Nachschauauftrag für die Umsatzsteuer 2017 gemäß § 144 BAO und Ihre Aufstellung über die "Kapitalabflussmeldung" am entgegengenommen bzw am erhalten und Herrn KR ***1*** ***2*** unverzüglich weitergeleitet.

Herr KR ***1*** ***2*** ist als pflichtbewusster Steuerpflichtiger gerne bereit Ihnen sämtliche Fragen lückenlos m beantworten. Da sämtliche angeführte Kapitalbewegungen den Privatbereich von Herrn KR ***1*** ***2*** betreffen, welche aus in Österreich versteuerten Einkünften resultieren, ersucht Herr KR ***1*** ***2*** Sie höflichst um Übermittlung eines schriftlichen Fragenkataloges.

Dieser gewünschte schriftliche Fragenkatalog soll nicht nur eine Auflistung von Kapitalbewegungen umfassen, sondern soll detaillierte beschriebene Fragen beinhatten, welche - unter Anführung der gesetzlichen Grundlage - auf die einzelnen Geldbeträge in jener Form eingehen, dass hinreichend konkretisiert das Ziel bzw der Zweck jeder einzelnen Frage zum Ausdruck kommt.

Herr KR ***1*** ***2*** bittet um Verständnis für diese Vorgehensweise. Diese folgt lediglich als Vorsichtsmaßnahme gegenüber von Missverständnissen, welche ihn seine über 25-jährige unternehmerische Tätigkeit in Österreich gelehrt hat. Die Beantwortung einer nicht hinreichend konkretisierten Frage betreffend der einzelnen Kapitalbewegungen könnte das Risiko mit sich tragen, dass die Beantwortung eventuell zu einem verfälschten Gesamtbild und damit verbunden eventuell zu einer unrichtigen Würdigung seitens der Finanzverwaltung führen.

Herr KR ***1*** ***2*** möchte abschließend nochmals hervorheben, dass diesen Kapitalbewegungen ausschließlich in Österreich versteuerte Einkünfte zu Grunde liegen.

Ich wurde vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf überdies mit Note vom auch davon verständigt, dass die Abgabenbehörde eine Kontenregistereinsicht vorgenommen hatte.

Ebenso ging ein weiteres eMail vom mit Fragen des Prüfers zu.

[...]

Meinem Ersuchen um einen Fragenkatalog wurde seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs entsprochen:

[E-Mail von ***12*** ***11*** an den damaligen steuerlichen Vertreter vom :]

Sehr geehrter Hr. Mag. ***46***!

Bezugnehmend auf Ihr Mail und unser gestriges Telefonat schicke ich Ihnen folgende Fragenliste.

Die Rechtsgrundlage für diese Fragen finden sich in der BAO. Insbesonders wird auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verwiesen.

Da Hr. KR ***2*** steuerlich vertreten ist, wird auf eine weitere Rechtsbelehrung verzichtet.

Um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen zu den Kapitalabflüssen laut der bereits übermittelten Aufstellung in jedem einzelnen Fall hinsichtlich folgender Sachverhalte wird ersucht:

• Wo befanden sich die Mittel vor dem Abfluss und wie lange? (Kontoauszüge aus AT erforderlich)

• Aus welchen Quellen stammten die Mittel, bevor sie veranlagt wurden?

• Wurden diese Mittel damals ordnungsgemäß versteuert?

• Wurde für die Erträgnisse dieser Kapitalanlagen im Inland Kapitalertragsteuer bezahlt? (Nachweise erforderlich)

• Wechselten die Mittel nach dem Abfluss die/den Eigentümerin/Eigentümer und wenn nicht, was geschah damit?

• Wurden die Mittel erneut ertragsbringend veranlagt und wenn ja, wo und wie lange? (Bank-Kontoauszüge erforderlich)

Hat oder hatte Hr. KR ***2*** Einkünfte im Ausland? (Wenn ja, wann und wie lange, welche und in welcher Höhe - Details und Nachweise erforderlich)

Hat oder hatte Hr. KR ***2*** Wertpapiere oder Spareinlagen im Ausland? (Wenn ja, wann und wie lange, welche und in welcher Höhe - Details und Nachweise erforderlich)

Weiters sind von meinem Mail vom noch folgende Fragen offen:

Die Liegenschaft ***85*** wurde im Oktober 2016 gekauft. Darauf befand sich ein Zinshaus mit aufrechten Mietverhältnissen It. Kaufvertrag.

Laut dem im Grundbuch hinterlegtem Kaufvertrag Beilage 1 wurde zumindest damals eine mtl. Bruttomiete von € 11.034,- erzielt. Wo wurden diese Mieteinnahmen erfasst?

Wie erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises von € 740.000,-- (bitte evtl. Darlehensvertrag samt den Nebenabreden zur Besicherung, Rückzahlung und Laufzeit übermitteln)?

Bei den Kapitaleinkünften wurden Werbungskosten (Zinsen) für aufgenommene Kredite geltend gemacht.

Dabei stellt sich bei den aufgenommenen Krediten die Frage nach dem Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die drei Firmen.

Um Vorlage von Unterlagen, aus denen dieser Zusammenhang festgestellt werden kann, wird ersucht.

Hinsichtlich der aufgenommen Darlehen habe ich zu Prüfungsbeginn die Frage nach der Besicherung der Kredite gestellt.

Aufgrund der sehr niedrigen Bank-Kreditzinsen muss eine erstklassige Besicherung vorliegen.

Um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen (Kreditverträge samt Nebenabreden etc.) wurde ersucht.

Ich ersuche um Klärung dieser Fragen samt Vorbereitung aller relevanten Unterlagen und danach (frühestens ab ) um einen Gesprächstermin mit Ihnen und Hr. KR ***2*** in Wien bei der ***17***.

Mit freundlichen Grüßen

***12*** ***11***

[...]

Obwohl trotz meines Ersuchens um konkrete Fragen - wozu der Prüfer auch gemäß BAO verpflichtet wäre - nur allgemeine Fragen gestellt wurden hat meine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom eine mehr als ausführliche Darstellung im Zusammenhang mit dem Fragenkatalog des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs übermittelt, dazu einen gesamten Ordner an Unterlagen und Beweisen (insgesamt 203 Seiten) vorgelegt:

[Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf z. H. Herrn ***11***:]

[...]

Sehr geehrter Herr ***11***,

bezugnehmend auf Ihr E-Mail vom dürfen wir anbei auf die Fragen zu den einzelnem Kapitalabflüssen eingehen. Zur leichteren Bearbeitung der einzelnen Kapitalabflüsse haben wir Ihre Liste der Kapitalabflüsse um Nummern erweitert und werden themenbezogen zu diesen Nummern referenzieren.

Die erforderlichen Beilagen zu den einzelnen Kapitalabflüssen werden unter den jeweiligen Referenznummern zusammengefasst.

Ad 1) Kapitalabfluss € 105.000,00 vom

Herr KR ***1*** ***2*** hat am der ***76*** Immobilien GmbH ein Darlehen iHv € 165.000,00 gewährt. In der Beilage finden Sie das Kontoblatt ans der Buchhaltung der ***76*** Immobilien GmbH, den Kontoauszug betreffend der Überweisung iHv € 165.000,00 und zwei Kontokorrentkreditvereinbarungen, abgeschlossen zwischen Herrn KR ***1*** ***2*** und der ***76*** Immobilien GmbH mit einem revolvierend, ausnutzbaren Rahmen iHv € 1.500.000,00 und IHv € 600.000,00

[...] [Darstellung weiterer Abflüsse, ein Betrag von 400.000 € vom bzw. von 373.479,50 € vom ist nicht enthalten]

Ad 32) Kapitalabfluss € 400.000,00 vom

Am wurden von Frau Ulrike Wagner 9 Pferde um € 400.000,00 gekauft In der Beilage finden Sie den Kaufvertrag und den Kontoauszug zur Überweisung.

In der Beilage dürfen wir Ihnen noch eine Aufstellung der Kreditverträge, beginnend mit dem Jahr 1993, übermitteln, wobei wir Ihnen die Kreditverträge, welche im Prüfungszeitraum 2015 -2017 abgeschlossen wurden, vorlegen dürfen.

Ich hoffe wir konnten Ihnen anhand dieser oben angeführten Erläuterungen verbunden mit den Beilagen die Herkunft der Quellen nachweisen. Die Geldmittel befanden sich vor dem Kapitalabfluss stets auf österreichischen Konten bzw Sparbüchern, sodass anfällige aus der ertragsbringenden Veranlagung resultierende Zinserträge durch den von den Kreditinstituten verpflichtend vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug der Endbesteuerung unterworfen wurden.

Herr KR ***2*** hatte weder Einkünfte aus dem Ausland, noch ausländische Kapitaleinkünfte aus dem Fürstentum Lichtenstein bzw der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Besonderen oder ausländische Kapitaleinkünfte im Allgemeinen. Diesbezüglich darf ich in diesem Zusammenhang auf die eidesstattliche Erklärung verweisen.

Herr KR ***2*** bezog ua Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Gewährung bzw Weiterleitung von Darlehen an verschiedene Kreditnehmer. Diesen Kapitaleinkünften, welchen mangels Kapitalertragsteuerabzug keiner Endbesteuerung unterliegen, wurden als Werbungskosten die Zinsaufwendungen aus den aufgenommen Krediten gegenübergestelit, da diese Zinsaufwendungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen. Als Nachweis darf ich Ihnen exemplarisch auf den beiliegenden Kredit abgeschlossen am zwischen der ***50*** AG und Herrn KR ***2*** verweisen, aus dem eindeutig der Zweck der Kreditgewährung "Liquiditätsbeschaffung für Firmengruppe" hervorgeht.

Abschließend möchten wir noch festhalten, dass sämtliche Überweisungen von Herrn KR ***2*** von legitmierten Konten bzw Sparbüchern erfolgten und entweder wiederum auf legitimierten Konten bzw Sparbüchern von Herrn KR ***2*** oder auf legitimierte Konten von anderen Personen im Staat Österreich überwiesen wurden.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass bereits Kreditinstitute neben ihren allgemeinen Sorgfaltspflichten im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet sind die Identität der Kunden festzustellen und zu überprüfen und die unter Berücksichtigung dieser Schutznorm die Herkunft des Geldes zu überprüfen.

Ferner wurden in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) die 4. Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt, indem die Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung für die Kreditinstitute zusammengefasst wurden, wodurch die Finanzmarktaufsicht als Kontrollorgan der Kreditinstitute eine einheitliche und Übersichtliche rechtliche Grundlage für ihre Aufsichtstätigkeit erhalten hat.

[...]

Der zuständige Prüfer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs replizierte darauf wie folgt:

[...]

[Es folgen Ausführungen zum Prüfungsverlauf sowie die gänzliche oder teilweise Wiedergabe folgender Dokumente:]

• Auszug aus einer E-Mail von ***12*** ***11*** an die damalige steuerliche Vertretung ohne ersichtlichem Datum offenbar betreffend übermittelte Dokumente

• E-Mail von ***12*** ***11*** an die damalige steuerliche Vertretung vom mit einer Auflistung von Kapitalabflussmeldungen

• Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung an "Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zH Herrn ***11***" vom mit dem Ersuchen um Vorlage einer detaillierten Fragenliste

• E-Mail von ***12*** ***11*** vom an die damalige steuerliche Vertretung mit einigen Fragen

• E-Mail von ***12*** ***11*** vom an die damalige steuerliche Vertretung mit einer Fragenliste

• Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung vom an ***12*** ***11*** mit Äußerungen zu insgesamt 32 Kapitalabflussbeträgen

• E-Mail von ***12*** ***11*** vom an die damalige steuerliche Vertretung mit dem Ersuchen um Urkundenvorlagen und Fragen

• Schreiben des Bf vom an "Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zH Herrn ***11***" mit Ausführungen insbesondere zu einem "Predictive Analytic BP Leitfaden 2017 (BP Leitfaden 2017) vom "

• Unterlage "Betriebsprüfung: Risikofallauswahl durch das PACC aufgrund von Kapitalzufluss- und abflussmeldungen der Banken" (Unterlage Seminar Oberlaa)

Am fand ein Termin in den Büroräumlichkeiten der ***17*** in ***83*** statt, die Besprechung wurde auf meinen Wunsch in einem Memo festgehalten:

[Memo der damaligen steuerlichen Vertretung vom über eine am stattgefundene Besprechung zwischen AD ***13*** ***14*** (Teamleiter), AD ***12*** ***11***, KR ***1*** ***2***, Mag. ***64*** ***46*** und MMag.Dr. ***62*** ***63*** (beide ***17*** Burgenland)]:

[...]

Ziel dieses Termins war es den Umfang der Prüfung und die weiteren Prüfungsschritte zu besprechen.

[...]

Herr ***2*** hat in weiterer Folge erneut darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht keine Prüfung iSd des Kapitalabfluss-Meldegesetzes erfoiderlich ist, da zu keiner Zeit Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein stattgefunden haben und sämtliche Kapitalab- und -Zuflüsse von legitmierten Konten bzw Sparbüchern österreichischer Kreditinstitute erfolgten und entweder wiederum auf legitimierte Konten bzw Sparbücher österreichsicher Kreditinstitute von Herrn KR ***2*** selbst oder auf legitimierte Konten österreichischer Kreditinstitute von anderen Personen im Staat Österreich überwiesen wurden.

[...]

Herr KR ***2*** hat Herrn AD ***14*** und Herrn AD ***11*** ersucht seine Stellungnahme zu würdigen und schriftlich anzumerken, wenn die Finanzverwaltung die Ansicht von Herr KR ***2*** nicht teilt.

Herr AD ***11*** hat daraufhin hingewiesen, dass Kreditinstitute zwar die Herkunft des Geldes zu überprüfen haben, aber nicht überprüfen können, ob sämtliche Geld« in Österreich der Besteuerung unterworfen wurden und dass die Finanzverwaltung anhand der steuerlichen Gesetzesbestimmungen eine Abgabenprüfung durchführt.

[...]

Herr AD ***11*** hat nach den Ausführungen von Herrn KR ***2*** eine Übersicht über Konten und Sparbücher ausgeteilt, auf welchen Herr KR ***2*** entweder zeichnungs- oder verfügungsberechtigt ist. Da es sich bei dieser Übersicht auch um Geschäftskonten bzw Sparbücher der Firmengruppe um Herrn KR ***2*** handelt wurde vereinbart, dass diese Liste auf Privatkonten von Herrn KR ***2*** und auf Geschäftskonten der Firmengruppe aufgeteilt wird. Auf Vorschlag von Herrn AD ***14*** wird von den Privatkonten eine Stichprobe gezogen.

Herr KR ***2*** ersucht um schriftliche Mitteilung der gewünschten Konten unter Bezeichnung des konkreten Kontos, unter Nennung des Prüfungszweckes und unter Darlegung der gesetzlichen Grundlage für die gewählte Stichprobe. Anschließend ist KR ***2*** gerne bereit zu den einzelnen Stichproben Stellung zu beziehen.

Ferner hat Herr KR ***2*** seine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erteilt, dass seine steuerlichen Vertreter, Mag. ***46*** und MMag-Dr. ***63*** (beide ***17*** Burgenland), von den Daten aus dem Bankkontoregister Kenntnis erlangt haben.

Abschließend wurde vereinbart, dass die Liste dar Konto und Sparbücher auf den privaten und betrieblichen Bereich aufgeteilt wird und danach gemeinsam mit diesem Memo an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Die Finanzverwaltung wird den Fragenkatalog vom (E-Mail von Ham ***11*** vom ; 06:58) um die Erkenntnisse der Stellungnahme von Herrn KR ***2*** vom , um das Ergebnis der Besprechung vom und um den Inhalt dieses Memo's verbunden mit der adaptierten Liste anpassen und direkt an ***17*** Burgenland übermitteln. Ferner wird die Finanzverwaltung auf die Stellungnahme von Herrn KR ***2*** vom schriftlich eingehen.

[...]

Das FA Amstetten Melk Scheibbs übermittelte mir mit Schreiben vom eine Äußerung zu den verfahrensrechtlichen Grundlagen.

[Schreiben von ***13*** ***14***, Kopf Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, vom an den Bf zu Handen seiner damaligen steuerlichen Vertretung:]

[...]

Ebenso ging mir ein weiteres mail des Finanzamtes zu:

[E-Mail von ***12*** ***11*** vom an die damalige steuerliche Vertretung:]

[...]

Von meinem Teamleiter Hr. ***14*** haben Sie die gewünschte Stellungnahme mit erhalten.

Konkret auf die Prüfung bezogen, bleiben somit noch immer doch viele Sachverhaltsfragen zu klären.

Im Anhang übersende ich Ihnen eine Arbeitsmappe mit den Aufstellungen zu den Kapitalabflüssen, Kreditkonten sowie den Girokonten.

Ich habe versucht, darin alle bisher vorgelegten Unterlagen vollständig und umfassend darzustellen.

Dieses Mail ersetzt bzw. ergänzt nun alle bisherigen Mails.

Ihre zusammengestellten Unterlagen zu den Kapitalabflüssen habe ich durchgesehen und eine überarbeitete Aufstellung erstellt, die ich Ihnen im Anhang übermittle. Daraus ist ersichtlich, dass in sehr vielen Fällen weiterhin unklar ist, woher das Geld stammt und ob diese Mittel ordnungsgemäß versteuert wurden (verwiesen wird auch auf die diesbezüglichen Fragen It. Mail vom ). Auch einzelne andere Fragen habe ich dazu vermerkt.

Ich ersuche um Übermittlung aller vollständigen Konten (Darlehen von oder an Hr. KR ***2***, Verrechnungskonten etc.) betreffend Hr. KR ***2*** bei allen seinen Beteiligungen (***79*** Bau AG, ***6*** AG ehemals ***76***, ***6*** GmbH, ***78*** Immobilien und eventuell noch andere?) vom - . Fr. ***31*** hat mir bisher nur die Zinsverrechnungskonten geschickt.

In der erhaltenen Aufstellung Kreditverträge ab 1993 fehlen die Detaildaten (Datum Kreditaufnahme, Kreditnehmer, Kreditbetrag, Verwendung, Rückzahlung, Sicherheit etc.).

Ich ersuche um Ergänzung dieser Daten.

Ersucht wird außerdem, die Stände , , nachzuweisen.

Bitte legen Sie auch alle bisher noch fehlenden Kreditverträge samt Nebenabsprachen vor, die diese Stichtagen betreffen.

Zu den vorgelegten Darlehensverträgen ergaben sich Fragen, die im angefügten Excel-Blatt und tw. in meiner letzten Mail angeführt wurden. Ich ersuche um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen zu diesen Fragen im Zusammenhang mit der Besicherung:

- tw. fehlende (Teil)/Besicherung

- fremde Liegenschaften (Eigentümer, Vereinbarungen etc.)

- Treuhandschaft: Vorlage von Unterlagen oder Erklärung von Hr. KR ***2***

- Freundschaftskredite (auch im Zusammenhang mit Kapitalabflüssen

- - zeitliche Differenzen und Zwischenfinanzierung

- Erklärung über (keine) Nebenabsprachen etc.

Auch wenn im Gespräch mit Hr. KR ***2*** sich einzelne Information ergeben haben, ersuche ich doch zur Verhinderung vom Missverständnissen um eine vollständige schriftliche Beantwortung.

Weiters sind von meinem Mail vom noch folgende Fragen offen bzw. wird um Vorlage von Unterlagen ersucht:

Die Liegenschaft ***85*** wurde im Oktober 2016 gekauft. Darauf befand sich ein Zinshaus mit aufrechten Mietverhältnissen It. Kaufvertrag.

Laut dem im Grundbuch hinterlegtem Kaufvertrag Beilage 1 wurde zumindest damals eine mtl. Bruttomiete von € 11.034,-- erzielt. Wo wurden diese Mieteinnahmen erfasst?

Bei den Kapitaleinkünften wurden Werbungskosten (Zinsen) für aufgenommene Kredite geltend gemacht.

Dabei stellt sich bei den aufgenommenen Krediten die Frage nach dem Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die drei Firmen.

Um Vorlage von Unterlagen, aus denen dieser Zusammenhang festgestellt werden kann, wird ersucht.

Hinsichtlich der Girokonten wurde die von Dr. ***63*** erhaltene Aufstellung übernommen. Dabei fehlt die Zuordnung eines Girokontos und es ergaben sich Fragen zur "***6***" - auf das Excel Blatt wird verwiesen.

Ich ersuche um Klärung und Stellungnahme dieser Fragen samt Übermittlung aller relevanten Unterlagen.

Mit freundlichen Grüßen

***12*** ***11***

Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs

[...]

Diesem e-mail angeschlossen waren mehrere Excel-Tabellen zur Abarbeitung.

Aufgrund dieses e-mails habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Beschwerde beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hinsichtlich ungewöhnlicher Prüfungsmethoden und des Verdachtes des Amtsmissbrauches wider den Prüfer AD ***12*** ***11*** überreicht und dargelegt, dass ich sämtliche Kredite mit einem Volumen von rund € 12,15 Mio offengelegt habe, der Prüfer dies aber nicht in seiner Auflistung berücksichtigt.

[...]

[Memorandum von MMag. ***69*** ***67*** vom über einer Akteneinsicht im Beisein von AD ***14***, AD ***11***, StB Mag. ***68***, RA MMag. ***67*** am ]:

[...]

Des Weiteren konnten wir uns vergewissern, dass gemäß elektronischem Akt, Herr KR ***2*** hinsichtlich der Kapitalabflussmeldungen elektronisch als Risikokandidat ausgewählt und ausschließlich durch Zufall dem FA Amstetten zugewiesen wurde. Es liegen im elektronischen Akt keine weiteren Informationen vor - insbesondere keine Informationen hinsichtlich eines ev. Finanzstrafverfahrens, oder sonstigen Hervorkommnissen.

3. Besprechung Sachverhalt

Inhaltlich ist festzuhalten, dass den Prüfern insbesondere die Diskrepanz zwischen dem versteuerten Einkommen der letzten 20 Jahre (laut deren Auskunft rund EUR 500.000,-) und der hohen Kapitalabflüssen von Privatkonten in Millionenhöhe aufklärungsbedürftig erscheint und sich auch sämtliche von Ihnen gestellten Fragen darauf beziehen.

Dabei wird von den Prüfern auch betont, dass sie aufgrund der Einkünfte von Herrn KR ***2*** aus Vermietung und Verpachtung und seiner vielen Bankkonten, diesen quasi wie einen (Einzel-) Unternehmer prüfen und deshalb auch die dafür vorgesehenen Fragen stellen und Nachweise anfordern.

Im Detail wurde unter anderem besprochen, dass selbstverständlich das hohe Eigenkapital (rd EUR 6 Mio), sowie die aushaftenden Forderungen gegenüber den Gesellschaften (rd EUR 1,8 Mio) zu Gunsten von Herrn KR ***2*** gerechnet werden. Sie bestätigen auch, dass sie derzeit keinen Anhaltspunkte für Treuhandkonstruktionen haben. Kritisch sehen sie jedoch, dass Herr KR ***2*** von Banken Kredite erhält, die durch Grundstücke besichert wurden, welche im Eigentum "Dritter" stehen und diese dafür keine Gegenleistung erhalten.

[...]

[Schreiben des Bf an Hofrat Dr. ***12*** ***15***, Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom (O 32, 187 ff.]

[...]

Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können.

§ 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete gesetzliche Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß dem § 114 BAO hinzuzufügen.

Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.

Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht. § 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO. Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt.

§ 12 KapMeldeG geht als lex specialis § 114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen.

Maßnahmen nach § 143 BAO BAO stellen auf §114 BAO ab, nicht aber auf § 12 KapMeldeG.

Gemäß § 143 BAO soll ich weiters als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt. Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir aber (noch) nicht vorgehalten.

ich möchte wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte.

Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen.

Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im § 114 BAO.

Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung im Sinne der Vorschriften des FinStrG respektive der StPO verstehen.

In meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens.

[...]

Die Umstände, dass mein Parteivorbringen völlig ignoriert wird, auch in der behördlich überarbeiteten Liste unzählige Fehler enthalten sind, die behördliche Liste wiederum nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG entstammt, begründen eine Befangenheit und zeigt mein Vorbringen bisher dass die Unbefangenheit in Zweifel steht.

[...]

Offenbar werden aufgrund von Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen sondern umfassend Prüfungshandlungen vorzunehmen. Der bisherige Verfahrensverlauf hat mir verdeutlicht, dass Umbuchungen ein- und desselben Kapitalbetrages seitens der Abgabenbehörde multipliziert werden. Selbst Konten werden warum auch immer doppelt geführt.

Aus meinem Akt sind die Meldungen für 2015 bis 2018 (Abfragedatum ) ersichtlich, es werden Kapitalabflüsse von EUR 26.468.679,00 angenommen welche ich zu erklären habe. Meine Darlegung, dass ich über keine 26 Mio Euro an privaten Kontoständen verfüge, muss ich ohne gesetzliche Aufzeichnungspflichten nun im Detail beweisen.

[...]

XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen.

Das Ersuchen selbst ist zufolge Beschränkung auf Stichtage wenig spezifiziert, beschränkt sich auf die Kapitalabflüsse weder betraglich noch sachlich, bezieht sich weiters auch hinsichtlich auf ein Datum vor Inkrafttreten des KapMeldeG.

Es wird von mir als Privatperson verlangt, Zweck, Verwendung und Herkunft der Mittel zu erläutern. Mein einziger Wunsch nach Erklärung und Erläuterung, warum und wie ich in Anbetracht der gesetzlicher Bestimmungen und unter Bedacht auf DSGVO verpflichtet werden kann, Auskünfte über Kapitalabflüsse und Vermögensverschiebungen von meinen Privatkonten zu erteilen, dies auch allenfalls hinsichtlich dritter Personen oder Unternehmen, denen das abgeflossene Kapital zugeflossen ist, wurde bis dato nicht erfüllt.

Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können.

Der zitierte § 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß § 114 BAO hinzuzufügen.

Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.

Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht.

§ 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO.

Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt.

§ 12 KapMeldeG geht als lex specialis § 114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen.

Es können zwar auch Maßnahmen nach § 143 BAO BAO gesetzt werden, welcher auf § 114 BAO abstellt, nicht aber auf den § 12 KapMeldeG.

Gemäß § 143 BAO soll ich als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt.

Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir erstmals im Schreiben vom vorgehalten, dies allerdings nur pauschal.

Ich möchte nur wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.

Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte.

Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen.

Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im § 114 BAO.

Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung verstehen.

in meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens.

Ungeachtet dessen habe ich jeden einzelnen Kapitalabfluss mit Eingabe vom sowie nochmals mit (zuletzt 43 Seiten) unter Anschluss von Kontoauszügen dokumentiert, was offenbar aus Sicht der Abgabenbehörde unzureichend warum auch immer ist.

Überhaupt entspricht das Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO auch nicht den Bestimmungen der §§ 170 ff BAO.

[...]

Da mir geraten wurde wieder den Datenschutzbeauftragten über die Vorkommnisse zu informieren habe ich am den DSB Dr. ***57*** ***42*** kontaktiert. Ebenso habe ich den Rechtsschutzbeauftragten SC Dr. ***43*** ***44*** über die weiteren Entwicklungen in Kenntnis gesetzt.

Aus Gründen der Fairness und Transparenz wurde meinerseits ein Schreiben auch an die beiden involvierten Finanzämter hinsichtlich meiner Bedenken übermittelt.

Konkret ging es um die Vorwürfe

1) von schwerwiegenden Verstößen wider die DSGVO sowie die Abänderung von Daten aus dem Register gemäß KontRegG,

2) den Antrag auf Sicherung der durch die für mich unzuständige Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs verarbeiteten Daten fraglicher Herkunft,

3) die falschen Rechtsauskünfte und die Unkenntnis des Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen,

4) die Verletzung des Parteiengehörs und die Verstöße gegen § 113 BAO.

[...]

[In der Folge wird auch ein Schreiben des Bf vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, und an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, wiedergegeben (OZ 32, 232 ff.)]:

[...]

Die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontReaG - waren ebenso inhaltlich falsch, sind trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.

[...]

II. Wie bereits in meinem Schreiben vom festgehalten, habe ich zunächst die ursprünglich seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am ausgehändigte Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abgearbeitet.

Ich habe in weiterer Folge festgestellt, dass diese Liste laut Kontenregisterabfrage

- unrichtig und unvollständig war,

- falsche Daten darin enthalten waren

- und diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde).

und habe dies auch umgehend bekanntgegeben.

[...]

Das bisherige Agieren der Abgabenbehörde in meiner Causa hat mich jedoch sensibilisiert und mehr als nur zur Vorsicht gemahnt, zumal ich auf Auskunftsverlangen und Ersuchen respektive Antrag um Manuduktion gemäß § 113 BAO bis dato ohne Nachricht geblieben bin.

Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom (AD ***13*** ***14***) wird dazu ausgeführt, dass diese Liste nun penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden.

Meine nachstehenden Ausführungen werden verdeutlichen dass von einer peniblen Überprüfung und Nachkontrolle nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann.

[...]

Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch respektive unrichtig ist.

[...]

Bis dato hat es aber die Abgabenbehörde es verabsäumt, sich konsequent mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen, dies unter Außerachtlassung meiner Mitwirkungspflicht. Verfahrensrechtlich sind jene Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BAO3).

[...]

Bei der am stattgefundenen Akteneinsicht habe ich eine Auflistung Kontoverlauf zu meiner Steuernummer für den Zeitraum von 1997(!!!) bis 2018 (welche allerdings nur Nachforderungen ohne Dokumentation von Zahlungen und ohne festgesetzte Einkommensteuer enthält) im Akt vorgefunden, welche offenbar dokumentieren soll, dass ich quasi ärmlich lebe, mit meinem Einkommen nicht einmal meine Lebenshaltungskosten decken könnte, die meinerseits getätigten Geldbewegungen zwangsläufig deshalb keinesfalls nachzuvollziehen sind.

Diese Auflistung übersieht und übergeht Firmenbeteiligungen meinerseits, Beteiligungen Dritter, Verwertung von Verlustvorträgen, etc und ist daraus nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welches Einkommen ich tatsächlich lukriert habe.

Diese Auflistung verkennt auch den Unterscheid zwischen einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung.

Dies dokumentiert auch, dass der Prüfer nicht nur - nicht nachvollziehbar - Kapitalabflüsse multipliziert sondern auch durch nicht näher erläuterte Auflistungen seit 1997 (welche ein Einkommen einem AMS-Bezug entsprechend wohl veranschaulichen oder darlegen soll) ex ante mich zu kriminalisieren versucht.

[...]

Wiederum ist das bereits von mir dargestellte Problem, dass offenbar in Unkenntnis wirtschaftlicher Faktoren eine statische anstelle einer dynamischen Betrachtung vorgenommen wird, was die Ermittlungsmethodik ad absurdum führt. Es ist allerdings eine "Stimmungsmache" gegen mich ersichtlich um offenbar Ermittlungen gegen mich zu rechtfertigen, welche jeglicher Rechtsgrundlage entbehren.

[...]

XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen.

[...] [Es folgt eine Wiederholung der diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben an Hofrat Dr. ***12*** ***15***, Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom (O 32, 187 ff.)]

Ich stelle hiemit die

ANTRÄGE

[...]

3) bis zum Vorliegen einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten gemäß KontRegG die zum gesetzte Frist jedenfalls auf unbestimmte Zeit zu erstrecken,

4) ab Vorliegen und Zustellung einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten eine angemessene Frist von zumindest weiteren 6 Wochen zwecks Kontrolle und Stellungnahme gemäß § 143 BAO zu setzen,

5) jedenfalls von Amts wegen den Sachverhalt aufgrund der evident falschen Daten auf das Vorliegen von Tatbeständen gemäß §§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB zu prüfen.

[...]

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf-HR Dr. ***12*** ***15***-teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Prüfung als Privatperson Gegenstand sei sondern betriebliche Einkünfte erzielt werden und damit § 147 BAO im Hinblick auf das laufende Außenprüfungsverfahren jedenfalls anwendbar ist.

Mit meinem Verweis auf das AVOG sei ebenso nichts zu gewinnen, da das prüfende Organ als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig sei und sich sohin keine Änderung der Finanzamtszuständigkeit ergebe.

Das AVOG regelt seiner Ansicht nach nicht durch welches Organ Amtshandlungen einer zuständigen Behörde zu setzen sind.

Ebenso wurde seitens der Abgabenbehörde darauf verwiesen, dass alle Daten aus dem Kontenregister gemäß § 1 Abs. 1 KontRegG stammen.

Ich habe die Ausführungen Dris. ***15*** nachrecherchiert, mit Schreiben vom eine Replik erstattet und unter einem auch wieder den Rechtsschutzbeauftragten informiert:

[...]

[Aus einem Schreiben des Bf an Hofrat Dr. ***12*** ***15*** vom , OZ 32, 259 ff.]

[...]

Umso mehr ist mein Erstaunen, dass Sie - sehr geehrter Herr Hofrat- ebenso von der nunmehrigen Richtigkeit der Auflistungen ausgehen, zumal Sie sämtliche Unterlagen gesichtet haben und mit der maßgeblichen Rechtslage und auch dem Kontenregister gemäß § 1 Abs. 1 KontReG vertraut sind.

Die Darstellung, dass penibel überprüft und nachkontrolliert wurde ist für mich nicht nachvollziehbar. Bedauerlicherweise ist Ihren Schreiben keine Begründung zu entnehmen, weshalb Sie meine Auffassung nicht teilen.

Es handelt sich auch nicht entgegen der Darstellung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs um einige wenige maßgebliche Datenfehler, welche beim Übertragen in das Dateiformat Excel aufgetreten sind, ebensowenig wurden diese Fehler in der überarbeiteten Liste saniert.

[...]

Mit Schreiben vom habe ich Mag. ***40*** ***22*** beim BMF Kommunikation kontaktiert, ebenso den Rechtsschutzbeauftragten da noch mehr Konten zutage getreten waren und mir die "Ersatzdaten" völlig unbekannt gewesen sind, auch den DSB Dr. ***57*** ***42*** im Hinblick auf die zwischenzeitig aufgetretenen und datenschutzrechtlich bedeutsamen Änderungen im Zusammenhang mit den Konten im amtlichen Kontenregister.

[...]

Ich habe in Anbetracht dieser Korrespondenz ein Gutachten eines Universitätsprofessors für Finanzrecht - Univ. Prof. Dr. ***48*** ***45*** - eingeholt, da ich ständig darauf verwiesen wurde, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Behörde im Wege des in der jeweiligen Verfahrensvorschrift vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen sind.

[OZ 33, 313 ff.]

"Universitätsprofessor Dr. Michael Tanzer, Institut für Finanzrecht, Universität Wien

GUTACHTENDE STELLUNGNAHME

zu Rechtsfragen betreffend Kapitalabflussmeldungen, Einsichten in das Kontenregister und darauf folgende Ermittlungsmaßnahmen der Abgabenbehörden bei Herrn Kommerzialrat ***1*** ***2***, Vorstand der ***6*** AG.

I. Der förmliche Rechtsrahmen für Prüfungen von Kapitalabflüssen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG, BGBl 2015/116 idgF)

Zunächst ist auftragsgemäß zu untersuchen, welche Arten von Ermittlungsschritten den Abgabenbehörden rechtlich zur Verfügung stehen, um Kapitalabflussmeldungen, welche gemäß den §§ 2 ff KapMeldeG vornehmlich von den kontenführenden (inländischen) Kreditinstituten zu erstatten sind, ordnungsgemäß nachzugehen.

Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass - neben Abflüssen von Anderkonten der rechtsberatenden Berufe - Kapitalbewegungen von "Geschäftskonten von Unternehmern" von der Meldepflicht per se ausgenommen sind. Im Verein damit, dass Konten nicht natürlicher Personen und sonstiger nicht physischer Rechtsträger vom KapMeldeG ebenfalls nicht erfasst werden, ergibt sich somit ein spezifisch eingeengtes Beobachtungsfeld nach dem bezeichneten Gesetz. Wie mit den so erhaltenen Daten umzugehen ist, offenbart § 12 Abs 1 KapMeldeG: Zunächst sind sie der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs 2 BAO hinzuzufügen.

Das in der letztgenannten Vorschrift angesprochene Dokumentationsregister dient der zeitgemäßen Archivierung von fortlaufend benötigten Daten über einen Steuerpflichtigen. So sollen zumal elektronische Nachweise über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hierfür notwendigen Berufsberechtigungen erbracht werden können (vgl § 16 E-Government-Gesetz, BGBl 2004/10, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 114 Abs 2 BAO). Korrespondierend dazu verfügt § 114 Abs 2 BAO seinerseits, dass diese Dokumentation "insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen " hat.

Verständnisschwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang das Wort "insbesondere". Damit öffnet sich das Dokumentationsregister auch gegenüber vergleichsweise flüchtigen Vorgängen, wie zumal und eben Kapitalabflüssen, ohne dass daraus bleibende Anhalte über den Steuerpflichtigen zu gewinnen wären.

Die schlichte Tatsache, dass es auch wiederholt zu Kapitalabflüssen gekommen ist, lässt nur den Schluss zu, dass der Pflichtige als Kontoinhaber Werte auf diesen seinen (Privat-)konten bewegt. Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Kapitalbetrag - sofern er nur über mehrere Konten geführt wird und die entsprechende Größe erreicht - ebenso vermehrt als Abflussmeldung in Erscheinung treten muss.

Auf dieser somit durchaus nicht zielgenauen Informationsgrundlage baut sodann § 12 Abs 1 KapMeldeG wie folgt auf: ".... daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten ....... herangezogen werden." Die Verfolgung anderer Zwecke als die Betrugsbekämpfung wird damit ausgeschlossen (arg "ausschließlich"). So scheiden etwa statistische Bedürfnisse oder sonst allgemeine, von bestimmten Steuerpflichtigen losgelöste, Datenabgleiche von vornherein aus. Nun tauchen "die über den Abgabepflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten" auf, die mit den jeweils gemeldeten Kapitalabflüssen in Beziehung gesetzt werden sollen.

Gerade in dieser Hinsicht zeigt sich die völlige Unzulänglichkeit der Umsetzung jenes Kontrollanliegens, das den Kapitalabflussmeldungen innewohnen soll. Denn seit dem in Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetz (BGBl 1993/11) kommt es allgemein zur Abgeltung der Einkommensteuer für institutionelle Kapitalveranlagungen natürlicher Personen. Ebenso wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte in keiner Steuererklärung aufscheinen, sofern sie nicht antragsgemäß veranlagt werden sollen oder von Gesetzes wegen zu veranlagen sind, finden auch endbesteuerte, das heißt mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer abgegoltene Einkünfte, nur insofern Eingang in eine Steuererklärung, als eine Veranlagung begehrt wird oder durchgeführt werden muss. Letzteres ist bei endbesteuerten außerbetrieblichen Kapitalerträgen im Einkommensteuerbereich nicht denkbar.

Dementsprechend sind sonderbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen nur dann erklärungspflichtig, wenn sie keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und eine Regelbesteuerung gleichermaßen eine Steuerpflicht ergäbe (arg § 42 Abs 1 Z4 EStG). Die Abfuhr der Kapitalertragsteuer erfolgt gleichermaßen summarisch und damit anonym, wie bei der Lohnsteuer. Nirgendwo wird eine Individualisierung verlangt (arg § 96 und - sogleich einleitend: "gesamte Lohnsteuer ...... in einem Betrag" .... § 79 Abs 1 EStG). Dadurch sind "die über den Abgabepflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten" vielfach unbrauchbar, um wirksame Kontrollen durchführen zu können. Manchmal Jahrzehnte zurückliegende und nach dem besagten Endbesteuerungsgesetz ihrerseits erbschaftsteuerfreie Erwerbe von Todes wegen können Kapitalvermögen "am Fiskus vorbei" begründet haben, deren unmittelbare Nachverfolgung mangels entsprechender Anhalte in den Steuerakten schlechthin unmöglich ist. "Ein Blinder wird nicht dadurch sehend", weil ihm eine - so betrachtet zufällige - Kapitalabflussmeldung zukommt. Dieser Entscheid des Verfassungsgesetzgebers ist verwaltungsseitig nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern stets mit zu bedenken, wenn Nachforschungen nach dem KapMeldeG angestellt werden sollen. "Mitbedenken" will besagen, dass selbst bei krassen Diskrepanzen zwischen den - auch jahrelang - erklärten Einkünften und einem gemeldeten Kapitalabfluss noch lange kein Verdacht auf Steuerunehrlichkeit bestätigt wird. Auch bloße Kontrollmitteilungen im Sinne von § 114 Abs 1 BAO (....."Nachrichten darüber ..... auszutauschen") ergeben für sich gesehen noch keinen finanzstrafrechtlichen Verdacht. Und eben solchen Mitteilungen sollen Kapitalabflussmeldungen nach dem KapMeldeG gleichstehen (vgl die Materialien AB 749 BigNR XXV. GP, 3).

II. Die rechtlichen Voraussetzungen und die Tauglichkeit der Ermittlungsschritte gemäß § 12 Abs 1 KapMeldeG

Wendet man sich nun den von § 12 Abs 1 KapMeldeG angesprochenen Ermittlungsmaßnahmen zu, so sind diese vorweg wiederum an das obenstehend erwähnte Ziel der Betrugsbekämpfung gebunden (arg ".... damit in Zusammenhang stehende ....."). Auf dieser Stufe kommt daher bestimmten Verdachtsmomenten entscheidende Bedeutung zu. Ohne einen entsprechenden Verdacht darf nämlich einem gemeldeten Kapitalabfluss rechtens nicht nachgegangen werden. Verdacht will bedeuten, dass die den Abgabenbehörden bekannte Einkommens- und Vermögenssituation des Kontoinhabers den oder die gemeldeten Kapitalabflüsse schlechthin unerklärlich erscheinen lässt. Nicht das Sammeln von Erkenntnissen um ihrer selbst willen, etwa in der Art einer "Rasterfahndung", darf das Ziel der folgenden Ermittlungsschritte sein. Stets ist vielmehr ein gezielt individuelles Vorgehen erforderlich, das allein die Umstände bei den jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigt, und aus dieser Einzelperspektive Ungereimtheiten wahrnimmt, die im Sinne einer Betrugsbekämpfung aufzuklären sind. "Betrugsbekämpfung" ist zunächst ein durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vorgeprägter Rechtsbegriff.

Darüber hinaus soll - so die Materialien zu § 12 KapMeldeG - allen rechtswidrigen Steuerpraktiken entgegengewirkt werden können, also nicht nur beschränkt auf den Mehrwertsteuerbetrug im Sinne der vorgenannten Verordnung (EU). Dabei zählt § 12 Abs 1 KapMeldeG sämtliche selbständig denkbaren Instrumentarien auf, die der BAO geläufig sind. Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO und Nachschauen nach den §§ 144 und 146 leg cit sowie regelrechte Außenprüfungen, entsprechend den §§ 147ff BAO finden in dieser Bestimmung Erwähnung. Vorweg scheidet ein Vorgehen nach den §§ 147ff BAO, also eine Außenprüfung, bei endbesteuerten privaten Kapitaleinkünften vollkommen aus. Denn diese sind niemals aufzeichnungs-, geschweige denn buchführungspflichtig. Dies wäre aber eine Voraussetzung, um eine Außenprüfung rechtens abhalten zu können (arg § 147 Abs 1 BAO, sogleich in seinem ersten Satzteil). Ebenso wenig, wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte durch ihren Empfänger zu dokumentieren sind, müssen der Kapitalertragsteuer unterliegende außerbetriebliche Einkünfte natürlicher Personen vom Steuerpflichtigen besonders festgehalten werden. Zur Überprüfung des Abzugs dienen vielmehr Maßnahmen, die bei der auszahlenden Stelle ansetzen. Der Lohnsteuerabzug wird in seiner Ordnungsmäßigkeit nach den §§ 86ff EStG bei dem dazu verpflichteten Arbeitgeber geprüft. Die von § 88 Abs 1 EStG statuierte Verpflichtung der Arbeitnehmer, "die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen", bezieht sich dabei nicht auf originär zuführende Unterlagen. Nur jene Dokumente, die seitens des Arbeitgebers an seine Lohnsteuerpflichtigen ausgehändigt worden sind, müssen vorgehalten werden, soweit sie sich überhaupt noch in deren Gewahrsam befinden.

Eigene Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten folgen aus dieser Norm keineswegs.

Über ein Auskunftsverlangen im Sinne von § 143 BAO greift § 88 EStG nicht hinaus (so auch Jakom/Lenneis, EStG 2018, § 88 Rz 1 auf S 1920). Ähnlich verhält es sich bei endbesteuerten privaten Kapitaleinkünften. Adressatin einer diesbezüglichen Prüfung kann nur jene Stelle, Organisation oder Institution sein, welche zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet war. § 147 Abs 1 BAO erlaubt Außenprüfungen unabhängig davon, ob der zu Prüfende für die den Gegenstand der Prüfung bildenden Steuerarten selbst als Abgabepflichtiger in Betracht kommt (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 147 Anm 1). Dementsprechend können auch Einrichtungen und Personen geprüft werden, die zur Verwaltung der Kapitalertragsteuer verhalten sind (vgl Koller/Schuh/Woischitzschläger, Handbuch zur Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung, Band II, § 147 Abs 1 BAO auf Seite 3). Insofern konnte der mit dem BudBG 2011 (BGBl 2010/111) aufgehobene ausdrückliche Überwachungsauftrag im seinerzeitigen § 96 Abs 5 EStG als "rein programmatische Bestimmung" (so Kirchmayr in Doralt ua (Hrsg), EStG16, § 96 Tz 40) getrost entfallen.

Auch Nachschauen gemäß den §§ 144 und 146 BAO sind denkbar ungeeignet, um gemeldete Kapitalabflüsse vorweg zu überprüfen. Welche diesbezüglichen Erkenntnisse sollen "vor Ort", also im ureigenen Umfeld des Steuerpflichtigen, zumal in seiner Wohnung, zu gewinnen sein? Eine Nachschau ist aber ortsgebunden, ihrer Natur nach notwendig ein "Lokalaugenschein", sonst würde es sich um ein schlichtes Auskunftsverlangen handeln (Vgl Tanzer im BAO-Handbuch, 428).

Nachschauen kommen in diesem Zusammenhang erst dann in Betracht, wenn sonst ein begründeter Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Kapitalabflüsse mit "Schwarzgeschäften" in Zusammenhang stehen und diese Vorgänge am besten ortsbezogen aufgehellt werden können. Wenn nur ein allgemeiner Verdacht gegeben ist, dass Kapitalabflüsse aus nicht gehörig versteuerten Quellen stammen könnten, bietet sich zunächst und lediglich ein Auskunftsersuchen im Sinne von § 143 BAO an, um den Sachverhalt weiter zu verfolgen. Der Steuerpflichtige wird nun als Kontoinhaber den jeweiligen Kapitalabfluss sowohl in qualitativer, wie auch in quantitativer Hinsicht zu plausibilisieren haben.

Die Klärung der steuerlichen Rechtsnatur des Kontos, von dem das Kapital abgeflossen ist, steht zuerst an: (Tatsächlich) privat oder betrieblich, mittels Abzug der Kapitalertragsteuer endbesteuert oder nicht? Über das Konto als solches vorhandene (Bank-)Unterlagen sind vorzulegen.

Dies verlangt § 143 Abs 2 Satz 2 BAO, betreffend die Einsichtnahme in Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Erhebung von Abgaben bedeutsam sein könnten. Dazu gehören etwa auch Bankbestätigungen, aus denen hervorgeht, dass der Kontoinhaber für das Konto zur freiwilligen Abfuhr der Kapitalertragsteuer optiert hat.

III. Die einer Prüfung von Kapitalabflüssen innewohnenden Grenzen

Nicht zu verwechseln mit den im vorigen Abschnitt besprochenen grundsätzlichen Fragen ist das Ansinnen, Kontoauszüge beizubringen, um den Verlauf eines Kapitalflusses nachverfolgen zu können.

Diese erst zweite Stufe möglicher Ermittlungen setzt voraus, dass berechtigte Zweifel über die steuerliche Einordnung des Kontos an sich nicht zu beseitigen waren, insbesondere und entgegen den Beteuerungen des Pflichtigen ein betriebliches Konto zu vermuten ist. Ansonsten, also wenn die ermittelnde Abgabenbehörde keine Zweifel sowohl an der Privatheit, als auch an der Endbesteuerung des Kontos hegen kann, ist Zweierlei unbedingt zu beachten

1.) Für gleichermaßen endbesteuerte wie private Kapitaleinkünfte natürlicher Personen bestehen - wie oben dargelegt - keinerlei Aufzeichnungspflichten. Damit untrennbar ist die Erkenntnis verbunden, dass derartige Einkünfte nicht beleg-(aufbewahrungs-)pflichtig sein können. Der gesamte § 126 BAO setzt in seiner Anwendbarkeit voraus, dass der Steuerpflichtige ein Rechenwerk, normbezogen eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, zu führen hat, aus der entsprechende Aufzeichnungen entspringen, die ihrerseits auf den dazugehörigen Belegen fußen müssen. Eine derartige Notwendigkeit würde sich aber gegen den Sinn der Endbesteuerung von privaten Kapitaleinkünften in der Einkommensteuer richten, die im Regelfall nicht einmal in eine Veranlagung münden sollen. Belegpflichten abseits einer Aufzeichnungspflicht sind sehr wohl vorstellbar, bedürfen aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung. Daran fehlt es im einkommensteuerlich endbesteuerten Privatbereich weithin.

2.) Ist zu bedenken, dass die Prüfung von KapitalABflüssen in Rede steht. Auf welches Konto das Geld hingeflossen ist, kann daher aufgrund einer bloßen KapitalABflussmeldung ebenso wenig interessieren, wie sonst die Verwendung der abgeflossenen Mittel. Heller und Steffl, zwei Autoren aus dem Kreis der obersten Finanzverwaltung, drücken sich dazu unmissverständlich wie folgt aus: "Anders verhält es sich beim Kapitalzufluss oder bei der Frage, wofür der Kapitalabfluss bestimmt war: Beides bildet mangels Maßgeblichkeit für die Erhebung von Abgaben keinen Gegenstand der Ermittlungen der Abgabenbehörde" (so Heller/Steffl, Erhebungen zu abgabenrechtlich relevanten Sachverhalten nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz, (1098). Dies gilt zumindest solange, als nicht sonstige (!) besondere Verdachtsmomente aufgetaucht sind, die es naheliegend erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige Meldepflichten für Schenkungen gemäß § 121a BAO missachtet, oder gar in eine "schwarze" Einkunftsquelle investiert hat. Außerdem darf ein Kontenzufluss nicht derart qualifiziert sein, dass es ohnedies einer lückenlosen Prüfung gemäß § 12 Abs 2 KapMeldeG bedürfte.

In weiterer Folge ist aber auch die schiere Quantität eines Kontenabflusses unter Umständen beachtlich: Trotz weithin zweifelsfreier Privatheit sowie feststehender Endbesteuerung des fraglichen Kontos vermag allein die Höhe eines Abganges, in Verbindung gesetzt mit über die Jahre hinweg nur geringfügigen Einkünften laut Steuerakt, den Verdacht begründen, dass solcherart "Schwarzgeld" im endbesteuerten Privatbereich "gewaschen" werden soll. Dies ist aber auch vielseitig entkräftbar: Zunächst mag sich ein- und derselbe Kapitalbetrag derart multipliziert haben, dass es zu Zu- und Abflüssen auf mehreren Konten des Pflichtigen gekommen ist, er somit wiederholt als Abfluss zu melden war.

Des Weiteren ist an die Möglichkeit rechtens versteuerter, aber auch unversteuerter (siehe das bereits erwähnte Endbesteuerungsgesetz, BGBl 1993/11), allenfalls sehr bedeutender, Kapitalerwerbe von Todes wegen zu denken, die bereits Jahrzehnte zurückliegen mögen und die sich eben via Endbesteuerung in ihrer Gestion und ihren Erträgen an den Augen des Fiskus komplett "vorbeientwickelt" haben.

Seinerzeit ordnungsgemäß gemeldete oder vor dem Außerkrafttreten der Erbschafts- und Schenkungssteuer überhaupt versteuerte unentgeltliche Erwerbe mögen das Ihre zur Entstehung solcher Werte beigetragen haben. Zusätzlich sind einkommensteuerlich sonst nicht steuerbare Vermögenszuwächse, etwa aus der Veräußerung nicht mehr spekulationsverfangener Liegenschaften vor dem Inkrafttreten der Immobiliensteuerregimes mit Anfang April 2012 in Betracht zu ziehen. All dies wird vom steuerpflichtigen Konteninhaber zu plausibilisieren, unter Umständen auch zu belegen sein. Ansonsten verbleibt ein begründeter Restverdacht, der weitere Ermittlungsschritte nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu erfordert.

V. Kapitalabflussmeldungen und ihre weitere Verfolgung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl 2015/116 idgF)

Die Verzahnung der Rechtsgehalte des KapMeldeG mit jenen des KontRegG ist logisch nicht herstellbar: Meldungen einzelner, noch dazu einseitiger Kontenbewegungen (Abflüsse!) können schwerlich erkenntnistauglich an einem gegebenen Kontenbestand im Sinne von § 2 KontRegG gemessen oder gar verprobt werden. Ganz bestimmte Vorfälle betreffend ebenso bestimmte Konten werden nicht dadurch klarer, dass sie mit der Gesamtheit jener Bankverbindungen in Beziehung gesetzt werden, welche bei Kontenabfragen gemäß § 4 KontRegG aufscheinen müssen. Hierbei wird regelmäßig eine Vielzahl von Konten sichtbar werden, die gleichermaßen Privat-, wie auch Betriebskonten sein können, nicht mehr aktiv sein müssen, aber auch dem Pflichtigen gar nicht als wirtschaftlichem Eigentümer, sondern lediglich als Vertretungsbefugtem zuzurechnen sind. Diese Datengesamtheit, aus der keinerlei Ab- und Zuflüsse ersichtlich werden, kann mit konkreten Kapitalabflüssen niemals sinnvoll in Beziehung gesetzt werden. Die Bestätigung, dass eben dieses Konto, von dem der Kapitalabfluss stammt, dem Pflichtigen zuzuordnen ist, geht inhaltlich nicht über das hinaus, was ohnedies nach dem KapMeldeG schon feststehen muss. Die Abgabenbehörden gelangen solcherart nur vom Besonderen (Kapitalabfluss) in das Allgemeine (Gesamtkontenbestand), wodurch der spezielle Sachverhalt bereits denklogisch nicht weiter aufgehellt wird.

Derartige Abfragen können nur dazu dienen, den Steuerpflichtigen mit einer Vielzahl von Konten zu konfrontieren, über die er vielleicht ebenso wenig überzeugend Auskunft zu geben vermag, wie er nicht hinlänglich imstande war, einen oder mehrere Kapitalabflüsse nach dem KapMeldeG zu plausibilisieren. Einsichten in das Kontenregister haben daher, in Verbindung gesetzt mit Mitteilungen nach dem KapMeldeG, nur den Sinn, bereits bestehende Verdachtsmomente nach der ersten Stufe in einem nächsten Schritt auszuweiten. Es wird damit eine andere Ebene der Ermittlungen betreten, die mit jener der Kapitalabflussmeldungen nichts zu tun haben kann. Aufgabe des Konteninhabers ist es jetzt zumal, bloße Zeichnungsberechtigungen von Eigenkonten sowie im letztgenannten Bereich betriebliche von privaten Beständen glaubhaft zu trennen. Weiterhin hat er den Niederschlag betrieblicher oder sonst für seine Abgabenerklärungen beachtlicher Konten in den von ihm zu führenden Büchern oder Aufzeichnungen grundsätzlich darzutun. Gelingt dies nicht, so wird allenfalls eine Konteneinschau gemäß den §§ 8 f KontRegG angezeigt sein. Dies zumindest dann, wenn die Finanzverwaltung nur auf diesem Weg Gewissheit darüber zu erlangen vermag, ob nicht "offengebliebene" Bankverbindungen rechtswidrig nicht erklärte Zuflüsse erkennen lassen.

Zusammenfassend sind alle Prüfungsmaßnahmen ab dem Einlangen einer Kapitalabflussmeldung nur dann rechtens, wenn ein Verdacht in Bezug auf ganz bestimmte Steuerunehrlichkeit(en) besteht. Das Ziehen von Erkundungsbeweisen ist hierbei ebenso unstatthaft, wie der Versuch, auf diesen Wegen einem Generalverdacht, etwa gegenüber bestimmten Wirtschaftszweigen, nachzugehen. Der betroffene Pflichtige hat das Recht zu erfahren, welche Vorwürfe gegen ihn persönlich im Raum stehen. Zwar mag es ermittlungstaktisch zunächst empfehlenswert sein, ganz bestimmte Beweismittel noch nicht kundzutun. Davon zu unterscheiden ist jedoch das Gebot der Rechtfertigung des gesamten Prozesses. Ansonsten wird den rechtlichen Voraussetzungen für amtliche Nachforschungen gemäß § 12 Abs 1 KapMeldeG keineswegs entsprochen.

Auch der oben erwähnte zweite mögliche Ermittlungsschritt, nämlich die Kontenabfrage gemäß § 4 KontRegG, ist schon zufolge ihrer voranstehend gezeigten denklogischen Unabhängigkeit von einzelnen meldepflichtigen Kapitalabflüssen besonders begründungsbedürftig. Erfolgt eine Maßnahme nach der zuletzt genannten Bestimmung im Anschluss an die Prüfung von Kapitalabflüssen, so ist behördlicherseits zunächst darzutun, welche besonderen Verdachtsmomente bestehen oder auch verblieben sind, die eine Kontenabfrage spezifisch nahelegen. § 4 KontRegG verlangt in seinem fünften Absatz zumindest hinsichtlich der zu veranlagenden Hauptsteuerarten ausdrücklich das Bestehen von "Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung", die dem Steuerpflichtigen vorweg (!) vorzuhalten sind (arg "........ und der Pflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.").

Ein undifferenziertes Suchen, bei dem der Betroffene völlig im Unklaren über die konkreten Anlässe bleiben muss, ist schlechthin rechtswidrig. Es ist nämlich stets zu beachten, dass bereits Kontenabfragen und nicht erst Einsichtnahmen im Sinne der §§ 8 f KontRegG das im Verfassungsrang stehende Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG berühren und daher entsprechend schwerwiegende Eingriffe darstellen.

V. Die Besonderheiten des Gutachtenssachverhalts und deren Gesamtwürdigung

Grobe Unstimmigkeiten bestehen auch in Bezug auf die Einsichtnahme in das Kontenregister betreffend Herrn ***2***, welche gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG durchgeführt wurde. Dem Pflichtigen wurden finanzamtsseitig 222 Konten vorgehalten, wogegen eine von ihm selbst getätigte Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG nur 180 Konten ergab. Dabei scheinen etliche Konten in der Herrn ***2*** seitens der Abgabenbehörde ausgehändigten Übersicht in dessen eigener Abfrage gar nicht auf und umgekehrt.

Es muss als Selbstverständlichkeit gelten, dass Auskünfte aus dem Kontenregister stets ein- und denselben Datenbestand zu Tage fördern müssen, gleichviel, ob es sich um eine behördlich veranlasste Auskunft oder um eine Parteienabfrage handelt. Die in diesem Fall aufgetretenen krassen Ungereimtheiten verlangen unbedingt das Einschreiten des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 10 KontRegG, dessen Aufgabe es sein wird, für Aufklärung zu sorgen. Seine Funktionen erwachsen zwar aus den §§ 74a und 74b FinStrG, doch ist er auch bei Kontoabfragen außerhalb eines Finanzstrafverfahrens berufen tätig zu werden, wie sich aus dem in § 10 Abs 1 Satz 1 KontRegG enthaltenen Verweis auf § 4 Abs 1Z3 leg cit ergibt.

Schließlich wurde die gemäß § 147 BAO angeordnete Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Herrn Kommerzialrat ***2*** dem eigentlich zuständigen Finanzamt (Wien 12., 13., 14. und Purkersdorf/NÖ) entrückt und statt seiner das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ eingeschaltet. Dies erfolgte laut Behördenauskunft in der Art einer "Nachbarschaftshilfe", wie sie das Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) vorsehen soll. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die ab Ende März 2014 gültige Fassung des OHB (Richtlinie des BMF280000/0061-IV/2/2014) eine derartige "Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe" (vormals Punkt 8.4.) gar nicht mehr vorsieht. Jedenfalls wurde dem zu Prüfenden kein Delegierungsbescheid im Sinne von § 3 AVOG kundgetan. Außerdem muss festgehalten werden, dass in dem Bescheid über den diesbezüglichen Prüfungsauftrag, ausgefertigt von Seiten des Finanzamts Wien 12., 13., 14. und Purkersdorf/NÖ, nur ein Organwalter eben dieser Behörde aufscheint. Die Betrauung anderer Personen, als jener, die im Prüfungsauftrag genannt sind, widerspricht somit der durch diesen Bescheid geschaffenen Rechtslage.

Das gilt umso mehr, als es sich um Amtsträger einer fremden Abgabenbehörde, nämlich des überhaupt nicht zuständigen Finanzamts Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ, handelt. Es ist dem Pflichtigen nicht ohne weiteres zumutbar, einer "Nachbarschaftshilfe" ausgesetzt zu werden, die auf gar keiner wahrhaften räumlichen Nähe beruht, sondern bei vielfach unerlässlichen persönlichen Vorsprachen erhebliche Wegzeiten und -Kosten verursachen muss.

I. Zusammenfassung

1.) Es fehlt in Bezug auf die gegenüber Herrn Kommerzialrat ***2*** mit Datum vom angeordnete Außenprüfung betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2015 und 2016 jegliche dem Einzelfall irgendwie Rechnung tragende Begründung.

2.) Gleiches gilt hinsichtlich des Nachschauauftrages (§ 144 BAO) vom selben Datum. Wie bei diesem Bescheid erschöpft sich auch die "Begründung" des Nachschauauftrages in einer bloß schematischen Wiedergabe des einschlägigen Gesetzestextes der BAO.

3.) Auch sonst geben die bislang gepflogenen Ermittlungsweisen der Abgabenbehörden Anlass zu der Vermutung, dass ein völlig undifferenziertes Suchen im Gange ist, bei dem der Betroffene gänzlich im Unklaren darüber gelassen wird, welche konkreten Verdachtsmomente für ein steuerunehrliches Verhalten überhaupt vorliegen könnten. Derartige Maßnahmen würden nicht nur gegen die einschlägigen Vorschriften der BAO verstoßen, sondern auch gegen das Kapitalabfluss-Meldegesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, im Einzelnen gegen § 12 Abs 1 KapMeldeG und gegen § 4 Abs 5 KontRegG.

4.) Wurde Herr Kommerzialrat ***2*** im Zuge des Prüfungsgeschehens einer "Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe" ausgesetzt, die aus seiner Sicht räumlich gar nicht bestehen kann. Es wurde nämlich das geografisch entfernt von Wien situierte und völlig unzuständige Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ mit der Durchführung der Außenprüfung betraut, ohne dass ein Delegierungsbescheid gemäß § 3 AVOG ergangen wäre und auch ohne verwaltungsinterne Rechtsgrundlage. Denn die schon seit Ende März 2014 und zuvor ab dem Jahr 2012 gegoltene Fassung des Organisationshandbuchs der Finanzverwaltung (OHB) sieht solches gar nicht mehr vor, und das mit gutem Grund, ist doch zwischenzeitig das AVOG 2010 in Kraft getreten. Derartige "Nachbarschaftshilfen" bedürfen seither wohl auch nach der Einschätzung der Finanzverwaltung der Erlassung eines Bescheides. Außerdem widerspricht diese "Auslagerung" dem Bescheid über die Anordnung der fraglichen Außenprüfung.

5.) Überhaupt nicht nachvollziehbar erscheint schließlich die Tatsache, dass Herrn Kommerzialrat ***2*** aufgrund einer behördlichen Kontenabfrage gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG wesentlich mehr und auch andere Bankverbindungen vorgehalten wurden, als sie für ihn selbst in einer Abfrage nach § 4 Abs 4 leg citfeststellbar gewesen sind. Diese krassen Ungereimtheiten müssen vorerst den Rechtsschutzbeauftragten gemäß §10 KontRegG beschäftigen.

Alle in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt müssen naturgemäß auf den Angaben und Unterlagen beruhen, welche von seinem Auftraggeber gemacht und zur Verfügung gestellt worden sind."

Unter dieser Voraussetzung gelangt der Gutachter zu dem Schluss, dass die bisherigen Vorgangsweisen der Abgabenbehörden im Zusammenhang mit Kapitalabflussmeldungen und Kontenabfragen betreffend Herrn Kommerzialrat ***2*** in ihrer rechtlichen Begründetheit durchaus zweifelhaft erscheinen müssen.

Aufgrund der meine Bedenken bestätigenden gutachterlichen Stellungnahme habe ich mich im Dezember 2018 an den Steuerombudsmann gewandt, da nach wie vor keine Aufklärung zu gewinnen war.

[OZ 35, 324 ff]

[...]

Anlass für die Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit meiner Person sind Meldungen zufolge des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz).

Die Zuständigkeit für die Prüfung wurde vom Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs übertragen, dies mit der Begründung "Nachbarschaftshilfe".

Mit dem dortigen für meinen Akt nach Ansicht der Abgabenbehörde zuständigen Prüfer AD ***12*** ***11*** und dessen Teamleiter AD ***13*** ***14*** kam es zu massiven Diskussionen, da ich den modus operandi der Prüfer nicht einmal ansatzweise nachvollziehen konnte und auch weiterhin nicht kann.

Auf meine konkreten Frage, was genau von ihm gewünscht wird, repliziert der Prüfer, dass ich alle Konten nach Stichtagen offenzulegen habe. Eine Begründung ist nach wie vor ergangen.

Ein undifferenziertes Suchen, bei welchem ich nicht aufgeklärt werde, welcher konkrete Verdacht besteht, verstößt gegen die BAO, KapMeldeG sowie KontRegG.

Ich darf dies nur kurz anhand eines einzigen kurzen Beispieles veranschaulichen :

Ich habe 5 Privatkonten bei der

1. ***50*** AG

2. ***51*** AG

3. ***52*** AG

4. ***53***

5. ***54***

Im Jänner 2014 wird mir von der ***50*** AG ein Privatkredit in der Höhe 500.000 € gewährt und auf mein Privatkonto überwiesen.

Im Februar 2015 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***50*** AG den Betrag von 500.000 € auf mein Privatkonto der ***51*** AG.

Im Juni 2015 überweise ich von meinem Privatkonto bei der ***51*** AG besagte 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***52*** AG weiter.

Im Jänner 2016 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***52*** AG die Summe von 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***53***.

Im September 2016 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***53*** den Betrag von 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***54***.

Fakt ist, dass nach allen Überweisungen 500.000 € auf meinem Privatkonto bei der ***54*** liegen. Es steht fest, dass ich nach wie vor über 500.000 € verfüge, welche mir als Kredit gewährt wurden.

Die Folgen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind:

1) Kapitalabfluss 02/2015 gemeldet ***50*** AG - 500.000 €

2) Kapitalabfluss 06/2015 gemeldet ***51*** AG - 500.000 €

3) Kapitalabfluss 01/2016 gemeldet ***52*** AG - 500.000 €

4) Kapitalabfluss 09/2016 gemeldet ***53*** - 500.000 €

Resultat ist, dass nach Ansicht des Prüfers AD ***11*** Kapital von 2 Mio. € nun als ungeklärt erscheint und die Mittelherkunft fraglich ist, steuerliche Unehrlichkeit im Raum steht.

Obwohl ich Kreditverträge offenlege und veranschauliche, dass es sich um Umschichtungen von Kapitalvermögen im privaten Bereich handelt, führt der Prüfer Kapital mit 2 Mio. € in seiner Excel Tabelle als ungeklärt an.

Dies führt jede Prüfung nach der BAO bei einer Vermischung mit Erhebungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz ad absurdum. Die mehrfache Bewegung eines ein- und desselben Betrages multipliziert den Betrag, in meinem Fall 500.000,- € auf eine ungeklärte Summe von 2 Millionen EURO.

Als Vorstand einer Aktiengesellschaft hat mich ein derartiges Agieren zwangsläufig zum Nachdenken, zur intensiven Prüfung der Rechtsgrundlagen sowie zur Prüfung, ob eine derartige Vorgangsweise der Abgabenbehörde rechtskonform ist, angeregt.

Dies nicht zuletzt deshalb, da sämtliche Mittel auf legitimierten Konten seit langer Zeit erliegen, die Herkunft der Gelder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen und Finanzmarktrichtlinien bereits seitens der Banken geprüft wurde.

Alle privaten Kredite meinerseits im Ausmaß von rund 12,5 Mio € seit 2011 wurden von mir übrigens offengelegt.

Ich habe mich bei demfür mich zuständigen Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf direkt bei Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** beschwert, Stellungnahmen der Abgabenbehörde ergingen seitens Herrn HR Dr. ***12*** ***15***.

Da die Antworten als wenig befriedigend zu bezeichnen waren habe ich auch im Zusammenhang mit Fragen des Kontoregisters bei SC Dr. ***43*** ***44***, des Datenschutzes bei Dr. ***57*** ***42*** und disziplinarrechtlichen Agenden bei Mag. ***55*** ***56*** interveniert.

Selbst die Stellungnahme des BMF durch Mag. ***40*** ***22***, welcher sich in der Sache einschaltete, ist rechtlich als verfehlt anzusehen, was mir durch ein Gutachten eines Universitätsprofessors für Finanzrecht - Univ. Prof. Dr. ***48*** ***45*** - belegt wird.

Zuletzt wurde ich mit Schreiben vom zu BMF-***98***/0025-GS/PM/2018 (Dr. ***57*** ***42***, Mag. ***58*** ***59***) darauf hingewiesen, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Behörde im Wege des in der jeweiligen Verfahrensvorschrift vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen sind.

Ein derartiges Agieren impliziert zwangsläufig verfassungsrechtliche Bedenken, auch unter Bedacht auf § 254 BAO, da die Wirksamkeit dieses von mir dann angefochtenen Bescheides auch mit einem Rechtsmittel nicht gehemmt wird.

Insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe von mir nicht aufgehalten werden kann. Ob einem Antrag nach § 212a BAO stattgegeben wird ist ebenso Ermessen der Behörde.

Die Abgabenbehörde übersieht, dass willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnungen unzulässig und auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar sind und es mein Recht ist, auf die Unzulänglichkeiten und das Agieren der Abgabenbehörde praeter legem nicht erst in einem Rechtsmittelverfahren (besser Wohl Rechtsbehelfsverfahren) hinzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH gebietet der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass jeder - also auch ich - demgegenüber eine beschwerende Entscheidung getroffen werden soll, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise vortragen zu können (vgl. C-32/95 P, C-395/00 u.a.). Die Rechtsansicht dass rechtliches Gehör durch die Möglichkeit der Wahrnehmung von Rechten in einem Rechtsmittelverfahren, wobei die Wirksamkeit der Entscheidung nicht gehemmt ist, gegeben ist verkennt das Gemeinschaftsrecht sowie auch die österreichischen rechtsstaatlichen Prinzipien.

Die mir seitens der Abgabenbehörde bekanntgegebene Rechtgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist ebenso rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig, ebenso wiederum sogar verfassungswidrig und das bisherige Verfahren ergo nichtig.

Auch die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - sind ebenso inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.

Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen kurz ausführen wie folgt:

Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in meinem Falle angezweifelt und um Aufklärung ersucht.

Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe dargelegt.

... [Es folgen Wiederholungen aus bisherigen Eingaben des Bf]

II. Ich habe ständig die mir seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ausgehändigten Auflistungen der Abfragen aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abgearbeitet.

Ich habe dabei festgestellt, dass diesen Liste laut Kontenregisterabfragen ...

[...] [Es folgen Wiederholungen aus bisherigen Eingaben des Bf]

VI. Die mir vorliegende gutachterliche Stellungnahme Dris. ***45*** bestätigt mich in meinen Bedenken, dies nicht allein zufolge unterschiedlicher Ergebnisse bei Auskünften aus dem Kontoregister.

Es muss als Selbstverständlichkeit gelten, dass Auskünfte aus dem Kontenregister stets ein- und denselben Datenbestand zu Tage fördern müssen, egal ob es sich um eine behördlich veranlasste Auskunft oder um eine Parteienabfrage handelt.

Diese Ungereimtheiten erfordern das Einschreiten des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 10 KontRegG, ebenso des Datenschutzbeauftragten.

Da nicht nur ich sondern eine Vielzahl von Staatsbürgern mit fraglichen, falschen respektive von Amts wegen zu löschenden Daten der Abgabenbehörde konfrontiert sind ist das Erfassen der Fakten sowie der bezughabenden Begründungen relevant um eine begründete Änderung der Rechtslage einzufordern, allenfalls auch des KontRegG, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des DSG und der DSGVO.

Die derzeitige seitens der Abgabenbehörde interpretierte Rechtslage führt nämlich dazu, dass der Datenbestand der Abfragen der Finanzämter nicht transparent ist und der Rechtsunterworfene keine Möglichkeit für ein Rechtsmittel oder eine Richtigstellung hat.

Ebenso wird dem Rechtsunterworfenen durch das Kontenregister gemäß KontRegG vorgespielt, dass in diesem sämtliche seiner Kontendaten erfasst wären während faktisch die Finanzämter zusätzliche andere Daten wie Ersatzdaten erfassen, welche der Rechtsunterworfene nicht einmal einsehen kann und nicht beauskunftet erhält.

Vorschriften die die "Ersatzdaten" des Kontenregisters gemäß KontRegG regeln und wie ein Rechtsunterworfener diese auf deren Richtigkeit prüfen kann, gibt es nicht.

IV. Ich darf Ihnen das Gutachten Dris. ***45*** - welches meine Bedenken vollinhaltlich bestätigt - beilegen und bin Ihnen für Ihre Bemühungen vorab bereits verbunden.

Mit dem Ersuchen um Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie den besten Wünschen für das bevorstehende Weihnachtsfest und das kommende Jahr 2019 verbleibe ich in Erwartung Ihrer Stellungnahme

[...]

Bis zum heutigen Tage ist mir noch keine Stellungnahme des Steuerombudsmannes zugegangen.

Da ich als Privatperson nach § 147 BAO geprüft werde habe ich im Jänner 2019 - wie bereits erwähnt - einen Antrag gemäß § 299 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eingebracht über welchen abweisend entschieden wurde.

Ein Beschwerdeverfahren beim BFG ist anhängig.

Da ich keine Antwort oder Stellungnahme im Zusammenhang mit den Kontendaten und auch keine Aufklärung bezüglich der seitens Mag. ***40*** ***22*** angeführten "Ersatzdaten", welche für den Steuerzahler über FinanzOnline nicht einsehbar sind, erhielt, habe ich im Jänner 2019 weiters auch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht.

Das Verfahren ist offen.

[OZ 35, 342 ff]

Österreichische Datenschutzbehörde

Wickenburggasse 8

1080 Wien

Wien, den

Ich, KR ***1*** ***2***. ***4***.***3*** erhebe als Beschwerdeführer

Beschwerde

an die Datenschutzbehörde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) respektive gemäß Art 2 § 24 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 gegen das

Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Marxergasse 4,1030 Wien

als 1. Beschwerdegegner

sowie das

Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Graben 7, 3300 Amstetten

als 2. Beschwerdegegner

wegen Verletzung in meinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sowie wegen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO sowie die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO, ebenso wegen Verstoß gegen die Bestimmungen des KontRegG im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Speicherung von Kontodaten und Verletzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO).

Ebenso wird eine Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge teils unvollständig und teils unrichtig und nicht erteilter Auskunft releviert.

Zu meinen Behauptungen erlaube ich nachstehendfolgenden Sachverhalt mitzuteilen und beantrage, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung meiner Rechte feststellt.

[...]

Ich behaupte mit meiner Beschwerde auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge unzulässiger Zugriffe auf Daten fraglicher Herkunft, dies überdies durch eine nicht zuständige Behörde (wobei letzterer Umstand nicht in die Prüfkompetenz der Datenschutzbehörde fällt, als Vorfrage zu Art. 4Z10 DSGVO aber zu beurteilen ist).

[...]

Ich habe schriftlich die Abgabenbehörde um Auskunft ersucht, jedoch keine Antwort erhalten und habe ich zuletzt auch unter Verweis auf das AuskunftspflichtG urgiert.

[...]

Die genannten Zugriffe waren - soweit der ermittelte Datenbestand mehr als die gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG ersichtlichen Konten ergibt - unzulässig, weil es keine rechtliche Begründung dafür gab.

Damit steht aber weiters auch fest, dass diese Zugriffe durch einen "Dritten" erfolgt sind, weil die abfragende Stelle Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "nicht befugt war, meine personenbezogenen Daten zu verarbeiten."

Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen die verfahrensgegenständliche Zugriffe daher der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO.

Die Beschwerdegegner haben mich als Beschwerdeführer dadurch in meinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie meine personenbezogenen Daten über einen zulässigen Zeitraum hinaus verarbeitet haben und die fraglichen Daten als aus dem Kontoregister stammend wider besseres Wissen erklärt wurden.

Meine personenbezogenen Daten wurden über einen gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus gespeichert und wurde ich als Beschwerdeführer dadurch in meinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

[...]

Die längere Aufbewahrungsdauer (seit 1997) meiner personenbezogenen Daten und veralteter und teils sogar unrichtiger und falscher Daten über die Zweckerreichung hinaus ist ohnehin datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt.

[...]

In meinem Falle wurden "Name, Geburtsdatum und Kontodaten" vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Marxergasse 4,1030 Wien als 1. Beschwerdegegner an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Graben 7, 3300 Amstetten als 2. Beschwerdegegner übermittelt, von letzterem fraglich und mit falschen Daten verarbeitet.

[...]

Die Daten wurden rechtswidrig erlangt bzw. wurden diese in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise ermittelt. Die Beschwerdegegner dürfen diese Daten aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht einmal einem abgabenrechtlichen Verfahren zugrunde legen.

Dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd. Nach § 166 BAO kommt zwar als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bisher ausgesprochen, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , ZI. 2007/13/0078, mwN).

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Regelungen können hievon falsche und unrichtige Daten aber keinesfalls erfasst sein, allein aufgrund des Verfassungsranges. Die bisherige Judikatur erscheint in Anbetracht der nunmehrigen Bedeutung des Datenschutzes auch hinterfragenswert, zumal das datenschutzrechtliche subjektive Recht auf Löschung durch eine Regelung in der einfach-gesetzlichen BAO obsolet wäre.

[...]

Die Prüfung meiner Person durch die Abgabenbehörden beruht auf der Prüfung von Kapitalabflüssen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz. Gemäß § 12 Abs. 1 KapMeldeG bestimmt die Zwecke und Zielsetzungen, setzt ebenso die Grenzen für abgabenbehördliches Agieren.

Die rechtlichen Voraussetzungen unter Bedacht auf die Ermittlungsschritte der Beschwerdegegner erscheinen nicht eingehalten. Das Sammeln von Daten ist gesetzlich nicht gedeckt.

Die Verwendung der Daten stellt einen unrechtmäßigen Eingriff in mein Recht auf Geheimhaltung meiner Daten dar. Ich bin daher durch die Beschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.

[...]

Ich rüge an dieser Stelle nicht das abgabenrechtliche Prüfungsverfahren per se, da diese Prüfung nicht Aufgabe der Datenschutzbehörde sondern Frage eines Rechtsmittelverfahrens.

Die Frage, ob und in welchem Abschnitt des abgabenrechtlichen Verfahrens ein Prüfungsauftrag vorlag, wie dieser lautete und ob er dem materiellen Abgabenrecht und den Verfahrensvorschriften entsprochen hat, ist hier nicht näher zu prüfen.

Die 1. Beschwerdegegnerin darf zulässigerweise aus dem Kontoregister und aus FinanzOnline Daten ermitteln.

Die Problematik in meinem Fall ist, dass Daten danach verändert wurden und teilweise bekanntgegebene Daten entgegen anderslautender Erklärung nicht aus dem Kontoregister gemäß KontRegG stammen.

Die Erklärung der 2. Beschwerdegegnerin war hiezu, dass bei der Übertragung in ein anderes Format Fehler unterlaufen seien. Meine Ausführungen werden belegen, dass diese Erklärung nicht stimmen kann und eine Schutzbehauptung darstellt.

[...]

Die Rechtsansicht, dass es keiner Delegierung mittels Bescheides an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meiner Person, findet im Gesetz keinerlei Deckung.

[...]

Tatsache ist, dass die bisherigen Auskünfte und Ausführungen selbst des Bundesministeriums für Finanzen inhaltlich rechtlich völlig verfehlt sind, die angezogenen Bestimmungen wohl nicht nur in meinem Fall sondern unzähligen anderen Fällen auch als Grundlage für eine Zuständigkeit herangezogen werden und in der Vergangenheit auch wurden, dies im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten durch eine unzuständige Behörde.

Das Finanzamt gründet Zuständigkeiten auf das Organisationshandbuch (einen Erlass), ewomit die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des AVOG verdrängt werden sollen.

Es derogiert nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Erlass einem Gesetz, was rechtlich kaum möglich und vorstellbar ist.

Die Frage der Zuständigkeit wird als Vorfrage Relevanz haben, ob berechtigte Zugriffe auf meine Daten durch eine zuständige Behörde erfolgten und ob durch eine unzuständige Behörde die Veränderung meiner Daten erfolgte.

[...]

f) Unter Verweis auf meine Darlegungen stelle ich als betroffene Person den

Antrag

die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung der mir nach DSG sowie DSGVO eingeräumten Rechte feststellen.

[...]

Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht.

Mit Schreiben vom teilte mir SC Dr. ***43*** ***44*** mit - ich möchte an dieser Stelle betonen, dass besagter Beamter sich der Sache wirklich angenommen hatte - dass sich die Bearbeitung meines Anliegens leider verzögert habe, da umfangreiche Recherchen nötig waren.

Besonders langwierig erwies sich der Bereich "fehlende" Konten, weil er mit der Datenlage des Kontenregisters und den Protokollierungen der Abfragetätigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs im Kontenregister nicht in Einklang zu bringen war.

Im Schreiben wird festgehalten, dass es irrtümlich Mehrfacherfassungen gab die eindeutig erkennbar sind, ebenso das Finanzamt die Ergebnisliste der Stammdatenabfrage irrtümlich unvollständig erstellt hat.

Mehr als erstaunt war ich aber darüber, dass trotz meines Antrages auf Sicherung der fraglichen Daten mir seitens des Rechtschutzbeauftragten mitgeteilt wurde, dass ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des Finanzamtes vom nicht mehr vorliegt und für diesen Stichtag nicht mehr herstellbar ist.

Ich habe aus diesem Grunde am neuerlich Akteneinsicht genommen, Einsicht in den "Papierakt" wurde mir gestattet, eine Einsicht in den elektronischen Akt jedoch nicht.

Mit Schreiben vom wurde mir seitens AD ***13*** ***14*** mitgeteilt, dass umfassende Einsicht in die prüfungsrelevanten Aktenteile - also Teile des Aktes - bereits stattgefunden habe, eine neuerliche Akteneinsicht derzeit keine anderen Inhalte hervorbringen würde und weiters ein Ersuchen um Einsicht an das aktenführende Finanzamt gerichtet werden müsste oder könnte.

Ich habe mit Schreiben vom sohin Einsicht in meinen elektronischen Akt beantragt.

Beim vorangegangenen Termin hatte ich nämlich festgestellt, dass Steuerdaten meiner Ehegattin ***71*** ***2*** im Zusammenhang mit Abfragen des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - ohne einen Prüfungsauftrag - aus ihrem Finanzamt-Akt beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Steuernummer 08 ***72*** in meinem Prüfungsakt erliegen.

Ebenso erliegen - wieder ohne einen Prüfungsauftrag - auch steuerliche Daten der ***73*** Bau AG in meinem Akt, seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hatte ein ***26*** ***27a*** am - also überhaupt vor Beginn meiner abgabenbehördlichen Prüfung, der Bescheid meiner Prüfung datiert vom - diese Abfragen beim Finanzamt Wien 1/23 durchgeführt.

Sowohl seitens Frau ***71*** ***2*** wie auch seitens der ***73*** Bau AG erfolgten in diesem Zusammenhang Sachverhaltsdarstellungen an die BIA Finanz und Beschwerden beim Datenschutzbeauftragten des BMF Dr. ***57*** ***42***.

Der Stand der Ermittlungen ist mir nicht bekannt.

Ich habe das Ergebnis der Recherchen des Rechtsschutzbeauftragten SC Dr. ***43*** ***44*** überprüft und wie folgt repliziert:

[...]

Unfassbar ist für mich, dass ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des Finanzamtes vom nun nicht mehr vorliegt und für diesen Stichtag auch nicht mehr herstellbar ist.

Deswegen auch insbesondere unerklärlich, da eben genau wegen dieser fragwürdigen Abfragen meinerseits Disziplinaranzeigen erstattet und eine Sachverhaltsdarstellung zur amtswegigen Prüfung auf Straftatbestände der Finanzverwaltung überreicht wurde.

Ich habe bei mehreren Stellen beantragt die fraglichen Daten - welche nachweislich trotz entgegenstehender behördlicher Behauptung nicht aus dem Kontoregister gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG stammen - sofort zu sichern, da unerklärlich ist wie die Abgabenbehörde das Daten- und Zahlenmaterial erfasste.

Ebenso habe ich seit langem um Auskunft und um Manuduktion ersucht, an welche Behörde ich mich zu wenden habe um die von mir gewünschten Information zu erhalten und welche Behörde die unrichtigen Daten des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs sichern kann.

Reagiert wurde nicht.

Meine Eingaben wurden nicht entsprechend gewürdigt, nun ist das Bundesverwaltungsgericht sowie die Datenschutzbehörde mit der Klärung dieser Fragen befasst.

[...]

Ergebnis Ihres Studiums meines Aktes ist-Zitat:

"Ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des FA vom liegt nicht vor und ist nach Auskunft der Experten des BRZ für diesen Stichtag vom FA nicht mehr herstellbar."

Tatsache ist, dass plötzlich jetzt das Ergebnis der Datenabfrage nun nicht mehr vorliegt, auch nicht wiederherstellbar ist und der Datenschutzbeauftragte dies nach seiner - eingehenden - Prüfung meines Aktes für völlig unbedenklich erachtet hat.

Dies ist in einem Rechtsstaat undenkbar und entzieht sich meiner Vorstellungskraft.

Selbst unter Bedacht auf Ihre Ausführungen aber verstehe ich nicht wie Konten mit falschen Daten mir zugerechnet werden können. Bei 59 aus dem Kontoregister nicht ersichtlichen Konten gibt es falsche Daten.

Erklären Sie mir bitte wie falsche Daten mir zugerechnet werden können.

Erklären Sie mir bitte warum falsche Daten mir zugerechnet werden können.

Das versteht niemand. Wenn ich nur ein Fahrzeug habe können mir auch nicht falsche oder ähnliche Daten wie andere Kennzeichen oder Fahrgestellnummern zugerechnet werden.

Es wird Aufgabe anderer Behörden wohl sein zu eruieren wieso falsche Daten - welche im amtlichen Kontoregister nicht existieren und die aus einer Abfrage stammen, wo das Ergebnis plötzlich nicht mehr vorliegt - mir zugerechnet werden oder zugerechnet werden können.

Wieso unterschiedliche Daten seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs zu Konten geführt werden, die aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt aber nicht ersichtlich sind, klärt auch Ihr Schreiben nicht, bleibt weiterhin offen und ist dies ein klassischer und lehrbuchhafter Fall für den Datenschutz.

Aus dem Kontenregister gemäß KontRegG sind keine unterschiedlichen Laufzeiten ersichtlich, in der Auflistung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs jedoch schon.

Die Daten im Kontenregister korrespondieren auch mit den seitens der Bank gemeldeten Daten, was ich durch Bestätigung der Bank nachgewiesen habe. Welche Fehler sollen hier der Bank unterlaufen sein ?

Der Vergleich der Liste des Finanzamtes gemäß KontRegG zu meiner Liste aus dem Kontoregister gemäß KontRegG verdeutlicht, dass die Auflistung des Finanzamtes nicht aus dem amtlichen Kontoregister sondern woher auch immer stammt und inhaltlich falsch ist. Dies wünsche ich zu klären. Und wie ich Ihrem Schreiben entnehme lässt sich dies leider nunmehr nicht klären. Das kann und darf es meines Erachtens nach in einem Rechtsstaat nicht geben.

[...]

Die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Finanzamt und meine Vermutung, dass hier etwas "vertuscht" werden soll haben mich dazu bewogen, mich ebenfalls in meinem Fall an BIA Finanz zu wenden.

Bundesministerium für Finanzen

Büro für Interne Angelegenheiten

HR Dr. ***55*** ***74***

Singerstraße 17-19

1011 Wien

EINSCHREIBEN

Wien, den

Betrifft: Steuernummer ***5***

Prüfungsverfahren Missstände

Sehr geehrter Herr HR Dr. ***74*** !

Mit hat zu meiner Steuernummer ***5*** das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO erlassen, mir zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung ausgefolgt.

[...]

B. Agieren der Abgabenbehörde praeter legem

Mit der Steuerreform 2015 wurde das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) geschaffen. Dieses Gesetz verpflichtet alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens EUR 50.000,00 von Konten oder Depots von natürlichen Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden.

[...]

Ich habe als Privatperson seit 1991 über private Konten in Österreich verfügt, den ersten Kredit habe ich im Jahr 1993 aufgenommen.

Meldungen nach dem KapMeldeG mich als Privatperson und private Konten betreffend wurden seitens des Finanzamtes zum Anlass genommen, mich - mit variierenden Begründungen wie Vielzahl an Konten oder Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft - betrieblich gemäß § 147 BAO zu prüfen.

[...]

Hält ein Abgabepflichtiger den Prüfungsauftrag für rechtswidrig, so ist die Verweigerung der Mitwirkung, somit die "Provokation" einer Zwangsstrafe, ein geeigneter Weg, die Frage der Rechtmäßigkeit des Prüfungsauftrages im Rechtsmittelverfahren zu klären oder aber der Weg über § 299 BAO.

Die BAO setzt rechtliche Schranken über den Umfang von Auskunftspflichten. Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von "Abgaben" beschränkt. Keinesfalls hat die Abgabenbehörde das Recht, das Privatleben zu erforschen.

Für mich erhebt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen private Umstände wie Kapitalabflüsse von Privatkonten auskunftspflichtig sind. Besteuerungsrelevante Sachverhalte müssen und sollen von der Finanzverwaltung nachvollzogen und kontrolliert werden können. Die Möglichkeit, in Kapitalflüsse und Zahlungsströme Einsicht zu nehmen, erleichtert der Finanzverwaltung jedenfalls eine Kontrolle.

Dem steht aber der Schutz der Privatsphäre entgegen. Einsicht in private Konten wird nur dann adäquat sein, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen, denn andernfalls würde die BAO entsprechende Bestimmungen über die Prüfung privater Geldflüsse beinhalten.

In meinem Fall ist diese Adäquanz nicht gegeben.

Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüber hinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen sind für die Steuerbemessung irrelevant und können von mir als Abgabepflichtigen nicht gefordert werden.

Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, was alle Tatsachen vollständig offenlegt und für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts notwendig ist.

Die BAO bietet keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten, weil sich die BAO auf "Abgaben" und nicht auf private Umstände, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, bezieht. Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüssen privater Konten und Depots sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen und dann zulässig, wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug dient, was einen objektiv vorliegenden Verdacht voraussetzt.

Dieser Verdacht wurde mir gegenüber noch nie geäußert, ein unspezifiziertes Abverlangen von Auskünften über Kapitalabflüsse ist ohne begründeten Verdacht nicht zulässig.

Für Kapitalzuflüsse findet sich hingegen sehr wohl eine Regelung in § 12 KapMeldeG, die eine lückenlose Überprüfung vorsieht.

Mein Grundrecht auf Datenschutz möchte ich stets gewahrt sehen, dies ist auch im DSG 2000, in Art 16 Abs 1 AEUV, Art 8 EU-GRC, der Datenschutz-RL sowie bereits vor EU-Beitritt in Art 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) verankert. Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.

[...]

Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder wo sie sich befinden.

Ebenso ist bedenklich, dass das Finanzamt durch auf das KapMeldeG gestützte Auskunftsbegehren versucht, durch das Bankgeheimnis geschützte Daten zu erlangen.

Gemäß Kontenregister- und Konteneinschaugesetz dürfen Auskünfte aus dem Kontenregister in bestimmten Fällen erteilt werden, jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist aber so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist.

Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. In meinem Fall ist eigenartigerweise die Abfrage des Finanzamtes vom Februar 2018 nicht wiederherstellbar.

Die an mich allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren des Finanzamtes über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, erscheinen im Lichte der aktuellen Rechtslage und der Grundrechte absolut unzulässig.

Dieses Agieren des Finanzamtes ist weder durch § 12 KapMeldeG noch durch die BAO gedeckt. Diese Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse greifen in meine Grundrechte (Recht auf ein faires Verfahren, Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, Recht auf Datenschutz, Schutz der Privatsphäre usw) ein und verletzt die Einleitung einer Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO aufgrund von Meldungen nach dem KapMeldeG ebenso meine Grundrechte.

Es ist rechtswidrig, wenn die Behörde nur aus diesem Grund eine Prüfung einleitet.

EXKURS zur Darlegung der Finanzierung der Kapitalabflüsse

Im nunmehrigen Ersuchen um Stellungnahme im Zusammenhang mit der Mitteilung über einen beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau wird seitens des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf festgehalten, dass aufgrund meiner deklarierten Einkünfte und der bisher bekannt gemachten finanziellen Mittel (Kreditverträge) die Finanzierung der Kapitalabflüsse weder schlüssig noch nachgewiesen ist. Aus diesem Grunde bestehen beim Finanzamt Zweifel und und ist eine Konteneinschau beabsichtigt.

[...]

Die nunmehr bestehenden Zweifel sind nur im Agieren der Abgabenbehörde begründet.

Meine Darlegungen sind schlüssig und mit Nachweisen dokumentiert.

Die angeblich bestehenden Zweifel werden jedoch seitens der Abgabenbehörde konkret wie in der BAO vorgesehen nicht näher erörtert.

Diese Berechnungen des Finanzamtes als richtig anzunehmen und meine (mathematisch unstrittig eher nicht zu widerlegenden) Darlegungen als zweifelhaft und damit den Versuch zu unternehmen, ein Gericht wie das BFG von der Angemessenheit einer Konteneinschau aufgrund der bestehenden Zweifel zu überzeugen, ist ein geradezu klassisches und exemplarisches Beispiel an Willkür.

Es stellt sich berechtigt auch die Frage nach beruflicher Qualifikation und Zuverlässigkeit sowohl des Prüfers wie auch der die Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau unterzeichnenden Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***.

Beide haben sich mit dem Akteninhalt nicht auseinandergesetzt.

Diese absolut nicht nachvollziehbaren Annahmen, Hypothesen und falschen Berechnungen der Abgabenbehörde sind ein Umstand, welcher hoffentlich bei abgabenbehördlichen Prüfungen nicht usus ist.

Ich werde diese Vorgangsweise nicht tolerieren und sämtliche zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen.

Es ist mit Sicherheit auch davon auszugehen, dass das Bundesfinanzgericht bereits aufgrund dieser Erwägungen und mathematischen Darstellungen die willkürliche und jeglichen (mathematischen) Denkgesetzen widersprechenden Ausführungen des Finanzamtes zum Anlass nimmt, dem (allfälligen) Antrag auf Konteneinschau nicht Folge geben wird.

[...]

Die Herkunft der Geldmittel wird vom Prüfer in Frage gestellt, dies ohne eine nähere Begründung. Welche Beweise ich sonst noch zu meinem diesbezüglichen Vorbringen zu erbringen hätte wurde mir nicht mitgeteilt.

Eine schlüssige Darlegung oder ein Nachweis dieses Kapitalabflusses liegt trotz der meinerseits vorgelegten Urkunden für das Finanzamt nicht vor. Warum hier Zweifel gehegt werden wird - nachvollziehbar - seitens der Abgabenbehörde nicht weiter ausgeführt. Jede nähere Ausführung zu den Zweifeln würde die Überlegungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** ad absurdum führen.

Ungeachtet dessen wird die Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau von der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, ohne nähere Prüfung der Umstände oder Angemessenheit unterfertigt.

Meines Erachtens nach liegt hier ein Amtsmissbrauch vor, die eingeräumte Befugnis wird wissentlich missbraucht. Amtsmissbrauch begeht ein Betriebsprüfer eines Finanzamts, der bei der Prüfung eines Steuerpflichtigen die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält.

[...]

Der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hat sein Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet, sich mit meinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und nicht einmal ansatzweise beschäftigt und versucht nun, den Sachverhalt als ausreichend ermittelt darzustellen.

Mit dieser Vorgangsweise hat die Abgabenbehörde gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit dem Grundsatz der Amtwegigkeit folgend gemäß § 115 BAO verstoßen.

Das Übergehen meines Vorbringens und Negieren meiner vorgelegten Beweismittel sowie die notorisch unzulässige Multiplikation diverser Kapitalabflüsse stellt ein - wie bereits gesagt- ein an Willkür grenzendes oder überhaupt willkürliches Verhalten dar.

[...]

Bemerkenswert ist auch in diesem Zusammenhang, dass aus einem einzigen Kapitalabfluss in der Höhe von EUR 50.000,00 aber seitens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs AD ***12*** ***11*** zu klärende Kapitalabflüsse von insgesamt EUR 200.000,00 kreiert werden.

Derart werden neben den bereits aufgezeigten EUR 6,34 Mio fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) weitere EUR 150.000,00 fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) vom Prüfer AD ***11*** geschaffen, welche durch eine Konteneinschau seiner Ansicht nach warum auch immer geklärt werden können.

Nahezu nun EUR 6,5 Mio fragliche und zweifelhafte Gelder existieren gar nicht, daran wird auch eine Konteneinschau gemäß KontReG zwangsläufig und logischerweise nichts ändern.

Die ursprünglich errechneten EUR 22,5 Mio an Kapitalabflüssen reduzieren sich bereits an dieser Stelle mathematisch auf tatsächliche Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 16 Mio. Ein Umstand der seitens der Abgabenbehörde - ohne eine Begründung -negiert wird.

Die Berechnung und Annahme des Prüfers AD ***12*** ***11***, nämlich Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 200.000,00 in Widerspruch zu Kontoauszug und Bestätigung der Bank als richtig anzunehmen und meine (mathematisch und logisch nicht zu widerlegenden) Darlegungen als zweifelhaft zu bezeichnen, welche eine Konteneinschau notwendig machen, ist selbst für einen mit rechtlichen Werten nicht vertrauten Durchschnittsbürger nicht schlüssig und nachvollziehbar.

[...]

Neben den bereits aufgezeigten EUR 6,34 Mio fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) und den ebenso bereits aufgezeigten EUR 150.000,00 fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) wird ein weiterer Betrag von EUR 550.000,00 vom Prüfer AD ***11*** als fragliche und zweifelhafte, tatsächlich aber überhaupt nicht existente Geldmittel (fraglicher Herkunft) geschaffen, welcher ebenso nur durch eine Konteneinschau seiner Ansicht nach warum auch immer geklärt werden kann.

Rund EUR 7 Millionen an fraglichen und zweifelhaften Geldern existieren bereits jetzt in der Realität nicht und sind fiktiv errechnet, daran wird auch eine Konteneinschau gemäß KontReG zwangsläufig und logischerweise nichts ändern.

Die ursprünglich errechneten EUR 22,5 Mio an Kapitalabflüssen reduzieren sich bereits an dieser Stelle mathematisch auf tatsächliche Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 15,5 Mio.

[...]

Sämtliche Unterlagen wurden dem Prüfer vorgelegt. Rund € 550.000,00 werden vom Prüfer wider besseres Wissen und in Kenntnis diametral entgegenstehender Unterlagen doppelt als Kapitalabfluss gewertet, indem der Kapitalzufluss zuvor negiert wird.

[...]

FAZIT

Ohne Anbindung an die konkrete Situation und nur durch fiktive und nicht nachvollziehbare Annahmen des Prüfers AD ***12*** ***11*** gelangt die Abgabenbehörde zu der Erkenntnis, dass ich eine Summe von EUR 22,5 Mio an Vermögen (Kapitalabflüssen) nachzuweisen habe, gleichwohl real nur EUR 7,5 Mio an tatsächlichen Kapitalabflüssen überhaupt vorhanden sind.

Da ich naturgemäß die unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und ohnehin fiktiven Berechnungen des Kapitals von EUR 22,5 Mio niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen.

III. Der zufolge der unzulässigen Methodik des Prüfers als fraglich gewerte Betrag in der Höhe von EUR 8.354.765.55

Der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - AD ***12*** ***11*** - kommt zu einem von ihm errechneten fraglichen Betrag in der Höhe von EUR 8,354.765,55 ungeklärter Mittelherkunft.

Vorab ist festzuhalten, wieso EUR 8,354.765,55 als ungeklärter Herkunft angesehen werden, wenn diesem Betrag Kreditzuzählungen in der Höhe von EUR 12,15Mio aus offengelegten Privatkrediten seit dem Jahr 2011 gegenüberstehen.

Der Irrtum des Prüfers bezüglich der EUR 8,35 Mio hat seine Ursache in der mehrfachen Erfassung von Kapitalabflüssen, ich darf an dieser Stelle nochmals meine Ausführungen zu den vorigen Punkten kurz aufzeigen.

[...]

Dem Schreiben vom ist zu entnehmen, dass eine Kontrollrechnung der Vermögensdeckung vorgenommen wurde, dieses Beweismittel wurde mir nie zur Kenntnis gebracht.

[...]

Weitaus bedenklicher und als Amtsmißbrauch im Raum stehender Umstand ist allerdings die Tatsache, dass in der angeblichen Kontoregisterabfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom - nachstehende Daten enthalten sind:

[...]

Erstens ist nicht klar, welche Aufklärung für die Jahre 2015 bis 2017 aus Konten zu gewinnen wäre, welche nach Feststellung der Finanz am eröffnet werden.

Zweitens ist aber überhaupt denkunmöglich und keine Besonderheit des KontRegG, dass eine Abfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom Konten zutage bringt, deren Laufzeit mit (also Monate später) beginnt.

Am kann kein amtliches Ergebnis mit Konten vorliegen, welche überhaupt erst Monate später eröffnet werden.

Die Beilage im Schreiben vom als Ergebnis einer amtlichen Kontenregisterabfrage vom enthält Daten, welche im Abfragezeitpunkt noch nicht existiert haben.

[...]

D) Schwerwiegende Verstöße sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Konteneinschau

Die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs oder Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf erstellte und als Beilage der Mitteilung vom angeschlossene Auflistung von Konten der Abfrage vom aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister enthält Daten, die im Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt nicht aufscheinen.

[...]

Die mir gegenüber bislang inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - sind trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.

Da die bisherigen Vorhalte im Sinne § 161 BAO als inhaltlich falsch zu definieren sind entfalten diese keinerlei Rechtswirkungen.

[...]

Ich habe auch das Finanzamt davon informiert, dass das amtliche Kontenregister entweder unrichtig ist oder Daten falsch sind oder verfälscht wurden.

Ich möchte den nach Ansicht der Behörde unter Umständen abgabenrelevanten Sachverhalt im Verfahren gleich umfassend darlegen und zur Kenntnis bringen, ich möchte mir nicht den Vorwurf machen lassen wollen, durch Nichtaufklärung oder allenfalls verzögertes und lückenhaftes Sachvorbringen respektive unvollständige Vorlage von Unterlagen selbst Unklarheiten oder Ungereimtheiten verschuldet zu haben.

Es war auch ursprünglich meine Intention selbst Kontoauszüge vorzulegen, da nur dann dynamisch die beabsichtigte ertragssteuerliche Ermittlung hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglich ist, welche für eine allfällige Abgabenpflicht und allfällige Erhebung von Abgaben wesentlich ist.

Ich werde aber nicht bei inhaltlich völlig falschen Vorhalten den Fehler begehen, durch Vorlage von Unterlagen noch mehr Unklarheit in das Verfahren zu bringen._Unrichtige Vorhalte kann ich niemals richtig beantworten, die Vorlage richtiger Unterlagen könnte mir zum Nachteil gereichen. Es liegt mir ferne zu querulieren, ich bestehe lediglich auf ein Agieren der Abgabenbehörde entsprechend der Gesetze.

[...]

FAZIT

Dogmatisch völlig unzulässig und verfehlt werden Rechtsinhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, aktenwidrige Annahmen der Abgabenbehörde werden auf nicht nachvollziehbare angeblich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG vom stammende Daten gestützt, wobei diese Daten wieder aber zum Teil doppelt und auch unrichtig erfasst werden.

Da ich naturgemäß unrichtige und mehrfach erfasste Kontodaten niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen.

[...]

E) Zu den aufgeworfenen Detailfragen im Schreiben Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau vom

[...]

Welche meiner Angaben nicht richtig sein sollen führt das Schreiben vom nicht aus.

Welche meiner Angaben nicht vollständig sein sollen führt das Schreiben vom ebenso nicht aus.

[...]

Diese Darstellung des Finanzamtes ist unrichtig, zeigt die Voreingenommenheit und den Mangel jeglicher Objektivität. Ich erspare mir jeglichen weiteren Kommentar.

[...]

c) Die Kontrollrechnung der Vermögensdeckung wird mir nicht vorgewiesen oder vorgehalten, im Gegenteil wird mir sogar die Akteneinsicht verweigert, da keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen. Offenbar geht das Finanzamt selbst davon aus, dass diese Berechnung von keiner Bedeutung ist, denn sonst wäre mir sicherlich Akteneinsicht gewährt worden.

[...]

e) Richtig ist, dass ich zunächst Bereitschaft signalisisert habe, ohne eine gesetzliche Verpflichtung zwecks Widerlegung der irrigen und verfehlten Berechnungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** Saldenbestätigungen und Bankunterlagen vorzulegen. Aufgrund des modus operandi der Abgabenbehörde habe ich aber davon Abstand genommen.

[...]

F) Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte

Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO_gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II. Nr. 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde

Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO

Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da

a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO

b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG

c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt

d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG

Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom

Ungesetzliche Prüfung meiner Ehegattin sowie einer unbeteiligten Firma ohne jedweden Prüfungsauftrag und überdies Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses

Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs

Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs

Verfälschung der amtlichen Kontenregisterabfrage vom , da diese angebliche Kontenregisterabfrage des Finanzamts gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom denkunmögliche - nämlich bereits in der Zukunft im Mai 2018 liegende Daten enthält und sohin unstrittig berechtigter und begründeter strafrechtlich relevanter Verdacht gegen Herrn AD ***12*** ***11***, Herr AD ***13*** ***14*** und Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** hinsichtlich Amtsmißbrauch gemäß § 302 StGB oder zumindest in eventu Datenfälschung gemäß § 225a StGB.

Völlig fragliche und strafrechtlich bedenkliche Kontoregisterabfrage des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom - deren Ergebnis trotz eines Sicherungsantrages meinerseits gemäß dem Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr herstellbar ist - als Rechtfertigungsgrund für eine Konteneinschau nach dem KontRegG

Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formeller» und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten.

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

auf Kenntnisnahme.

KR ***1*** ***2***

Schreiben vom

Am langte ein 505 Seiten umfassendes Schreiben des Bf vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bei diesem ein (auf Grund des Umfangs in OZ 35 bis 38 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 4 enthaltenes PDF; das eingangs in dieser Eingabe angesprochene Schreiben des Finanzamts vom ist auszugsweise im /2021 wiedergegeben, ebenso das Schreiben der Behörde vom ). Das Schreiben vom ist auszugsweise im /2021 wiedergegeben, die dort wiedergegebenen Passagen werden hier nicht wiederholt:

Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der ESt 201S-2016

Nachschau 2017

Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom )

Abgabenkonto Steuernummer ***5***

Konteneinschau-Bewilligungsverfahren

Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** J

Mit Schreiben vom des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Ergänzung zur Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.

[...]

Es liegen die Voraussetzungen für eine Konteneinschau gemäß KontRegG nicht vor, zumal selbst Erlässe des BMF betreffend Eigenüberträgen [zB BMF-280000/0203-IV/3/Z015) und Vorgaben im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab negiert werden, überdies das Prüfungsverfahren und die Berechnungen schwerste formelle und materielle Mängel aufweisen.

[...]

[Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung der Darstellung im Schreiben vom sowie in weiteren Eingaben]

[Zum Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass ein Betrag in Höhe von 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** ***101*** ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am stammen und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein soll, "keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt", (OZ 38 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, Seiten 405 bis 410) siehe oben].

[...]

[Zum Antrag auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom siehe das Erkenntnis ]

[...]

[Zur Beschwerde vom siehe das Erkenntnis ]

[...]

Es ist zuzubilligen, dass mein Antrag und mein beim BFG nunmehr anhängiges und noch nicht erledigtes Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit § 299 BAO keine Vorfrage betreffen, da die Abgabenbehörde als Hauptfrage selbst zu beurteilen hat, ob ich Unternehmer oder Privatperson bin und ob § 147 BAO in meinem Falle zur Anwendung zu gelangen hat.

Nur die Abgabenbehörde ist zur Feststellung, ob jemand steuerrechtlich Unternehmer oder Privatperson ist, sachlich zuständig,

Der Ausgang des Verfahrens vor dem BFG aufgrund meines Antrages nach § 299 BAO in Bezug auf die steuerrechtliche Unternehmereigenschaft ist aber insoferne von Relevanz als durch ein Gericht nun beurteilt wird, ob die Hauptfrage seitens des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf überhaupt richtig beurteilt wurde.

[...]

Ich hege Bedenken, dass diese Vorgangsweise des Finanzamtes - Konteneinschau trotz eines anhängigen Rechtsschutzverfahrens nach § 299 BAO österreichischen Bundesverfassung innewohnenden rechtsstaatlichen Prinzip vereinbar ist.

[...]

Bis zu einer Entscheidung über meinen Antrag nach § 299 BAO sind aufgrund verfassungsrechtlicher und auch datenschutzrechtlicher Erwägungen weitere Prüfungsschritte unzulässig und dürfen keine weiteren Informationen erhoben werden, solange nicht in dieser Sache selbst entschieden ist.

[...]

Ausdrücklich und wiederholt weise ich darauf hin, dass die Liste gemäß KontRegG unvollständig und fehlerhaft ist. Ausdrücklich und wiederholt - bezogen auf das KapMeldeG - weise ich darauf hin, dass Eigenüberträge irrtümlich als Kapitalabflüsse vom Prüfer gewertet wurden und die Auflistung der Kapitalabflüsse sohin ebenso inhaltlich falsch ist.

[...]

FAZIT

Dogmatisch völlig unzulässig und verfehlt werden Rechtsinhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, aktenwidrige Annahmen der Abgabenbehörde werden auf nicht nachvollziehbare angeblich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG vom stammende Daten gestützt, wobei diese Daten wieder aber zum Teil doppelt und auch unrichtig erfasst werden und überhaupt erst aus 2019 stammen.

Da ich naturgemäß unrichtige und mehrfach erfasste Kontodaten niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen sollen.

[...]

Die unspezifischen auf das KapMeldeG gestützten Auskunftsverlangen des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hinsichtlich Kapitalabflüssen sind im Vergleich zum KontRegG überschießend und bieten auch keiner dem KontRegG vergleichbaren Rechtsschutz.

[...]

Die Vorhalte des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs mit allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten und Eigenüberträgen an Kapital sind gesetzlich nicht gedeckt. Eine gesetzlich nicht gedeckte Betriebsprüfung ist per se in meinem Falle Begründung dafür, dass die Registerabfrage im Interesse der Abgabenergebung zweckmäßig und angemessen ist.

[...]

Die Erfassung von Zahlungsflüssen, welche keine Kapitalabflüsse sind, als Kapitalabflüsse aufgrund der Unbestimmtheit des KapMeldeG stellt auch weiters eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes dar, da die Erfassung dieser Beträge erst nachträglich - und dies auch nicht ohne genau diese Geldbewegungen zu erläutern - allenfalls beeinflusst werden kann.

Desweiteren ist verfassungswidrig, dass Kapitalabflussmeldungen "quasi rückwirkend"' herangezogen werden, die ich nicht mehr beeinflussen kann, selbst wenn es keine Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG sind. Es wurde mir derart verwehrt, meine Zahlungsabgänge im Hinblick auf die Eigenüberträge oder Kapitalumschichtungen so zu gestalten, dass diese nicht als Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG erfasst werden. Die Regelungen des KapMeldeG stellen keine Grundlage zur Verfügung, auf deren Basis eine sinnvolle Entscheidung getroffen werden kann, dass Zahlungsflüsse, welche keine "Kapitalabflüsse" sind nicht doch als "Kapitalabflüsse" erfasst werden.

[...]

XI. Sohin die Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte

Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II, Nr, 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde

Dogmatisch verfehlte Vermischung der Inhalte des KapMeldeG und des KontRegG mit dem Inhalt des § 147 BAO unter Missachtung selbst des Erlasses des BMF betreffend Eigenüberträge (BMF-280000/0208-IV/3/2015) und den Vorgaben des BMF im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab irrtümlich erfolgte Kapital-Abflussmeldungen zu berücksichtigen

Schwerste formelle und materielle Mängel des Prüfungsverfahrens und der Berechnungen

Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO

Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da

a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO

b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG

c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21,2.2018 mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt

d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG

Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom

Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unter Missachtung meiner Grundrechte

Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs

Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Meik Scheibbs.

[...]

Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formellen und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten.

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

auf Kenntnisnahme.

KR ***1*** ***2***

Vorbringen im Verfahren zu

Im Verfahren zu legte der Bf ein Gutachten von Prof. Dr. Thomas Keppert vom vor.

Gutachten Prof. Dr. Thomas Keppert vom

Immobilien- und Wirtschaftstreuhänder Prof. Dr. Thomas Keppert, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienverwalter, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kostenrechnung, Steuerberatung. Bilanzierung und Buchführung, Unternehmensbewertung. Wirtschaftsprüfung, Immobilienbewertung, Wohnungseigentum (Nutzwertgutachten), erstattete am ein 70 Seiten umfassendes "Sachverständigengutachten im Abgabenverfahren ABR ***10***/18 des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf gegen KR ***1*** ***2***". Hieraus folgende Auszüge (Fußnoten werden teilweise im Text wiedergegeben, teilweise nicht):

1. AUFTRAG, AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG, UNTERLAGEN, AUSKÜNFTE

1.1. Auftrag

Tz 1 Mit Schreiben vom wurde ich von Herrn KR ***1*** ***2*** zu einer gutachtlichen Stellungnahme beauftragt, da ihn betreffende Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz seitens der Abgabenbehörde zum Anlass genommen worden seien, "nicht nur diesbezüglich Überprüfungen, sondern umfassend Prüfungshandlungen mich betreffend vorzunehmen".

Mit diesem Schreiben wurden detaillierte Darlegungen zu verschiedenen Themenbereichen erteilt, [...]

1.2. Unterlagen und Auskünfte

Tz 3 Bei der Gutachtensausarbeitung standen im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfügung:

[...]

Tz 4 Auskünfte wurden im Rahmen der Befundaufnahme keine eingeholt.

1.3. Auftragsdurchführung

Tz 5 Am fand eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten meiner Kanzlei statt, bei für die Abgabenbehörde Teamleiter AD ***13*** ***14*** und der Außenprüfer AD ***12*** ***11*** anwesend waren.

Tz 6 Befund und Gutachten wurde danach in den Monaten Dezember 2019 bis März 2020 erstellt.

2. BEFUND

2.1. Zu den Prüfungsaufträgen

Tz 7 Vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden am jeweils die beiden folgenden Bescheide an "***1*** ***2***, ***4***, ***3***" erlassen:

- Bescheid über einen Prüfungsauftrag [...]

- Nachschauauftrag [...]

TZ 8 Die Prüfungsaufträge weisen die folgenden Begründungen auf:

[...]

2.2. Zum Auftreten der Abgabenbehörden

Zur Frage, welche Behörde bzw welches Organ im Zuge der laufenden Außenprüfung gegenüber KR ***2*** auftritt, liegen neben den schon erwähnten Prüfungsaufträgen insbesondere die folgenden Schriftstücke zur Befundaufnahme vor:

[...]

- Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***12*** ***11***) vom , mit dem der damaligen steuerlichen Vertretung Exceldateien zu den Kapitalabflussmeldungen übermittelt wurden.

- Am wurde KR ***2*** vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf davon verständigt, dass die Abgabenbehörde eine Kontenregistereinsicht vorgenommen habe.

- Am , 9. März und gingen der steuerlichen Vertretung weitere Emails mit prüfungsspezifischen Fragen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs (AD ***12*** ***11***) zu.

- Memo der ***17*** vom 3. April 20186 als Zusammenfassung einer am bei der ***17*** Wien mit "Herrn AD ***13*** ***14*** (Teamleiter), Herrn AD ***12*** ***11*** (beide Finanzamt Amstetten), KR ***1*** ***2***, Mag ***64*** ***46*** und MMag Dr ***62*** ***63*** (beide ***17*** Burgenland)" abgehaltenen Besprechung. Laut diesem Memo habe AD ***14*** dargelegt, dass die Prüfung vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "durchgeführt" werde "am die Personalüberlastung bei den Finanzämtern in Wien zu überbrücken. Das Finanzamt Amstetten hat zB 15 größere Fälle im Zusammenhang mit Kapitalabflussmeldungen vom Finanzamt Wien zugeordnet bekommen".

[...]

- "Notizzettel zu ***5*** - Jahresprüfungsplan 2018" ausgedruckt am : Auf diesem Notizzettel zum Jahresprüfungsplan scheint als Sachbearbeiter "***14*** ***13*** FA Amstetten Melk Scheibbs" auf (Beilage 5/1).

Die am gleichen Tage ausgedruckten Kontrollmitteilungen über die Kapitalabflüsse wurden von "***14*** ***13***" als "Hardcopy für ***13***.***14***@bmf.gv.at/10. 80.100. 20" erstellt (Beilage 5/2 bis Beilage 5/6).

[...]

- Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) vom , mit dem KR ***2*** "korrigierte Listen" zu den Giro- und Einlagekonten übermittelt wurden.

[...]

- Ersuchen um Ergänzung/Auskunft des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf (AD ***12*** ***11***) vom , mit dem KR ***2*** ua zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen aufgefordert wurde

[...]

- Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (SB ***13*** ***14***) vom betreffend " Fristverlängerung für Beantwortung Auskunftsersuchen vom ".

- Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (***13*** ***14***) vom , mit dem KR ***2*** die "heute angesprochenen" korrigierten Listen Girokonten und korrigierte Liste Einlagenkonten übermittelt wurden.

[...]

- Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (***13*** ***14***) vom , mit dem "neuerlich die (in geringem Ausmaß korrigierte und von der Finanzverwaltung neuerliche geprüfte) Liste Ihrer privaten Giro- und Einlagekonten" zugesendet wurde.

- Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) vom betreffend "Antwort auf Ihren Antrag vom sowie auf Ihre Email vom ".

- Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) vom betreffend " Ihre Rückfrage bezüglich Stand des Prüfungsverfahrens (ohne Datum, Mail vom ) nach Ihrem Antwortschreiben vom sowie Auskunft zu Fragen im niederschriftlichen Antrag vom ". In diesem Schreiben wurde ua dargelegt, aus welchen Gründen nach Ansicht der Behörde noch kein Prüfungsabschluss erfolgen könne.

[...]

- Schreiben BMF (Mag ***40*** ***22***) vom , GZ BMF-***99***-GS/K00/2018. Diesem ist ua zu entnehmen, dass das BMF "nochmals beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nachgefragt" habe, zum Thema Konten bzw Kontenabfrage als auch zur Nachbarschaftshilfe bzw zu den Zuständigkeitsregelungen von mehreren Stellen der Finanzverwaltung bereits umfassende Informationen und Beurteilungen ergangen seien und keine Tatsachen oder Argumente vorgebracht worden seien.

- Schreiben BMF (Dr ***43*** ***44***) vom "Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten im Bundesministerium für Finanzen (KSB) zur Kontenregisterabfrage durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs FA vom betreffend die Bankverbindungen des Herrn KR ***2***" [Hervorhebung durch den Verfasser].

[...]

- Schreiben Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom "Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau - Ersuchen um Stellungnahme". Mit diesem Schreiben erging ua eine "Aufforderung", da die bislang im Prüfungsverfahren "gemachten Antworten bzw vorgelegten Unterlagen" nicht "für einen Fallabschluss und eine abschließende Beurteilung" ausreichen sollen.

- Schreiben Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (AD ***13*** ***14***) vom mit dem Betreff "Ergänzung zur Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau - Ersuchen um Stellungnahme" als Ergänzung zum Schreiben vom . Beide auf dem Briefpapier des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf verfasste Schreiben wurden jeweils vom AD ***14*** wie folgt unterfertigt (nachstehendes Unterschriftsbeispiel entnommen aus Schreiben vom ):

[...]

- Schreiben KR ***2*** vom an das BMF (Dr ***44***): In diesem Schreiben wurde ua darauf hingewiesen, dass in der "angeblichen Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom " auch Daten über Konten enthalten sind, deren Laufzeit erst am ("also Monate Später") begann.

- Schreiben BMF (Dr ***43*** ***44***) vom wonach die als Beilage des Schreiben des Finanzamts vom vorgelegte Kontenliste "das Ergebnis einer vom Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs am ergänzend durchgeführten Kontenregisterabfrage" ist.

- Schreiben KR ***2*** vom an das BMF (Dr ***44***): Mit diesem Schreiben wurde ua festgehalten, dass KR ***2*** von der zweiten Kontenregisterabfrage nicht (förmlich) informiert bzw diese ihm gegenüber von der Abgabenbehörde bislang auch nicht erwähnt wurde.

- Aktenvermerk von Prof Dr ***47*** ***32*** vom über eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Kanzlei in ***91*** Wien, ***92*** im Beisein von AD ***14*** und AD ***11***: Im Zuge dieser Akteneinsicht wurde ua der Sachverhalt anhand einer vom Teamleiter ***14*** erstellten chronologischen Dokumentation vorgetragen. Eine Ausfolgung dieser Dokumentation wurde verweigert, weil darin behördeninterne mündliche Besprechungsinhalte dokumentiert sind, die zu schutzwürdigen Interessen der beteiligen Personen führen sollen. Aus dem gleichen Grunde wurde auch eine Akteneinsicht in die im Arbeitsbogen aufliegenden internen Behördenvermerke (wie Mails, Stellungnahmen und Aktenvermerke) verweigert.

2.3. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO

Tz 13 Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf begründet die Zulässigkeit der Abhaltung einer Außenprüfung gem § 147 BAO bei KR ***2*** laut Bescheid vom , Seite 46 ff soweit ersichtlich zusammenfassend wie folgt:

[...]

2.4. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister

[...]

Tz 26 Der ebenfalls mit dieser Problematik befasste Rechtsschutzbeauftragte Dr ***43*** ***44*** nahm aufgrund der Eingaben von KR ***2*** Recherchen vor, die zusammenfassend das folgende Ergebnis erbrachten:

- "Besonders langwierig erwies sich der Bereich ,fehlende Konten', weil er zunächst mit der Datenlage des Kontenregisters und den Protokollierungen der Abfragetätigkeit des Finanzamts Amstetten/Melk/Scheibbs im Kontenregister nicht in Einklang zu bringen war".

- In der Liste des Finanzamts seien keine Konten bzw Bankverbindungen enthalten gewesen, die dem Abgabenpflichtigen nicht zuzurechnen gewesen seien.

- "Allerdings" habe es Mehrfacherfassungen gegeben ("zwei Doppelerfassungen und eine Dreifacherfassung"). Diese seien "abgesehen von der unklaren Situation bei der Dreifacherfassung eines Sparkontos bei der ***95*** (***95***) ***16***" - "eindeutig erkennbar" gewesen.

- Die Mehrfacherfassungen seien durch "unrichtige Meldungen der Banken an das Kontenregister, in einem Fall auch durch einen Übertragungsfehler des FA" entstanden.

- Das Kontoregister würde bei jedem Konto "all jene Personen, die bei einem bestehenden oder aufgelösten Konto ,Rollen' innehaben", erfassen. "Jede dieser Rollen" sei eine "eigene Bankverbindung", die im Kontenregister "gesondert gezählt" werde. Habe eine Person bei einem Konto "mehrere Rollen", würden daraus "mehrere Bankverbindungen zu diesem Konto" resultieren.



- Zur eindeutigen Zuordnung der Konten würde für jede natürliche Person ein "Bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPk)" gespeichert und übermittelt werden.

- "Soweit das bPk nicht ermittelt werden" kann, müsse die Bank "Ersatzdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum)" liefern. Diese Ersatzdaten würden im KontenReg gesondert gespeichert werden. Auf diese könne nur mit "Namenssuche" zugegriffen werden, wobei bei jeder einzelnen Bankverbindung zu überprüfen sei, ob diese tatsächlich der betreffenden Person zuzurechnen ist. Jede vom Finanzamt bei seiner Registerabfrage mit "Ersatzdaten und Einzelfallprüfung gefundene Bankverbindung" sei "gesondert dargestellt und ausgedruckt" werden.

- Die vom Abgabenpflichtigen bemängelten Ersatzdaten würden "mit einer Ausnahme" aus Meldungen der ,früheren ***93*** (***93***) ***94***" stammen, die alle "mit unvollständigen Daten (zumeist fehlte auch das Geburtsdatum)" gemeldet worden seien. Daher sei vom Prüfer "zusätzlich zum ,Sofortergebnis' der Abfrage mit den ,Stammdaten' ... (das auch von Herrn KR ***2*** im Wege von FON abfragbar war)" im Wege einer "exakt protokollierten Einzelfallprüfung" jede dieser Bankverbindungen sowie eine der "***95*** ***16***" darauf geprüft worden, ob sie dem Abgabenpflichtigen tatsächlich zuzurechnen waren. Das Ergebnis dieser Einzelabfragen scheine "in 59 gesonderten Ausdrucken der Ersatzdaten auf".

- Bei Abfrage des Kontenregisters "mit bPK einer Person" würden alle aktuellen und alle beendeten Bankverbindungen der betreffenden Personen in Listenform unter Angabe der Kontonummer, der konkreten Rolle und der Dauer dieser Rolle dargestellt werden. Mehrere Rollen bei einem Konto würden somit "jeweils in einem eigenen Eintrag dargestellt" werden.

- Bei einer Registerabfrage durch den Abgabenpflichtigen würden alle mit bPK versehenen Bankverbindungen gegliedert nach "Kontoinhaber" und "Vertretungsberechtigter" dargestellt werden. Bei mehreren Rollen würde in dieser Liste nur das betreffende Konto, nicht aber die Rolle dargestellt werden. Dies sei bei einem Vergleich mit dem "Ergebnis der Abfrage des FA" zu beachten. Die "Zahl der Rollen" bei einem Konto sei in FON nur durch Anklicken der Detailansicht jedes einzelnen Kontos ersichtlich. "Da eine Einzelfallprüfung für Ersatzdaten über FON nicht bewerkstelligt werden kann", sei eine Eigenabfrage aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

- Vom Finanzamt sei die Ergebnisliste der Stammdatenabfrage vom irrtümlich unvollständig erstellt und ausgedruckt worden. Dargestellt und ausgedruckt worden seien 10 aktuelle und 153 beendete Bankverbindungen. Auf den Seiten 1 und 2 des Ausdrucks würde sich kleingedruckt "am Anfang und Ende der Darstellung der aktuellen Bankverbindungen" folgende Hinweise befinden:

Zeilen pro Seite: 5/10/20/61

Auf Seite 2 würde sich am Beginn der Darstellung der beendeten Bankverbindungen weiters der folgende Hinweis befinden:

Zeilen pro Seite: 5/10/20/153

"Diese von allen Beteiligten nicht beachten Hinweise" sollen bedeuten, dass 61 aktuellen Bankverbindungen anstatt der 10 dargestellten und ausgedruckten zur Verfügung gestanden wären. Bei den beendeten Bankverbindungen seien alle 153 ausgedruckten und dargestellten zur Verfügung gestanden. Dieser Fehler sei vom Bundesrechenzentrum den Rechtsschutzbeauftragten mitgeteilt worden. Aus den dem Bundesrechenzentrum und dem Rechtschutzbeauftragten zuvor zur Verfügung gestandenen Protokollaufzeichnungen sei dieser Fehler nicht erkennbar gewesen, "weil das Protokoll eindeutig auswies, die FA-Abfrage sei mit der bPK erfolgt (und daher vollständig sein hätte müssen)".

- Der dem Abgabepflichtigen am im Zuge einer Akteneinsicht vorgelegte "Ausdruck der Kontenübersicht" habe 14 Seiten mit 163 dargestellten Bankverbindungen enthalten. Zudem sein dem Abgabenpflichtigen das Deckblatt (Seite 1 der Kontenübersieht) ausgefolgt worden. Diese Seite habe den oa Hinweis (Zeilen pro Seite: 5/10/20/61 enthalten und sieben aktuelle Bankverbindungen enthalten. Aufgrund des Umfangs des Ausdrucks von 14 Seiten mit 163 Bankverbindungen "sowie aufgrund der vorrangig diskutieren Excel-Ergebnisse" sei der Fehler offenbar auch nicht im Zuge einer Akteneinsicht durch den Abgabenpflichtigen aufgefallen.

- Dem Rechtschutzbeauftragten sei zum "damaligen Zeitpunkt" neben den "Kontenregister-Protokolldaten nur die Excel-Listen des FA zur Verfügung" gestanden. Die aktuellen Bankverbindungen seien darin nicht gesondert gereiht gewesen. "Ende November 2018" habe das Finanzamt dem Rechtschutzbeauftragten den Ausdruck einer Kontenregisterabfrage vom übermittelt. Die Bedeutung der oa kleingedruckten "Zeilen pro Seite" sei auch dem Rechtschutzbeauftragten nicht aufgefallen. Dieser habe versucht, Kontonummern aus den Abfragen des Abgabepflichtigen in der Kontenübersicht des Finanzamts zu finden. Da er nicht alle Nummer fand, sei ihm "klar" geworden, dass die Übersicht des Finanzamts unvollständig sein müsse, "was nur auf Grund einer technischen Fehlers geschehen sein konnte". Daher habe er die Kontenübersicht des Finanzamts an das Bundesrechenzentrum gesendet, welches in der Folge die Ursache für das Fehlen der Konten ermittelte. "Ohne Vorliegen des Ausdrucks des FA hätte der Fehler aber auch durch das BRZ nicht entdeckt werden können".

- Den von KR ***2*** "mehrfach" vorgenommenen Hinweisen, dass 44 Konten fehlen würden, sei "auf Grund der (auch vom RSB irrig angenommenen) ,Vollständigkeit' einer laut Protokollierung mit der bPK ... durchgeführten Kontenregisterabfrage zunächst nicht weiter nachgegangen worden".

- KR ***2*** habe dem Finanzamt mehrfach vorgeworfen, dass es zum ("Stichtag der Fusion der ***93*** ***94*** mit der ***93*** ***96***") Kontenschließungen "unterstellt" habe, "die aber tatsächlich nicht stattgefunden hätten". Das Finanzamt habe aber nur die Meldungen der Banken übernommen. Diese würden jeweils "den Beginn und die Beendigung einer Bankverbindung (Rolle) melden". Wenn ein Konto im Zuge einer Fusion auf einen anderen Rechtsträger übertragen werde, bedeute dies "bei der alten Bank die Beendigung des Kontos und aller mit diesem Konto bestandenen Bankverbindungen, bei der anderen Bank den Beginn eines neuen Kontos mit neuen Bankverbindungen". Somit seien "durch die Fusion" Für jede betroffene Bankverbindung zwei Meldungen an das Kontenregister erfolgt: "Von der ***93*** ***94*** die Beendigung und von der ***93*** [***96***] der Beginn einer Bankverbindung". "Im Übrigen" habe die "***93*** ***96***" im Zuge dieses Vorgangs bei den neuen Konten nicht nur die bisher fehlende bPK, "sondern bei den Girokonten noch sechs zusätzliche Rollen" gemeldet. "Dies" habe 6 zusätzliche Bankverbindungen ergeben. "Wäre bei diesen Meldungen auch zusätzlich die bPK bei den ,beendeten" Bankverbindungen nachgetragen worden, wären die Ersatzdaten von 59 auf 1 (***95*** ***16*** ...) geschrumpft".

- Das Finanzamt habe aufgrund des Umfangs der am ausgedruckten Kontoübersichten mit zusätzlich 59 Blättern für die Ersatzdaten entschlossen, "daraus eine eigene Liste zu erstellen" und diese in März 2018 an KR ***2***. ausgefolgt. Diese Liste habe einige Bankverbindungen doppelt und eine sogar dreimal enthalten, diese seien "natürlich nur einmal relevant".

- Die Liste des Finanzamts sei im Format A 3 erstellt und nach Girokonten (1 Seite) und Inhaberkonten (3 Seiten) gegliedert.

- Diese Liste sei am "und zwar nur in der Hinsicht" korrigiert worden, dass "das FA Übertragungsfehler von seiner ausgedruckten Kontenübersieht in die Excel-Liste berichtigte". Fehler, die durch Meldungen der Bank entstanden sind, seien darin nicht berichtigt werden.

- Daher enthalte diese Liste keine Dreifacherfassung des Kontos bei der ***95*** ***16***, "wohl aber - auf Grund unterschiedlicher Laufzeitmeldungen durch die Bank - dessen Zweifachmeldung laut Kontenregister, weiters zusätzlich eine bei den ausgedruckten Ersatzdaten aufscheinende Doppelerfassung eines Kontos". Die von KR ***2*** bemängelte, "an letzter Stelle fehlerhafte Kontonummer" sei ebenfalls korrigiert worden.

- Es seien daher folgende Korrekturen notwendig:

[...]

2.5. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnis an KR ***2***

Tz 27 KR ***2*** hat im Zuge einer am beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgehaltenen Akteneinsicht Unterlagen seiner Ehegattin ***71*** ***2*** ("insgesamt 52 Seiten mit sensiblen steuerlichen Daten ihrer Person") aufgefunden und diese in Kopie erhalten."

[...]

3. GUTACHTEN

3.1. Zur Aufbauorganisation der Finanzämter

Tz 37 Abgabenbehörden des Bundes sind die im AVOG aufgezählten Behörden (BMF, Finanzämter, Zollämter).

[...]

3.2. Zur Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung

Tz 42 Die innere Einrichtung einer Behörde, ihre Gliederung in Sektionen, Abteilungen usw kann durch interne Verwaltungsmaßnahmen geregelt werden. Demgegenüber ist die Behördenzuständigkeit entweder im Gesetz selbst zu regeln oder so festzulegen, dass sie in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf ein Gesetz zurückgeführt werden kann.

[...]

Wie den Briefköpfen der in der Befundaufnahme erwähnten Scheiben zu entnehmen ist, treten die Prüfer ***11*** und der Teamleiter ***14*** aber nicht als Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, sondern im Namen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs gegenüber dem Abgabepflichtigen auf. Auch die zwei Kontenregisterabfragen wurde nach den Feststellungen des Rechtschutzauftragten vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vorgenommen.

[...]

3.3. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister

Tz 73 Zu dem Themenbereich der ,Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister" ist der Befundaufnahme zusammenfassend zu entnehmen, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eine Kontenregisterabfrage betreffend die Bankverbindungen von KR ***2*** vornahm und diesem seine Ergebnisse vorhielt.

Tz 74 Bei den vorgehaltenen Unterlagen handelte es sich aber nicht um jene Originalunterlagen, die das Finanzamt im Zuge der Kontenabfrage in Form von PDF-Dateien lukrierte. Die vorgehaltenen Daten wurden vielmehr vorn Außenprüfer in eine Excelliste übertragen und bearbeitet.

Tz 75 Wie sowohl von KR ***2*** als auch vom Rechtschutzbeauftragten des BMF festgestellt wurden, waren die vorgehaltenen Daten jedenfalls fehlerhaft. Welches Ausmaß diese Fehler erreichten, ist nach dem gegenständlichen Gutachtensauftrag nicht zu analysieren.

Tz 76 Zu untersuchen ist auftragsgemäß vielmehr nur die Frage, inwieweit das in dieser Hinsicht gepflogene Agieren der Finanzverwaltung gesetzlich gedeckt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BAO keine expliziten Normen enthält, die einem Außenprüfer vorschreiben würden, dass sie einem Abgabenpflichtigen im Zuge von Vorhalten nur mit den Originalunterlagen konfrontieren darf. Folglich gibt es aber auch keine Bestimmung, die es einem Außenprüfer untersagen würde, die von ihm aus dem Kontenregister ausgehobenen PDF-Daten zur Auswertung in eine Excel-Tabelle zu übertragenen und danach nur in Form dieser Excel-Tabelle dem Abgabenpflichtigen vorzuhalten.

Tz 77 Im konkreten Fall enthält die am vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***14*** und AD ***11***) an KR ***2*** übergebene Liste betreffend der vom Kapitalabflussmeldegesetz erfassten Konten und Sparbücher keinen Hinweis (wie bspw einen Briefkopf oder das Logo von Finanzonline) auf deren Herkunft. Gleiches gilt auch für die am übermittelte Aufstellung mit der Bezeichnung "korrigierte Liste Girokonten und korrigierte Liste Einlagenkonten" und die am "neuerlich (in geringem Ausmaß korrigierte und von der Finanzverwaltung neuerlich geprüfte) Liste ...", die jeweils vom Teamleiter AD ***14*** versendet worden waren.

Tz 78 In einem derartigen Fall ergibt sich das vom Gesetz vorgesehene weitere Procedere insbesondere aus den Rechtsinstituten des Parteiengehörs (§ 115 Abs 2 BAO) und der Akteneinsicht (§ 90 BAO).

Tz 79 Das Parteiengehör ist verpflichtend und bezweckt, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen und zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zu dessen Stellungnahme zu geben. Durch diese Bestimmung ist somit sichergestellt, dass der Abgabenpflichtige Kenntnis von den von der Außenprüfung bearbeitenden Daten bekommt.

Tz 80 Zugleich ermöglicht die Vornahme einer Akteneinsicht dem Abgabenpflichtigen, Kenntnis darüber zu erlangen, woher die vorgehaltenen Daten stammen. In einem weiteren Schritt kann er im Zuge einer Akteneinsicht auch. an eine Ablichtung der Originaldaten kommen.

Tz 81 Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass nach den Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten das "vollständige Ergebnis der Kontenregisterabfrage vom " nicht vorliegen soll. Zudem soll es nach den - unter Verweis auf bei nicht näher bezeichneten "Experten" des Bundesrechenzentrums eingeholten Auskünften - getroffenen Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten auch nicht mehr möglich sein, "ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterazbflage vom " herzustellen. Vielmehr könne - und das auch nur unter Heranziehung der ,,Finanzonline-Eigenabfragen" von KR ***2*** - nur noch ein Ergebnis auf "der Kontenebene, nicht aber auf der Ebene der Bankverbindungen herstellbar" sein.

Tz 82 Ob diese Äußerung des Rechtschutzbeauftragten dahingehend zu interpretieren ist, dass das seinerzeitige Ergebnis der Kontenabfrage (somit die historischen PDF -Ausdrucke) nicht im Arbeitsbogen aufliegt, kann seiner Stellungnahme nicht eindeutig entnommen werden In dieser wurde nämlich nicht dargelegt, welche Akten vom Rechtschutzbeauftragten im Zuge seiner Befundaufnahme eingesehen wurden. Daher ist dieser Stellungnahme auch nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Rechtschutzbeauftragte in den Arbeitsbogen der Außenprüfung Einsicht nahm. Dementsprechend sind auch die Hintergründe, die den Rechtschutzbeauftragten zu dieser Feststellung veranlassten, aus seiner Stellungnahme nicht zu ersehen.

Tz 83 Die zitierten einschlägigen Äußerungen des Rechtschutzbeauftragten stehen allerdings insoweit in Widerspruch zu den Feststellungen des wonach die "Original PDF -Ausdrucke qualitätsgesichert" worden seien.

Tz 84 Sollten die Ergebnisse der seinerzeitigen Abfrage tatsächlich nicht im Arbeitsbogen aufliegen, wäre dies insoweit unerklärlich, als in diesem grundsätzlich sämtliche im (späteren) Prüfbericht getroffenen Prüfungsfeststellungen so zu dokumentieren sind, dass sie aus ihm klar abzuleiten und auch durch sachverständige Dritte leicht und vollständig nachvollzogen werden können. Schließlich hat der Arbeitsbogen durch seine Dokumentation des Prüfungsgeschehens die auftragsgemäße Erfüllung des Prüfungsauftrags darzulegen und muss als Beweismittel für ein allfälliges Beschwerde- bzw Finanzstrafverfahren oder für ein Verfahren vor den Höchstgerichten geeignet zu sein. Er ist Bestandteil des Akts, wobei der Anspruch auf Akteneinsicht auch Aktenteile ua über die Ermittlungshandlungen (und Kontrollrechnungen) erfasst, die nicht zur Begründung eines "Mehrergebnisses" herangezogen werden. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die nicht verwertet werden sind.

Tz 85 Dementsprechend sieht auch der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass explizit vor, dass "das Ergebnis der Registerfrage ... Teil des Arbeitsbogens und entsprechend aufzubewahren ist". Im Zuge der Archivierung des Arbeitsbogens ist der Ausdruck aus dem Kontenregister "gesondert zu erfassen", mit der Bezeichnung "Kontenregister" zu versehen und als "vertrauliches Dokument" zu archivieren." Nach dem Gesetz ist jede "Abfrage und Übermittlung" personenbezogener Daten aus dem Kontenregister so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

Tz 86 Sollten die Darlegungen des Rechtschutzbeauftragten daher so zu verstehen sein, dass, "ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage vom " nicht im Arbeitsbogen vorliegt und anhand der zur Verfügung stehenden Daten auch nicht mehr herzustellen ist, läge zumindest ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses und wohl auch gegen das KontRegG vor.

Tz 87 Es könnte sich hierbei nicht um den einzigen Verstoß gegen die Anweisungen des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses handeln. Dieser sieht nämlich zudem für jede Registerabfrage ein "strenge(s) Vieraugenprinzip" wie folgt vor:

- "Für jede Registerabfrage ist ein Auftrag der zuständigen Teamleiterin/des zuständigen Teamleiters bzw deren/dessen Genehmigung erforderlich. Die Registerabfrage ist durch die beauftragte Mitarbeiterin/den beauftragten Mitarbeiter durchzuführen. Bei Verhinderung der Teamleiterin/des Teamleiters ist die/der mit der Vertretung beauftragte Bedienstete befugt, die Einsicht in das Kontenregister zu beauftragen oder zu genehmigen".

- "Bei selbst zu bearbeitenden Fällen sind Prüfungsaufträge oder Anordnungen zur Einsichtnahme in das Kontenregister von einer anderen Teamleiterin/einem anderen Teamleiter zu erstellen. Diese teamübergreifende Vertretungsregelung ist in einer internen Amtsverfügung festzulegen".

Tz 85 Im Hinblick auf das laufend dokumentierte Einschreiten des (vom Prüfungsauftrag nicht erfassten und daher kein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf darstellenden) Teamleiters AD ***14*** vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs stellt sich in Folge dessen die Frage, ob dieser der "zuständige Teamleiter" iS von Pkt 1.3. des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses sein kann Meines Erachtens dürfe hierfür richtigerweise nur jener Teamleiter des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf in Frage kommen, in dessen sachliche Zuständigkeit die Durchführung der Außenprüfung fällt.

Tz 89 Schließlich ist zu dieser Thematik noch auf eine weitere formelle Anforderung des Kontenregistererlasses zu verweisen. Dieser sieht nämlich weiters vor, dass als "formelle Voraussetzung im Steuerbereich" der Fall auf dem Prüfplan eines Prüfers zugeteilt sein und "ein von der Teamleiterin/vom Teamleiter unterschriebener Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr oder zur Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegen muss ...". Die Erteilung des Prüfungsauftrags muss "im Verfahren nachvollziehbar sein. Ein Prüfungsauftrag, in dem sowohl Prüferin/Prüfer als auch Genehmigende/Genehmigender ident sind, ist für die Durchführung einer Registerabfrage nicht zulässig (strenges Vieraugenprinzip)''.

Tz 90 Auch im Hinblick auf diese Anforderung wäre wohl zu untersuchen, welche Person die beiden vorliegenden Prüfungsaufträge "iV" unterschrieben hat und ob diese ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf ist. Sollte dem nicht so sein, wären die Prüfungsaufträge nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts unterfertigt werden.

Im Zuge der Befundaufnahme wurde in diesem Zusammenhang zu Vergleichszwecken auf eine ebenfalls aktenkundigen Unterschrift eines AD ***27*** auf einer vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs erstellten Niederschrift hingewiesen. Bei diesem soll es sich laut Personen- und Organisationsverzeichnis der österreichischen Bundesverwaltung um einen Angehörigen der Dienstelle Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs handeln, der analog zu AD ***14*** und AD ***11*** dem Team "Betriebsveranlagung Team 02" zugeordnet ist. Es wäre daher anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar, warum er einem Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vorbehaltene Aufgaben wahrnehmen könnte.

Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Verfasser keine sachverständigen Kenntnisse im Bereich der Graphologie hat und sich daher jeder Stellungnahme über eine allfällige Ähnlichkeit der Unterschriften enthält. Eine Klärung der Frage, vom wem die Prüfungsaufträge unterschrieben wurden und ob diese Person zum damaligen Zeitpunkt ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf war, hat vielmehr im Rahmen einer Akteneinsicht gem § 90 BAO zu erfolgen.

Tz 91 Im Hinblick auf die im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe laufende Außenprüfung und das bereits angesprochene Verständnis der Höchstgerichte vom § 96 BAO ist zudem an dieser Stelle die Frage aufzuwerfen, ob diese beiden Prüfungsaufträge überhaupt vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf rechtswirksam erlassen wurden:

- Wie schon erwähnt bedürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide nach dem Gesetz weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung bedürfen und gelten, "wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen" als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).

- Nun weisen die gegenständlichen (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge jedoch dennoch eine (unleserliche) Unterschrift mit dem zusätzlichen Vermerk "iV" (somit in Vertretung) aus. Die im konkreten Fall somit gegebene Konstellation des Vorliegens einer mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung, die dennoch handschriftlich unterfertigt wurde, ist im Gesetz nicht explizit geregelt.

Wer die unterzeichnende Person ist und ob es sich bei dieser um einen genehmigungsbefugten Organwalter des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf handelt, kann aus diesen Ausfertigungen wie schon erwähnt nicht ersehen werden.

Tz 92 Zu dieser Frage kann daher derzeit keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. Hinzuweisen ist jedoch, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels im Abgabenverfahren nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte. Die BAO sieht (im Unterschied zu § 98 Abs 4 FinStrG) kein Beweisverwertungsverbot vor. Vielmehr normiert § 166 BAO, dass als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, war zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wie der VwGH in ständiger Rsp betont, enthalten die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenrechtlicher Prüfungen kein Beweisverwertungsverbot für Ergebnisse solcher Prüfungen, mit. welche diese Vorschriften verletzt wurden."

Tz 93 Verstöße gegen Form- und Ordnungsvorschriften gelten zudem als minderschwer und ziehen daher kein Verwertungsverbot nach sich, wenn bzw weil die Behörde das Beweis-/Tatsachenmaterial auch legal gewinnen hätte können. Damit ist die Nichteinhaltung letztlich sanktionsloser Form- und Ordnungsvorschriften ohne praktische Bedeutung. Dies gilt nach der Rsp bswp neben der schon erwähnten Durchführung von Außenprüfungen ohne oder über einen bestehenden Prüfungsauftrag hinaus (, 0133; , 93/13/0018; , 92/14/0212; , 94/13/0200; , 2003/13/0147) auch für das Unterlassen einer Ankündigung einer Außenprüfung gem § 148 Abs 5 BAO".

3.4. Zur Information über die Kontenregistereinsicht

Tz 94 Vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wurden zwei Kontenregistereinsichten am und am durchgeführt.

Tz 95 Über die zweite dieser Abfragen gelangte KR ***2*** erst über ein Schreiben des von ihm angerufenen Rechtsschutzbeauftragten Dr ***44*** vom in Kenntnis.

Tz 96 Es ist daher auf die Bestimmungen des § 4 Abs 6 KontRegG zu verweisen, wonach der Abgabenpflichtige über Finanzonline über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht von der Abgabenbehörde zu informieren ist.

Tz 97 Wie dem Kontenregister- und Konteneinschauerlass zu entnehmen ist, hat diese Verständigung alle an einem Tag für einen Abgabenpflichtigen veranlassten Registerabfragen zu enthalten. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus dieser Regelung folgt, dass über die erst in beträchtlichem zeitlichen Abstand am vorgenommenen zweite Abfrage ebenfalls eine gesonderte Benachrichtigung an KR ***2*** hätte ergehen müssen.

Tz 98 Zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ist dem Gesetzeswortlaut keine explizite Darlegung zu entnehmen. Eine Rsp ist zu dieser Frage noch keine ergangen. Im Kontenregister-Anwendungserlass wird diesbezüglich dargelegt, dass die Verständigung im Abgabenverfahren nach Null Uhr des zweiten Tages (bzw im Abgabensicherungsverfahren nach Null Uhr des vierten Tages) der auf den Tag der Abfrage folgt "automatisch in Finanzonline" ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen zu ergehen hat."

Tz 99 Da über Finanzonline bis dato aber überhaupt noch keine (somit auch keine verfristete) Information an den Abgabenpflichtigen über die zweite Kontenregistereinsicht vorgenommen hat, ist in diesem Punkt jedenfalls eine Rechtsverletzung zu attestieren.

3.5. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO

Tz 100 Zur Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Abgabenpflichtige KR ***2*** "ungeachtet seiner Eigenschaft als Privatperson fiktiv als Unternehmer mit Aufzeichnungspflichten behandelt" wird, ist Folgendes festzuhalten:

[...]

3.6. Zur Verweigerung der Akteneinsicht

Tz 119 Grundsätzlich besteht auf Akteneinsicht ein Rechtsanspruch der Parteien. Eine Einschränkung sieht nur § 90 Abs 2 BAO insoweit vor, als Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und. sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen sind.

[...]

3.7. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses an KR ***2***

Tz 126 lm Zusammenhang mit der Beischaffung von Daten über ***71*** ***2*** und die ***73*** Bau AG sind zwei Themenkreise zu untersuchen:

[...]

4. ZUSAMMENFASSUNG

T2 150 Die vorstehenden gutachtlichen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

4.1. Zur zuständigen Abgabenbehörde

Tz 151 Für die Abhaltung einer Außenprüfung bei KR ***2*** ist das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zuständig.

[...]

Tz 156 Nachdem nach den Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten auch die Kontenregisterauskünfte vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eingeholt wurden ist auch diese Abfrage nicht von einer zuständigen Abgabenbehörde vorgenommen werden.

Tz 157 Da die BAO aber kein Beweisverwertungsverbot für derartige Fälle kennt, ist in Beantwortung der Frage 1 festzuhalten, dass sich das Agieren der Finanzverwaltung zur Thematik der Zuständigkeit zwar als gesetzeswidrig darstellt.

Tz 158 In Beantwortung der Frage 2 ist jedoch zu betonen, dass dieses Agieren grundsätzlich zu keiner Nichtigkeit des bisherigen Prüfungsverfahrens führt. Eine Nichtigkeit könnte vielmehr erst dann hinsichtlich behördlicher Erledigungen "entstehen", wenn allfällige nach Prüfungsabschluss ergebende "Bescheide" vom Teamleiter AD ***14*** und somit in Verkennung (bzw Negierung) der Rechtslage faktisch durch kein Organ des zuständigen Finanzamts approbiert werden würden.

[...]

4.2. Zur Prüfung einer Privatperson gem § 147 BAO

Tz 160 Vom zuständigen Finanzamt wurde vor Erlassen der Prüfungsaufträge keine Feststellung darüber getroffen, welcher konkrete Tatbestand vorliegt, der zu einer im Prüfungszeitraum gegebenen Aufzeichnungspflicht führt. Auch in den Begründungen der beiden Prüfungsaufträge sind keine diesbezüglichen Darlegungen enthalten.

[...]

4.3. Zur Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister

Tz 165 Die BAO kennt keine Norm, aufgrund derer es der Abgabenbehörde verwehrt wäre, die im Zuge einer Kontenabfrage generierten PDF-Dateien in eine Excel-Liste zu transferieren und einem Abgabenpflichtigen in dieser Form vorzuhalten.

Tz 166 In Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 ist somit festzustellen, dass sich das Agieren der Finanzverwaltung hinsichtlich der Form der vorgehaltenen Daten insoweit grundsätzlich als gesetzeskonform darstellt.

Tz 167 Nicht verständlich ist: jedoch, dass die (ursprüngliche) Kontenregisterabfrage des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs und jene von KR ***2*** einen unterschiedlichen Datensatz ergab. Bei einem mittels EDV gespeisten und beim BMF geführten Register müssten über Finanzonline getätigte Abfragen selbstverständlich unabhängig von der Person des Abfragers (Abgabenbehörde oder Betroffener) immer den gleichen Datensatz ergeben.

4.4. Zur Weitergabe von Daten unter Verletzung des Steuergeheimnisses

Tz 168 Die Einholung der aktenkundigen Daten über ***71*** ***2*** und die ***73*** Bau AG waren für die Durchführung einer Außenprüfung bei KR ***2*** nicht notwendig und daher nicht durch den Wortlaut des § 48 Abs 4 lit a BAO gedeckt. Insoweit ist daher von einem Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ausgehen.

[...]

4.5. Zur Verweigerung der Akteneinsicht

Tz 172 Frage 5 ist zusammenfassend dahingehend zu beantworten, dass eine (neuerliche) Akteneinsicht nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass es in der Sache selbst keine Neuigkeiten gäbe.

[...]

4.6. Zur unterlassenen Information über die zweite Kontenregistereinsicht

Tz 174 Die Abgabenbehörde ist gem § 4 Abs 6 KontRegG verpflichtet, den Abgabenpflichtigen über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht über Finanzonline zu informieren.

Tz 175 Eine derartige Benachrichtigung ist über die zweite Kontenregistereinsicht vom nicht erfolgt. KR ***2*** gelangte vielmehr erst am nach Anrufung des Rechtsschutzbeauftragten in Kenntnis von dieser Maßnahme.

Tz 176 Somit ist die Frage 6 dahingehend zu beantworten, dass eine Kontenregistereinsicht von Organen einer unzuständigen Behörde unzulässig ist. Nach Wissensstand und Erfahrungsschatz des Verfassers entspricht es auch keiner gängigen Praxis, die gesetzlich vorgeschriebene Information über eine vorgenommene Kontenregistereinsicht zu unterlassen.

[...]

Erkenntnis

Mit Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht den Antrag des ***1*** ***2*** vom auf bescheidmäßige Feststellung, dass das (ehemalige) Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sowie dessen (ehemalige) Organwalter Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 "zuständig und befugt" sind, abgewiesen. Zu Details wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Erkenntnis

Mit Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die Ablehnung von Amtsdirektor ***12*** ***11*** als Außenprüfer in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 als befangen durch ***1*** ***2*** vom zurückgewiesen. Zu Details wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Erkenntnis

Mit Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem der Antrag vom "auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom (bezüglich Akteneinsichtsbegehren vom ) verweigerten und mit Schreiben vom wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht" zurückgewiesen wurde, gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. Zu Details wird auf diese Entscheidung verwiesen

Mündliche Verhandlung vom

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom :

...

[ X ] Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

...

Der Beschwerdeführer legt die Kopie der Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes (Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung - KapAbfl-DV) GZ. BMF-010100/0003-VI/1/2016 vor und führt aus, dass seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mehrfach Gesetzwidrigkeiten festgestellt worden seien. Insbesondere werde auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 Z 1 KapAbfl-DV, § Abs. 2 Z 2 lit. b KapAbfl-DV und zu § 3 Abs. 5 Z 2 KapAbfl-DV verwiesen.

Zur Geschichte des Kapitalabfluss-Meldegesetzes sei zu vermerken, dass die damalige Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Fekter Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Lichtenstein erfassen wollte, wobei das diesbezügliche Gesetz im Zuge der politischen Verhandlungen auf Grund des Vorbringens der SPÖ als Kapitalabfluss-Meldegesetz bezeichnet worden sei und auch Kapitalabflüsse in das Ausland mit diesem Gesetz offengelegt werden sollten.

Der Beschwerdeführer ruft seine Ausführungen in mehreren Eingaben im Verwaltungsverfahren in Erinnerung, wonach der Prüfer des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs unter anderem drei Konten als gesonderte Konten anführe, die in Wirklichkeit ein einziges Konto seien. Wie vom Beschwerdeführer mehrfach dargestellt, werde das Konto ***80*** ***81*** ***82*** bei der ***95*** ***101*** ***16*** dreifach angeführt und zwar in den Kontenregisterauszügen Nr. 51, 52 und 163.

Trotz der Vorlage des Kontoauszuges gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG, aus dem ersichtlich sei, dass nur ein Sparbuch mit dieser Kontonummer geführt wird, trotz der Vorlage der Kopie des Sparbuches mit dem veranlagten Betrag, trotz der Bestätigung der Bank, das nur ein einziges Konto mit dieser Nummer existiere, trotz der Bestätigung durch den Rechtschutzbeauftragen Sektionschef i.R. Dr. ***43*** ***44***, dass nur ein derartiges Konto existiere, führe das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs dieses Konto dreimal. Nach einer Überprüfung durch das Finanzamt habe dieses seine Auffassung, es bestünden drei Konten, dahingehend korrigiert, dass nunmehr nach Ansicht des Finanzamtes zwei Konten existierten, ob es in Wirklichkeit nur ein einziges Konto sei.

Zur Frage des Beschwerdeführers an den Vertreter des Finanzamts, warum dies so sei, gibt der Vertreter des Finanzamts an, dass er das zum einen nicht wisse und dass das zum anderen hier nicht verfahrensgegenständlich sei.

Der Beschwerdeführer verweist ferner darauf, dass wie bereits mehrfach ausgeführt, nach wie vor nicht geklärt sei, auf Grund welcher Daten der Prüfer bestimmte Kapitalzu - und -abflüsse ermittelt habe.

Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung habe der Beschwerdeführer nochmals ausgeführt, dass der vom Finanzamt als Kapitalabfluss dargestellte Betrag von 373.494,50 € ein Übertrag auf dem besagten Sparbuch ***80*** ***81*** ***82*** bei der ***95*** ***101*** ***16*** gewesen sei.

Der Betrag von 373.494,50 € sei auf das private Girokonto bei der der ***54*** ***100*** einbezahlt worden.

Der Beschwerdeführer legt zum Nachweis der Verwendung des Betrags von 373.494,50 € eine Kopie einer Bestätigung der ***54*** eGen GmbH vom vor, wonach diese dem Bf unter Anschluss einer Kopie des Überweisungsbelegs vom "den Ankauf von diversen Goldbarren vom von Ihrem Privatkonto ***100*** im Gesamtwert von EUR 373.479,50" bestätigt. Aus der in Kopie vorgelegten Quittung der ***54*** eGen vom , 13:36 Uhr, ergibt sich, dass zu Lasten des Kontos IBAN ***100*** ein Gesamtbetrag von 373.479,50 € zum Ankauf von 50 Goldbarren 20 zum Kurs von 726,49 (36.324,50 €) und von 95 Goldbarren 10 zum Kurs von 3549,00 (337.155,00 €) verwendet wurde.

Der Beschwerdeführer ergänzt, dass er dem Finanzamt bereits gefühlt zwanzigmal (nicht wörtlich zu verstehen) diese Bestätigung vorgelegt habe.

Im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes (Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung - KapAbfl-DV) vom , BMF-280000/0213-IV/3/2016, werde in Punkt 2.3 zu § 3 KapAbfl-DV ausgeführt:

"Nach Abs. 2 Z 1 ist die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren im Inland als Kapitalabfluss gemäß § 1 Z 3 lit. c iVm § 3 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz meldepflichtig, außer bei Eigenüberträgen (siehe , BMF-280000/0208-IV/3/2015)."

In diesem Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BMF-280000/0208-IV/3/2015, werde ausgeführt, dass Zweck der Meldepflicht für Kapitalabflüsse sei, Kapitalabflüsse von österreichischen Konten und Depots ins Ausland zu entdecken und somit sicherzustellen, dass - insbesondere bis zur Implementierung des Kontenregisters und der Konteneinschau - mögliche Umgehungshandlungen verhindert werden, und Zweck der Meldepflicht für Kapitalzuflüsse sei, Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) und dem Fürstentum Liechtenstein (FL), die im Vorfeld der jeweiligen Steuerabkommen zur Verhinderung der Regularisierung oder Offenlegung getätigt wurden, zu entdecken.

In Punkt 2.3. dieses Erlasses werde dargelegt, dass Eigenüberträge von Privatkonten auf Privatkonten oder von Depot zu Depot desselben Eigentümers bei derselben Bank nicht meldepflichtig seien. Das Abheben eines Barbetrags sei kein Kapitalabfluss, wenn das Geld beim Beschwerdeführer verbleibe. Im gegenständlichen Fall sei mit dem Bargeld Gold gekauft worden, das nach wie vor dem Beschwerdeführer gehöre. Es handle sich daher um keinen Kapitalabfluss, da die Veranlagung nicht vom Beschwerdeführer weggegangen sei, sondern sich der Gegenwert nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers befinde.

Der Beschwerdeführer verweist wiederum auf die Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wonach die Erklärungen des Finanzministeriums nicht immer gesetzeskonform sein. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder habe ausgeführt, dass abgesehen von der Erfassung von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz und Liechtenstein Zweck des Kapitalabfluss-Meldegesetzes sei, einen Kapitalabfluss von österreichischen Konten ins Ausland festzustellen. Im Fall des Beschwerdeführers habe es überhaupt keinen Auslandsbezug gegeben, das Geld sei weiter für den Beschwerdeführer in Österreich veranlagt worden.

Das Finanzamt agiere weltfremd. Bestes Beispiel dafür sei die Pleite der Commerzialbank Mattersburg. Beim Konkurs der Commerzialbank Mattersburg hätten Großkunden einige Millionen verloren. Der Beschwerdeführer habe dagegen in weiser Voraussicht sein Geld besser, nämlich nicht bei der Commerzialbank Mattersburg angelegt, sondern in Goldbarren. Diese gäbe es nämlich noch immer.

Der Beschwerdeführer erklärt, dass er im Verfahren bewiesen habe, woher und wohin das Geld gekommen sei. Der Sinn des Kapitalabfluss-Meldegesetzes sei, die Herkunft von Geld zu erforschen. Dies habe der Beschwerdeführer im Verfahren genau offengelegt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Verfahren auch offengelegt, was er mit dem Geld, das vom Konto behoben worden ist, gemacht habe. Er wäre dazu nach dem Kapitalabfluss Meldegesetzes gar nicht verpflichtet gewesen.

Ungeachtet seiner Belegvorlagen und seiner Ausführungen erachte das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nach wie vor einen Kapitalabfluss für ungeklärt. Dieser Meinung habe sich auch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf angeschlossen. Daher habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Feststellungsantrag eingebracht.

Seitens des Vertreters des Finanzamts wird repliziert, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass der heute geschilderte Goldankauf in irgendeinem Verfahrensstadium dem Finanzamt offengelegt worden wäre.

Dies ändere aber nichts daran, dass der verfahrensgegenständliche Kapitalabfluss ein Kapitalabfluss im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes sei.

Das Finanzamt beantrage weiterhin aus den im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Gründen die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer bringt abschließend vor, dass er dies bestreite. Aus den Bestätigungen sei klar ersichtlich, dass das Geld vom Konto verwendet worden sei, um den Goldankauf zu tätigen. Es habe sich um eine Überweisung gehandelt.

Der Beschwerdeführer schildert abschließend unter Hinweis auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom zu , nochmals die Umstände im Zusammenhang mit dem Ankauf einer Liegenschaft von einer politischen Partei durch ein Unternehmen des Beschwerdeführers und das unmittelbar im Anschluss erfolgte Einsetzen zahlreicher Prüfungshandlungen der Finanzverwaltung.

Abschließend beantragt der Beschwerdeführer, dass seiner Beschwerde Folge gegeben werden möge.

Der Richter verkündet den

Beschluss,

dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Keine Einwendungen gegen die Niederschrift

Gegen die am (FA) bzw. (Bf) zugestellte mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Vollschrift der unter Verwendung eines Schallträgers abgefassten Niederschrift wurden innerhalb der Fristen des § 87 Abs. 6 BAO und § 87 Abs. 7 BAO keine Einwendungen erhoben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

Bundesabgabenordnung

§ 48d BAO lautet:

§ 48d. (1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1 (im Folgenden: DSGVO), durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen.

§ 48e BAO lautet:

§ 48e. (1) Die Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 4 DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der Information

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Abgabenbehörde oder ein Finanzstrafverfahren oder ein abgabenrechtliches Verwaltungsstrafverfahren gefährdet würde und das Interesse an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegt, insbesondere weil die Erteilung der Information

a) jemanden in die Lage versetzen könnte, die Abgabenbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen, oder

b) Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsunterstützter Risikomanagementsysteme zulassen könnte oder

c) Rückschlüsse auf geplante Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte

und damit die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, maßgeblich erschwert würde oder

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder

3. der Rechtsträger der Abgabenbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt würde und die Abgabenbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist oder

4. im Falle einer Offenbarung von personenbezogenen Daten

a) zum Zweck der Durchführung eines Abgabenverfahrens, eines Finanzstrafverfahrens, eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Monopolverfahrens oder

b) auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder

c) im zwingenden öffentlichen Interesse

der Offenbarungszweck vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt würde oder

5. gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verletzt würden oder

6. überwiegende berechtigte Interessen Dritter geschädigt würden.

(2) Fällt der Grund für die Nichterteilung der Information weg, ist die Erteilung der Information ohne unnötigen Aufschub nachzuholen, sofern das nicht unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

§ 48f BAO lautet:

§ 48f. (1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit

1. die betroffene Person nach § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht zu informieren ist oder

2. die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Abs. 3 mitwirkt.

(2) Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe der §§ 90 und 90a. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.

(4) Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe.

§ 48g BAO i. d. g. F. lautet:

§ 48g. (1) Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO und die Pflicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Bescheid, einem Beschluss, einem Erkenntnis oder in einer Selbstberechnung enthalten sind, nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz oder anderen Abgabenvorschriften vorgesehen ist. Eine allfällige Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder anderer Abgabenvorschriften zu erfolgen.

(2) In den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist und in diesem Bundesgesetz oder sonstigen Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.

(3) Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten bestritten und lässt sich bei der Überprüfung der Richtigkeit durch die Abgabenbehörde weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten feststellen, besteht ab diesem Zeitpunkt für die betroffene Person kein Recht mehr auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO.

§ 48h BAO i. d. g. F. lautet:

§ 48h. Die §§ 48d bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein.

§ 85 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 85a BAO i. d. g. F. lautet:

§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

§ 92 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 111 BAO lautet:

§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§§ 114, 115 BAO i. d. g. F. lauten:

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.

(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 141 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 141. (1) Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.

§ 143 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

§ 147 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.

§ 148 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 148. (1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.

(2) Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.

(3) Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;

b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind;

c) im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270).

(3a) Für ein Veranlagungsjahr bzw. - bei nicht zu veranlagenden Abgaben - für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153d gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

1. zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs. 3) umfasst waren,

2. aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union,

3. im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur,

4. zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des § 114 Abs. 1 zweiter Satz,

5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c,

6. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG sowie

7. im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.

(4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015 lautet i. d. g. F:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 2 des Kontenregistergesetzes - KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015.

2. Zahlungsinstitut: ein Zahlungsinstitut gemäß § 7 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 - ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstitutes gemäß § 27 ZaDiG 2018.

3. Kapitalabfluss:

a) die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b) die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,

c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie

d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

4. Kapitalzufluss:

a) die Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b) die Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,

c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung sowie

d) die Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots.

1. Teil

Kapitalabfluss-Meldepflicht

Meldepflicht

§ 2. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden.

Umfang der Meldepflicht

§ 3. (1) Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50 000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse nach § 1 Z 3 dar.

(2) Eine Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird. Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Meldepflichtiger gemäß § 1 oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass es sich nicht um eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz handelt, diese als eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz meldet, nicht erhoben werden.

(3) Die Meldung hat zu enthalten:

1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2. die Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag.

(4) Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß § 1 berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 des E Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß § 1 zu tragen.

(5) Sofern ein Meldepflichtiger aus Anlass eines Kapitalabflusses von mindestens 50 000 Euro von Geschäftskonten von Unternehmern eine Meldung zur Bekämpfung der Geldwäsche an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes - BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) erstattet, hat die Geldwäschemeldestelle diese Meldung an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

Meldezeitraum

§ 4. (1) Die Meldung ist jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Die Meldepflicht für den Zeitraum bis ist bis wahrzunehmen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom bis wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis zu erstatten ist.

2. Teil

Kapitalzufluss-Meldepflicht

Meldepflicht

§ 5. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden, soweit sie in den in § 7 angeführten Zeiträumen erfolgten.

Umfang der Meldepflicht

§ 6. (1) Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mindestens 50 000 Euro auf Konten oder Depots von

1. natürlichen Personen; ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalzuflüsse auf Geschäftskonten von Unternehmern;

2. liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten; im Zweifel kann der Meldepflichtige davon ausgehen, dass eine Anstalt stiftungsähnlich ist.

(2) Sofern ein Kapitalzufluss von mindestens 50 000 Euro auf ein Konto oder Depot im Meldezeitraum vorliegt, so sind auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse in die Meldung aufzunehmen.

(3) Die Meldung hat zu enthalten:

1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2. die Konto- oder Depotnummer und

3. den jeweiligen Betrag.

(4) Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß § 5 berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 des E Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß § 5 zu tragen.

Meldezeitraum

§ 7. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Meldepflicht ist wahrzunehmen:

1. für Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Zeitraum von bis ,

2. für Kapitalzuflüsse aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum von bis .

(2) Die Meldungen sind spätestens bis zu erstatten.

3. Teil

Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen

Einmalzahlung

§ 8. (1) Inhaber von Konten oder Depots, auf denen gemäß § 6 meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis einschließlich dem meldepflichtigen Kreditinstitut unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen. Sie haben für deren Begleichung den erforderlichen Geldbetrag bereitzustellen.

(2) Die Einmalzahlung beträgt 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte. Sie ist von dem meldepflichtigen Kreditinstitut bis spätestens einzubehalten und abzuführen; über die erfolgten Einmalzahlungen ist innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Anmeldung zu übermitteln.

(3) Über die erfolgte Einmalzahlung hat das Kreditinstitut eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1. die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Konto- oder Depotinhaber;

2. die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Verfügungsberechtigten;

3. die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Inhaber jener Konten oder Depots, von denen aus der meldepflichtige Zufluss erfolgt ist;

4. soweit bekannt, deren österreichische Steuernummer und/oder Sozialversicherungsnummer;

5. den BIC-Code des Kreditinstitutes;

6. die Kundennummer (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);

7. den Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsgrundlage einschließlich der übertragenen Wirtschaftsgüter.

(4) Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes gelten die Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer und die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 erster und dritter Fall des Finanzausgleichsgesetzes 2008  FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, sowie die Stiftungseingangssteuer- und Versicherungssteueransprüche als abgegolten. Die Abgeltungswirkung gilt für alle Gesamtschuldner der betroffenen Abgaben. Sie umfasst vor dem Zufluss entstandene Abgabenansprüche betreffend die genannten Abgaben, soweit ihnen Sachverhalte zugrunde liegen, die zur Bildung von Vermögenswerten geführt haben, deren Zufluss im Inland der Meldepflicht nach § 6 unterliegt, im Betrag bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung. Gleichzeitig entfällt die Meldeverpflichtung gemäß § 6 für den zugrundeliegenden Zufluss.

(5) Die Abgeltungswirkung nach Abs. 4 tritt nicht ein, soweit

1. die Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 1 des Strafgesetzbuches StGB, BGBl Nr. 60/1974, mit Ausnahme des § 33 iVm §§ 38a oder 39 des Finanzstrafgesetzes FinStrG, BGBl Nr. 129/1958 herrühren oder

2. zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Abs. 1

a) einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten bekannt war;

b) abgabenrechtliche Ermittlungen geführt werden oder

c) diesbezüglich bereits Verfolgungshandlungen (§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG) gesetzt worden sind.

In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der verfügungsberechtigten Person behandelt. § 214 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl Nr. 194/1961 gilt sinngemäß.

(6) Abs. 4 hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel.

(7) Insoweit gemäß Abs. 4 und 5 Abgabenansprüche abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein.

Bedeckung

§ 9. (1) Verfügen die Konto- oder Depotinhaber nicht über einen ausreichenden Geldbetrag auf einem Konto des meldepflichtigen Kreditinstitutes, so muss dieses den Konto- oder Depotinhabern schriftlich unter Setzung einer Frist von längstens vier Wochen, längstens aber bis zum , auffordern, einen ausreichenden Geldbetrag bereitzustellen. Zugleich sind die Konto- oder Depotinhaber auf die Verpflichtung zur Meldung des Kapitalzuflusses hinzuweisen.

(2) Kann das Kreditinstitut wegen fehlender flüssiger Mittel die Einmalzahlung nicht vollständig einbehalten, hat das Kreditinstitut nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 seiner Meldeverpflichtung nach § 6 nachzukommen.

Selbstanzeige

§ 10. (1) Wird Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß § 6 meldepflichtig ist, ist insoweit § 29 Abs. 3 lit. d FinStrG nicht anzuwenden.

(2) Für Selbstanzeigen gemäß Abs. 1 tritt strafbefreiende Wirkung nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. § 29 Abs. 6 FinStrG gilt sinngemäß.

4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigung

§ 11. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung der Meldungen im Wege von FinanzOnline nach den §§ 3 und 6 in organisatorischer und technischer Hinsicht zu regeln.

Verfahren bei der Abgabenbehörde

§ 12. (1) Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen (§ 3) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO herangezogen werden. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.

(2) Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (§ 6) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen und im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO lückenlos zu prüfen. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.

Strafbestimmungen

§ 13. (1) Wer die Meldepflichten der §§ 3 und 6 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)

Verweis auf andere Rechtsvorschriften

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 15. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Außerkrafttreten

§ 16. Meldungen nach diesem Bundesgesetz sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 18. (1) § 1 Abs. 2, § 1 Z 3 lit. b und § 1 Z 4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit in Kraft.

(2) § 2, § 3 Abs. 4 erster Satz, § 5 und § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit in Kraft.

(3) § 8 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit in Kraft.

Antrag

Der verfahrensgegenständliche Antrag ist, wie ausgeführt, in einem Schreiben des Bf vom an das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf enthalten.

Wie ausgeführt, wird (zusammengefasst) die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass ein Betrag i. H. v. 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** ***101*** ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am stammen und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein soll, keinen Kapitalabfluss im Sinne des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015 i. d. g. F. darstellt.

Aus der Begründung dieses Antrags (Seite 405 des Schreibens vom ) ergibt sich, dass der Bf vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (siehe Einleitung des Schreibens des Bf vom ) mit Schreiben vom und/oder mit Schreiben vom unter Berufung auf § 143 BAO aufgefordert wurde "c. Kapitalabfluss 373.479,50 aus 2017: Sie werden gebeten zu diesem Kapitalabfluss die relevanten Unterlagen vorzulegen".

Der Bf hat dazu angegeben, dass eine Spareinlage von 400.000 € dreifach als ungeklärtes Kapital gelistet sei (Seite 406):

Kontenregisterauszug Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Nr. 52 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Nr. 163 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Auch nach Einwendungen des Bf habe die Finanzverwaltung weiterhin die Ansicht vertreten, dass es sich bei

Kontenregisterauszug Nr. 51 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Nr. 163 ***95*** ***101*** ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

um unterschiedliche Konten handle, obwohl der Bf mehrere Beweismittel, dass dieses Konto nur einmal existiere, vorgelegt habe (Seite 407).

Die Finanzverwaltung gehe von zwei Beträgen zu 400.000 € aus, obwohl es nur einen solchen gäbe, was bedeute, dass der Bf den zweiten vom Finanzamt diesbezüglich angenommenen Betrag von 400.000 € "nicht und niemals erklären" könne. Es bestehe diesbezüglich keine Vermögensunterdeckung.

Das Sparbuch zu IBAN ***82*** mit einer Einlage von 400.000 € sei am aufgelöst und das Realisat dieses Sparbuches auf ein Privatkonto des Bf bei der ***54*** einbezahlt worden. Über diesen Betrag sei bis nicht verfügt worden (Seite 408).

Der Bf habe einen Großteil dieses Betrages, nämlich 373.479,50 €, beginnend mit nach seinen Vorstellungen veranlagt. Der Vermögenswert sei nach Angaben des Bf nach wie vor vorhanden. Zu dieser Veranlagung enthält der Antrag keine näheren Ausführungen.

In der mündlichen Verhandlung vom hat der Bf seinen Antrag dahingehend präzisiert, dass das Realisat des Sparbuches auf das private Girokonto des Bf bei der ***54*** ***100*** einbezahlt worden sei.

Am sei der Betrag von 373.479,50 € von diesem Privatkonto behoben und zum Ankauf von Goldbarren im Gesamtbetrag von 373.479,50 € verwendet worden. Diese befänden sich nach wie vor in seinem Eigentum.

Diesbezüglich wurde die Kopie einer Bestätigung der ***54*** eGen GmbH vom sowie die Kopie einer Quittung vom vorgelegt.

Der Prüfer sehe im Schreiben vom den Betrag von 373.479,50 € als "Ausgabe, welche eine Vermögensunterdeckung darstellen soll".

Es läge "in Wahrheit kein Kapitalabfluss, sondern ein Eigenübertrag an Kapital" vor (Seite 409). "Die Berechnung des Prüfers unter Punkt 6. der Beilage zum Schreiben vom ist um weitere EUR 373.479,50 zu korrigieren und hat dieser Betrag bei seiner Berechnung einer "Vermögensunterdeckung" zu entfallen."

"Da Daten, die aufgrund Missinterpretation des KapMeldeG unrichtig und rechtsgrundlos gemeldet wurden, wie Daten die einen Eigenübertrag und sohin eine Kapitalumschichtung betreffen, nach der EU Datenschutz-Grundverordnung und dem Datenschutzgesetz zu löschen sind und seitens der Behörde nicht verwendet werden dürfen" stelle der Bf vorsichtshalber den Antrag "auf bescheidmäßige Feststellung, dass der gegenständliche Betrag keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapmeldeG darstellt".

In diesem Zusammenhang verweist der Bf auf § 92 Abs. 1 BAO. "Bei einer Erläuterung von "Kapitalabflüssen" im Sinne des KapMeldeG und auch gemäß § 143 BAO" komme es zu keiner Feststellung "im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens" und sei daher ein derartiger Bescheid geboten, "andernfalls weitere Fragen der Abgabenbehörde in Widerspruch zu dem gemäß Art 8 EMRK gewährten Grundrecht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und auch in der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und der Verletzung meines Bankgeheimnisses stehen." (Seite 410).

Der Bf gehe davon aus, dass er "mit den nunmehrigen 5 Seiten an Ausführungen mehr als umfassend hiermit bereits dem Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs die rechtliche Qualität und auch die Herkunft der besagten EUR 373.479,50 darlege, insbesondere erläutere ich damit, dass ein Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG nicht gegeben ist und sohin seinerseits auch nicht dieser Betrag als Ausgabe und zur Darstellung einer "Vermögensunterdeckung" herangezogen werden kann." (Seite 410).

Zusammengefasst ist der Antrag des nicht vertretenen und nicht rechtskundigen Bf dahingehend zu verstehen, dass bescheidmäßige Feststellung beantragt wird, dass ein Betrag i. H. v. 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** ***101*** ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am stammen soll, der danach auf ein Privatkonto des Bf bei der ***54*** einbezahlt worden sei, wovon 373.479,50 Euro, beginnend mit abgehoben und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein sollen, keinen Kapitalabfluss im Sinne des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015 i. d. g. F. darstellt.

Dieser Antrag ist vor dem Hintergrund der Außenprüfung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 und der Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2017 auf Grund des rechtlich nicht existenten Prüfungsauftrags vom und des existenten Prüfungsauftrags vom (siehe Erkenntnis ) zu sehen, im Zuge derer der Bf offensichtlich in Zusammenhang mit der Erstellung einer Vermögensdeckungsrechnung durch den Prüfer aufgefordert wurde, zu einem "Kapitalabfluss 373.479,50 aus 2017" "die relevanten Unterlagen vorzulegen".

Sachverhalt

Das Gericht hält auf Grund der Angaben des Bf und der von ihm im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Urkunden für erwiesen, dass der Bf seit dem Jahr 2015 über ein Sparbuch mit dem IBAN ***82*** bei der ***95*** ***101*** ***16***, die im Jahr 2016 mit der ***95*** ***97*** fusioniert wurde, mit einer Einlage von 400.000,00 € verfügte, das am aufgelöst wurde und dessen Realisat in Höhe von 400.000,00 € im Anschluss daran auf das Privatkonto des Bf bei der ***54*** mit dem IBAN ***100*** einbezahlt wurde.

Von diesem Girokonto des Bf bei der ***54*** mit dem IBAN ***100*** wurde am ein Betrag von 373.479,50 € zum Ankauf von 145 Goldbarren (50 Goldbarren 20, 95 Goldbarren 10) durch den Bf verwendet. Offensichtlich wurde der Betrag bar behoben (siehe die Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung) und wurde mit diesem Barbetrag der Ankauf finanziert (wenngleich auf der Quittung vom auch der IBAN ***100*** angeführt ist).

Es existierte ein einziges bei der ***54***, die aus der Fusion der ***95*** ***101*** ***16*** mit der ***95*** ***97*** im Jahr 2016 hervorgegangen ist, geführtes Sparbuch mit der Nummer ***82*** und einem Einlagestand von 400.000,00 €, nicht aber drei oder zwei derartige Sparbücher bei der ***95*** mit demselben IBAN ***82***.

Dies entspricht auch den Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragen Sektionschef i. R. Dr. ***43*** ***44***, zitiert nach dem Gutachten von Prof. Dr. Thomas Keppert, Tz 26 .a E., zum Konto bei der ***95*** ***16***. Die ***95*** hat hier offensichtlich unterschiedliche Meldungen erstattet, wobei das selbe Konto zweimal beginnend mit (Eröffnung) und einmal beginnend mit (offenbar anlässlich der Fusion) gemeldet wurde.

Keine Feststellung mit Bindungswirkung

Für eine bescheidmäßige Feststellung oder eine Feststellung im Wege eines Erkenntnisses mit Bindungswirkung, dass es sich hierbei um keinen Kapitalabfluss i. S. v. § 1 Z 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz handle oder dass - beim Bf ist eine Außenprüfung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 und eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2017 auf Grund des rechtlich nicht existenten Prüfungsauftrags vom und des existenten Prüfungsauftrags vom anhängig - ein Betrag von 373.479,50 € im Zuge einer Vermögensdeckungsrechnung als geklärt zu erachten sei, fehlt es im gegenständlichen Verfahren allerdings an einer Rechtsgrundlage:

Kapitalabfluss-Meldegesetz

§ 1 Z 3 KapMeldeG definiert den Begriff des Kapitalabflusses wie folgt:

"a) die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b) die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,

c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie

d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots."

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz sieht in § 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz vor, dass Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur verpflichtet sind, bestimmte, in § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz näher präzisierte Kapitalabflüsse dem Bundesminister für Finanzen zu melden.

Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur sind gemäß § 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet, bestimmte in § 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz näher präzisierte Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein an den Bundesminister für Finanzen zu melden, die in einem bestimmten, spätestens am endenden (§ 7 Kapitalabfluss-Meldegesetz) Zeitraum erfolgen, wobei Inhaber von Konten oder Depots, auf die meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, dem meldepflichtigen Kreditinstitut bis unwiderruflich schriftlich mitteilen konnten, eine Nachversteuerung im Wege einer Einmalzahlung vorzunehmen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz haben die Abgabenbehörden "einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen (§ 3) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO herangezogen werden". Einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (§ 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz) haben die Abgabenbehörden "der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen und im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO lückenlos zu prüfen".

§ 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz enthält eine Strafbestimmung für die Verletzung der Meldepflichten nach § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz und nach § 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz.

Normadressat der Meldepflichten nach § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz sind § 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz zufolge Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.

Normadressat der Dokumentations- und Prüfungspflicht von Meldungen nach § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz sind gemäß § 12 Kapitalabfluss-Meldegesetz die Abgabenbehörden. Dies räumt auch der Bf in seiner Beschwerde ein.

Dem Kapitalabfluss-Meldegesetz lässt sich nicht entnehmen, dass dem Inhaber des von einer Kapitalabflussmeldung betroffenen Konten oder Depots Parteistellung in Bezug auf eine gemäß § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz von einem Kreditinstitut (***54***) zu erstattende Meldung eines Kapitalabflusses nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz zukäme.

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz selbst verpflichtet den Kontoinhaber zu keinerlei Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Aus § 12 Kapitalabfluss-Meldegesetz ergeben sich keinerlei Verpflichtungen des Kontoinhabers. Derartige Verpflichtungen ergeben sich erst auf Grund der Bundesabgabenordnung oder des Finanzstrafgesetzes, wenn die in § 12 Kapitalabfluss-Meldegesetz genannten Maßnahmen wie allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO gesetzt werden und bestehen in dem in diesen Normen genannten Umfang (siehe dazu ausführlich die im Schreiben des Bf vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021 wiedergegebene Gutachtliche Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer).

Daher bietet das Kapitalabfluss-Meldegesetz keine Rechtsgrundlage für einen Feststellungsantrag des Kontoinhabers, dass eine bestimmte Auszahlung oder Überweisung keinen Kapitalabfluss i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz darstelle. Eine Berufung der Abgabenbehörde auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (vgl. Schreiben des Bf vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021, Punkt XII.) als Rechtsgrundlage in Bezug auf die gegenständlichen Ermittlungen (und nicht auf die Bundesabgabenordnung) wäre verfehlt.

Die vom Bf in seinem Schreiben vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021) dargestellten E-Mails von ***12*** ***11*** an den damaligen steuerlichen Vertreter vom und vom stellen beispielsweise klar, dass Rechtsgrundlage für die Ermittlungen des Finanzamts die Bundesabgabenordnung (und nicht das Kapitalabfluss-Meldegesetz) ist und Gegenstand der umsatz- und einkommensteuerlichen Ermittlungen nicht die Frage des Vorliegens von Kapitalabflüssen i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz ist, sondern ob im Rahmen einer Vermögensdeckungsrechnung ein mit den erklärten Einnahmen nicht erklärbarer Vermögenszuwachs (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 184 Rz 17) besteht und daher eine Schätzung gemäß § 184 BAO vorzunehmen ist. Für diese steuerrechtlichen Fragen ist es unerheblich, ob Vermögen (Kapital) i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz zugeflossen oder abgeflossen ist, es kommt auf den tatsächlichen Vermögensbestand zu Beginn des Prüfungszeitraums im Vergleich zum tatsächlichen Vermögensbestand am Ende des Prüfungszeitraums an. Dazu wurden vom Finanzamt Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz als Kontrollmaterial i. S. v. § 114 BAO herangezogen und der Bf um Aufklärung für umsatz- und einkommensteuerliche Zwecke ersucht.

Bankwesengesetz

Obwohl die Feststellung des Nichtvorliegens eines Kapitalabflusses i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz begehrt wird, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Bf zum Bankgeheimnis festzuhalten:

Gemäß § 38 Abs. 2 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses unter anderem nicht

"11. gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes - KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015;

12. hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG;

13. Hinsichtlich der Meldepflicht der §§ 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015;"

Feststellungsbescheide über Antrag des Kontoinhabers in Bezug auf die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses sieht das BWG nicht vor.

Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 69 BWG die FMA.

Eine Zuständigkeit zum Vollzug des BWG durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bzw. durch das Finanzamt Österreich bestand bzw. besteht nicht.

Folglich kann dieses Finanzamt nicht gestützt auf das BWG den vom Bf gewünschten Feststellungsbescheid erlassen.

Datenschutz-Grundverordnung und Datenschutzgesetz

Obwohl die Feststellung des Nichtvorliegens eines Kapitalabflusses i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz begehrt wird, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Bf zum Datenschutz festzuhalten:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 DSGVO müssen personenbezogene Daten

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz");

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken ("Zweckbindung");

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung");

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ("Richtigkeit");

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden ("Speicherbegrenzung");

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit").

Art. 6 DSGVO lautet:

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche - um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist - unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG zu berücksichtigen.

Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist (§ 48d Abs. 1 BAO).

Nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO ist gemäß § 18 Abs. 1 DSG die mit § 18 DSG eingerichtete Datenschutzbehörde.

Gemäß § 24 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen bestimmte Normen des DSG verstoßen.

Der Bf hat in seinem Schreiben vom mitgeteilt, im Jänner 2019 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht zu haben und dass das Verfahren dort noch offen sei.

Damit ist die DSB ohnehin mit den datenschutzrechtlichen Anbringen des Bf befasst.

Dass auch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bzw. durch das Finanzamt Österreich bei seiner Tätigkeit die Vorschriften der DSGVO und des DSG zu beachten hat, bedeutet nicht, dass das Finanzamt gestützt auf die DSGVO und das DSG den vom Bf gewünschten Feststellungsbescheid zu erlassen hat.

Bundesabgabenordnung

Obwohl die Feststellung des Nichtvorliegens eines Kapitalabflusses i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz begehrt wird, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Bf zur Außenprüfung und zum Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO festzuhalten:

Die Bundesabgabenordnung sieht eine bescheidmäßige Feststellung zur Frage, ob ein von einem Sparbuch oder Girokonto abgeflossener Betrag ein Kapitalabflusses i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz ist, nicht vor.

Gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.

Ein derartiger Feststellungsbescheid hat zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat (vgl. ; ; ; ), es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (vgl. ) oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 92 Rz 9 unter Hinweis auf ; ; ; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO 3. A. [2021], § 92 Rz 4; ferner etwa ; ; ; ). Solche Bescheide dienen der Abwendung künftiger Rechtsgefährdung (vgl. ; ).

Ein solcher Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen gleichwertigen, gesetzlich vorgesehenen Verfahren geklärt werden kann (vgl. ; ; ; ; ; ; ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. ; ; ; ; ).

Gemäß § 143 BAO kann die Abgabenbehörde Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen verlangen.

Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO dienen dazu, Informationen darüber zu gewinnen, ob ein Abgabenverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist. Diese Maßnahmen erfolgen sohin in einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind (Ritz/Koran, BAO 7. A. § 143 Rz 4).

Die aus Sicht der Behörde Nichtbeantwortung eines Auskunftsersuchens nach § 143 BAO kann einerseits dazu führen, dass eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO verhängt wird (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 143 Rz 15), andererseits dazu, dass dies von der Behörde in einem Abgabenbescheid gemäß § 167 Abs. 2 BAO als Beweismittel gewürdigt wird.

Ist der Bf der Auffassung, dass ein im Zuge der Außenprüfung gestelltes Auskunftsverlangen unzulässig oder unklar sein sollte oder dass er die erbetene Auskunft bereits erteilt hat, kann dies in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren, nämlich in einem Rechtsmittel gegen den nach der Außenprüfung ergehenden Abgabenbescheid, allenfalls gegen einen im Ermittlungsverfahren erlassenen Zwangsstrafenbescheid, geklärt werden.

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, diesbezüglich im laufenden Ermittlungsverfahren einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Unzulässiges Anbringen

Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A., § 85a Rz 10; , 1377/79; ; ). Eine Unzulässigkeit liegt etwa bei entschiedener Sache oder bei mangelnder Antragslegitimation vor.

Der Bf ist nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz nicht legitimiert, eine Feststellung darüber zu verlangen, dass eine bestimmte Auszahlung oder Überweisung keinen Kapitalabfluss i. S. d. Kapitalabfluss-Meldegesetz darstellt.

Der Antrag ist somit aus formellen Gründen nicht zulässig.

Der unzulässige Antrag auf derartige Feststellung ist daher zurückzuweisen.

Die belangte Behörde ist auch nicht zuständig, allfällige Feststellungsbescheide nach dem BWG oder der DSGVO oder dem DSG betreffend einen Kapitalabfluss zu erlassen.

Ein Grund für eine allfällige Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 92 BAO betreffend einen Kapitalabfluss liegt ebenfalls nicht vor.

Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist jedoch dahingehend abzuändern, dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wird.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weswegen die Revision nicht zuzulassen ist.

Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 12 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 51 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom S. 1
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 48d Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 DSG, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102846.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at