Schmuggel eines E-Scooters (der in Österreich wegen Marktordnungsbeschränkungen nicht verzollt werden durfte)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3300006/2019-RS1 | Unter dem gemeinen Wert im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG zur Ermittlung einer Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist laut Judikatur des Bundesfinanzgerichtes der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde (nunmehr das Zollamt Österreich) als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc.) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden. |
Folgerechtssätze | |
RV/3300006/2019-RS2 | wie RV/7300003/2019-RS1 Mangels ausdrücklicher Festlegung ähnlich wie in § 15 Abs. 1 FinStrG (wonach eine Freiheitsstrafe mindestens den Zeitraum von einem Tag erreichen muss) darf eine - etwa nach Stunden bemessene - Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG auch die Frist von einem Tage unterschreiten, so dies bspw. für die Beachtung eines Verböserungsverbotes (§ 161 Abs. 3 FinStrG) erforderlich ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senat (beide Arbeiterkammer Tirol) in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geboren 1959, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim ehemaligen Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , Zahl 800000/90096/12/2018, in der gemäß § 265a Abs. 3a FinStrG durchgeführten Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Ausspruch über die Strafen und Kosten wie folgt abgeändert:
Über Herrn ***Bf1*** wird gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 125,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 1, 4 und 6 FinStrG wird für den Electric Scooter statt auf Verfall auf Wertersatz in der Höhe von € 600,00 erkannt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe die an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag und 20 Stunden festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 12,50 sowie die Kosten des allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim ehemaligen Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , Zahl 800000/90096/12/2018, wurde Herr ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe am einen Elektro-Scooter ausländischer Herkunft mit einem Zollwert von € 995,10, auf welchen Eingangsabgaben in Höhe von € 272,67 entfallen, vorsätzlich vorschriftswidrig aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu haben.
Er habe hierdurch das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Über ihn werde gem. § 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt. Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 1 lit a FinStrG wird für den verfahrensgegenständlichen E-Scooter statt auf Verfall auf Wertersatz in der Höhe von € 1.267,77 erkannt. Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 15,00 und die Kosten des allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges werde durch gesonderten Bescheid festgesetzt.
Als Begründung wurde ausgeführt:
"Die durchgeführten Ermittlungen des Zollamtes Innsbruck haben ergeben, dass der Beschuldigte einen Elektro-Scooter im Wert von USD 900,00, welcher in China erworben wurde und von dort über Hamburg nach Kufstein gelangt ist, durch die Spedition Schenker beim Zollamt Kufstein ordnungsgemäß verzollen wollte. Auf Grund der Entscheidung der BH Kufstein, Marktüberwachung, wonach es sich bei dem Scooter um ein nicht konformes Erzeugnis handelt und eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet sei, lag ein Abfertigungshindernis vor und es konnte somit keine Verzollung durchgeführt werden. Der Scooter wurde deshalb vom Beschuldigten in die Schweiz ausgeführt und dort am bei der Schweizer Zollstelle St. Margarethen einer Verzollung zugeführt.
Anschließend wurde der Scooter wieder zurück in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wobei der Beschuldigte selbst mit dem Scooter über die Grenze gefahren ist. Eine zollrechtliche Gestellung bzw. Verzollung ist dabei nicht erfolgt. Laut den Angaben des Beschuldigten wurden die Zollabgaben nach Österreich an der Grenze nicht hinterfragt und von ihm somit auch nicht geleistet.
Die entstandenen Eingangsabgaben in Höhe von € 272,67 wurden dem Beschuldigten mit Abgabenbescheid des Zollamtes Innsbruck vom rechtskräftig vorgeschrieben und von diesem entrichtet.
Mit Strafverfügung des Zollamtes Innsbruck vom wurde der Beschuldigte des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit.a FinStrG für schuldig befunden. Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 verhängt. Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG i.V.m. § 17 FinStrG wurde auf Verfall des Electric Scooters erkannt, gemäß § 19 Abs.2 FinStrG wurde für den Electric Scooter neben dem ausgesprochenen Verfall auf Wertersatz in der Höhe von € 1.267,77 erkannt.
Im rechtzeitig eingebrachten Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung in der Niederschrift vom wurde die mündliche Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch den Spruchsenat beantragt.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 35 Abs.1 FinStrG macht sich eines Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Der Tatbestand des Schmuggels erfordert im Sinne des § 35 Abs.1 FinStrG auf der subjektiven Tatseite den Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer den Tatbestand verwirklicht oder verwirklichen will, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Gegenstand des Schmuggels (Tatobjekt) sind eingangsabgabepflichtige Waren. Umfasst sind die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben, sowie die neben den Zöllen nach Maßgabe der Abgabengesetze von den Zollämtern zu erhebenden sonstigen Abgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer, etc.).
Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern und dort zu gestehen. Diese Pflicht zur Gestellung von sogenannten "Nicht-Unionswaren" (Art. 5 Ziff. 24 UZK) ist in Art. 139 UZK festgelegt.
Gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wird.
Im Schreiben vom führt der Beschuldigte aus, dass er nichts dagegen einzuwenden habe, dass die Zollabgabenschuld vorgeschrieben werde. Die Rechtfertigung liege dem Sachbearbeiter schon vollinhaltlich vor, es sei das Schreiben, welches seine Gattin Frau ***A*** dem Sachbearbeiter übergeben habe. Dieses Schreiben sei korrekt und er habe dem nichts hinzuzufügen.
Es handelt sich um das Schreiben bzw. ursprünglich das Mail mit Sachverhaltsdarstellung an den Rechtsanwalt vom . Neben der Darstellung der Vorgeschichte und sonstigen Sachverhalt wird konkret zur verfahrensgegenständlichen Einfuhr des E-Scooters von der Schweiz nach Österreich ausgeführt, dass der Beschuldigte selbst mit dem Scooter von der Schweiz zurück nach Österreich gefahren ist und die Grenze passiert hat. Die Zollabgeben seien an der Grenze nicht hinterfragt worden und sind somit nicht geleistet worden. Das zollrechtliche Vergehen, keine Abgaben bei dieser erneuten Einfuhr geleistet zu haben, werde somit zugegeben und selber zur Anzeige gebracht.
Zur Rechtfertigung wird auf den Verzollungsvorgang bzw. das Verzollungshindernis wie dargestellt verwiesen und darauf, dass man die Zoll- und Einfuhrgebühren immer bezahlen wollte, es wurde aber nicht ermöglicht.
Für den Senat ist es bei Würdigung der festgestellten Sach- und Beweislage und insbesondere der als Geständnis zu wertenden Selbstanzeige des Beschuldigten eindeutig erwiesen, dass der Beschuldigte sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 35 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat und er war daher wegen dieses Finanzvergehens für schuldig zu erkennen und zu bestrafen.
Eine strafbefreiende Wirkung der Anzeige im Schreiben vom im Sinne des § 29 FinStrG war zu versagen. Sie wurde nicht fristgerecht beim Zollamt, ohne dass zuvor Verfolgungshandlungen gesetzt wurden und ohne dass die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt war bzw. die Entdeckung unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, erstattet.
Bei der Strafbemessung war auf den sich gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG im Ausmaß bis zum Zweifachen des Betrages, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), sich ergebenden Strafrahmen in Höhe von bis zu € 545,00 Bedacht zu nehmen. Bei Abwägung der Strafbemessungsgründe, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 verhängt. Beim Beschuldigten wurden die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung und das Geständnis als mildernd gewertet, Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen.
Gemäß §§ 35 Abs. 4 iVm 19 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 FinStrG war statt auf Verfall für den E-Scooter auf Wertersatz zu erkennen, nachdem der Verfall hinsichtlich der eingeschmuggelten und für einen Verfallsausspruch nicht mehr zur Verfügung stehenden Tatware nicht vollziehbar ist.
Nach § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen. Der gemeine Wert setzt sich grundsätzlich aus dem Einkaufspreis, den Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) sowie der Handelsspanne des Importeurs zusammen.
Der gemeine Wert beträgt für den verfahrensgegenständlichen Scooter € 1.267,77. Die Festsetzung des Wertersatzes hatte damit in dieser Höhe zu erfolgen.
Der Kostenausspruch betrifft den Pauschalkostenersatz gemäß § 185 FinStrG in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, höchstens € 500,00."
In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom wird wie folgt ausgeführt:
"Ich, ***Bf1***, bin vom Zollamt Innsbruck, als Finanzstrafbehörde, Spruchsenat II, schuldig gesprochen worden und erhebe hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde zur Aktenzahl 800000/90096/12/2018, da ich mich in meinen Rechten verletzt fühle. Ich bringe diese Beschwerde gegen die Erkenntnis vom , hinterlegt als RSa Brief beim Postamt Kufstein, am , somit fristgerecht, binnen eines Monats ein.
Als Begründung für meine Beschwerde gebe ich an: alle von mir angegebenen Fakten sind unberücksichtigt geblieben. Ich bin ein invalider Staatsbürger und habe mir wegen meiner Behinderung den Scooter gewünscht. Die Verzollung war für mich, obwohl ich nie etwas anderes wollte als zahlen, nicht durchführbar. Beim Einsatz der Zollbeamten an meinem Arbeitsplatz, ***B***, kam der Scooter während der Amtshandlung abhanden. Das Lokal, die Kellerräumlichkeiten und die Garage wurden durchsucht, der Scooter aber nicht gefunden. Im VW Bus der Beamten wurde nicht geschaut. Ich soll nun Wertersatz für einen in einer Amtshandlung abhanden gekommen Gegenstand bezahlen.
Wie ich Ihnen schon nachgewiesen habe, verdiene ich monatlich nur ca. € 850,-- und werde demnächst meine Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben können, weshalb ich dann arbeitslos sein werde.
Es ist die verhängte Strafe in Hinblick auf mein Einkommen bzw. Vermögen für mich völlig überhöht und werde ich den Betrag nicht zahlen können. Sie müssen mich somit einsperren, damit der österreichische Staat zu seinem angeblichen Recht kommt. Auch Ihre Beamten haben, als Sie Frau ***A*** in Ihrem Büro wegen der Sache aufgesucht und befragt haben, bereits angemerkt, dass ihnen in ihrer langjährigen Dienstzeit noch nie eine derartige Lapalie wie das mit dem Skooter untergekommen ist und sie selber schon nicht mehr wissen, was sie mit dem Fall tun sollen. Aber es ist wahrscheinlich wie überall - holen muss man es sich von den Kleinsten. Große Skandale werden in Österreich geschickt vertuscht bzw. nichts gemacht.
Ich reiche daher die Beschwerde ein, da ich den Scooter nicht habe, den Wertersatz nicht zahlen werde und nicht zahlen kann und weil mir die Strafe als unangemessen hoch erscheint. Sie können mich auch gerne einsperren. Ein weiterer Sozialfall wird dann geboren - mit Hilfe des österreichischen Staates. Auch werde ich diese Angelegenheit, im Rahmen meiner Möglichkeiten mittels Presse publik machen. Es ist für mich unerklärlich, warum wegen einer solchen Lapalie zig Beamte und die Gerichte beschäftigt werden."
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Teilrechtskraft:
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ).
Nachdem der Verteidiger bzw. damit der Beschuldigte in seiner Beschwerde explizit ausgeführt hat, dass er "daher die Beschwerde einreiche, da er den Scooter nicht habe, den Wertersatz nicht zahlen werde und nicht zahlen kann und weil ihm die Strafe als unangemessen hoch erscheint", ist die Beschwerde auf eine Strafbeschwerde für den vorgeworfenen Schmuggel eingeschränkt. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens und der Strafbarkeit des Schmuggels Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG laut angefochtenem Erkenntnis ist damit Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der (Teil)-Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (; ).
Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der angeschuldeten Finanzvergehen war somit nicht mehr erforderlich. Es war lediglich über das Strafmaß zu entscheiden, wobei insoweit zu prüfen war, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung vorliegen.
Voraussetzungen für einen Schmuggel § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG:
§ 35 Abs. 1 FinStrG: Des Schmuggels macht sich schuldig, wer
a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.
Art. 79 Abs. 1 lit. a Unionszollkodez (UZK): Für einfuhrabgabepflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet.
Gemäß Art. 5 Nr. 33 UZK versteht man unter "Gestellung" die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern und dort zu gestehen. Diese Pflicht zur Gestellung von sogenannten "Nicht-Unionswaren" (Art. 5 Ziff. 24 UZK) ist in Art. 139 UZK festgelegt.
Gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wird.
Vorweg ist festzuhalten, dass an der Berechnung der Eingangsabgaben durch das damalige Zollamt Innsbruck keine Zweifel angemeldet wurden, somit bei eigenständiger Würdigung durch den Finanzstrafsenat die Eingangsabgaben in Höhe von € 272,67 (Zoll: € 59,71; EUst: € 212,96) als strafbestimmende Wertbeträge dem weiteren Strafverfahren zugrunde gelegt werden können.
Am gab Frau ***A*** gegenüber den Zollbeamten an, dass die Sache mit dem Scooter eine Verkettung unglücklicher Umstände gewesen sei. Herr ***C*** habe mit der Sache nichts zu tun, er sei ihnen nur behilflich gewesen, indem er seine Adresse in der Schweiz "zur Verfügung gestellt" habe. Sie und ihr Gatte, der Beschuldigte, hätten einfach nur eine für sie brauchbare Lösung gesucht. Eine Rücksendung nach China bzw. eine Verschrottung des Scooters sei keine Option gewesen.
Ihr Gatte habe deshalb den Roller in der Schweiz verzollen lassen und dann selber wieder zurück nach Österreich gebracht. Dies sei natürlich nicht korrekt gewesen, aber das sei der Polizei bereits alles mitgeteilt worden.
Im Schreiben vom führt der Beschuldigte aus, dass er nichts dagegen einzuwenden habe, dass die Zollabgabenschuld vorgeschrieben werde. Die Rechtfertigung liege dem Sachbearbeiter schon vollinhaltlich vor, es sei das Schreiben, welches seine Gattin Frau ***A*** dem Sachbearbeiter übergeben habe. Dieses Schreiben sei korrekt und er habe dem nichts hinzuzufügen.
Es handelt sich um das Schreiben bzw. ursprünglich das Mail mit Sachverhaltsdarstellung an den Rechtsanwalt vom . Neben der Darstellung der Vorgeschichte und sonstigen Sachverhalt wird konkret zur verfahrensgegenständlichen Einfuhr des E-Scooters von der Schweiz nach Österreich ausgeführt, dass "es korrekt sei, dass der Verkauf an unseren Schweizer Freund nur erfolgt ist, um die drohende Verschrottung in Österreich zu unterbinden, nachdem das Fahrzeug ja einzelgenehmigt werden sollte, was uns aber nicht ermöglicht wurde. Der Scooter wurde dann von uns wieder unter Einsatz der Spedition ordnungsgemäß in die Schweiz verbracht.
Der Beschuldigte ist dann selbst mit dem Scooter von der Schweiz zurück nach Österreich gefahren und hat die Grenze passiert. Die Zollabgaben nach Österreich wurden an der Grenze nicht hinterfragt und von uns somit auch nicht geleistet. Das zollrechtliche Vergehen, keine Abgaben bei dieser erneuten Einfuhr geleistet zu haben, wird somit von uns zugegeben.
Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte eine Gestellungspflicht gehabt hätte, er von sich aus sich beim Zollamt zu melden gehabt hätte, was er - da er ja wusste, dass er diesen Scooter in Österreich nicht verzollen hätte können - vorsätzlich nicht gemacht hat, um den Scooter entgegen der bisherigen Anweisungen durch das Zollamt (Ausfuhr oder Verschrottung, das bedeutet nicht, den Scooter nur kurzfristig ins Drittland zu bringen, sondern auf Dauer) vorschriftswidrig wieder von der Schweiz nach Österreich zu befördern.
Mit diesem Geständnis hat der Beschuldigte bestätigt, dass er, obwohl er wusste, dass der Scooter in Österreich bzw. im Zollgebiet der Europäischen Union wegen Marktordnungsbeschränkungen nicht verzollt werden konnte, er diesen ohne weiteres Zollverfahren von der Schweiz nach Österreich verbracht hat.
Der Beschuldigte wusste, dass er den Scooter legal nicht nach Österreich einführen hätte dürfen. Trotz dieses Wissens oder gerade deshalb hat er den Scooter ohne weiteres Verfahren - das ja nicht zu einem für ihn positiven Ende führen hätte können - einfach über die Grenze von der Schweiz nach Österreich verbracht.
Bei diesem Kenntnisstand des Beschuldigten kann der Finanzstrafsenat nur die Meinung des Spruchsenates bestätigen, dass sowohl die objektive Tatseite eines vorschriftswidrigen Verbringens in den zollrechtlich freien Verkehr als auch die subjektive Tatseite einer zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise eines Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG zweifelsfrei gegeben sind.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 35 Abs. 4 FinStrG: Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Aus der Beschwerde ergeben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wonach er (damals) monatlich nur ca. € 850,-- verdiene und demnächst die Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben wird können, weshalb er dann arbeitslos sein werde und er zu 70 % invalide sei. Sorgepflicht besteht keine, laut eigenen Angaben besitzt er weder Vermögen noch hat er Schulden. Die Ehefrau ist als Unternehmerin finanziell unabhängig.
Laut Akt bezog der Beschuldigte im Jahr 2021 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Nettopension von gesamt rund € 11.900, somit monatlich rund € 850.00 Pension. Eine Verschlechterung gegenüber seinen eigenen Angaben ist damit nicht gegeben. Die Invalidität von 70% ist gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates unverändert.
Soweit der Beschuldigte die Ansicht vertritt, dass "alle von mir angegebenen Fakten unberücksichtigt geblieben sind", ist zu erwidern, dass die Tat, das Verbringen des Scooters von der Schweiz nach Österreich wider besseren Wissens genau geplant war, um ihn entgegen allen zollrechtlichen Vorschriften doch in Österreich verwenden zu können. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen hat der Beschuldigte genau gewusst hat, dass dieser Scooter in Österreich so nicht verzollt werden hätte können, weshalb er von ihm auch in die Schweiz verkauft und ausgeführt hat. In der Folge wurde der Scooter vom Beschuldigten trotzdem, ohne dies einem Zollamt anzuzeigen - was er wohlwissend unterlassen hat, da die Zöllner ihn ja darauf hingewiesen haben, dass das nicht möglich ist - von der Schweiz in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht. Unabhängig davon, was der Beschuldigte an Fakten vorbringen hätte wollen oder welche Fakten unberücksichtigt geblieben sein sollen, an dieser dargestellten Tat tritt dadurch keine Änderung ein. Zum hohen Verschuldensgrad des Beschuldigten ist aus seiner Handlung zusammengefasst abzuleiten: "Von Euch lasse ich mir das nicht verbieten". Für die vom Beschuldigten als Lapalie bezeichnete Tat hat er dafür eine sehr hohe kriminelle Energie aufgewendet.
Als zusätzliche Milderungsgründe sind von amtswegen die lange Verfahrensdauer und das zwischenzeitige Wohlverhalten seit der Tat zu werten, sodass trotz des hohen Verschuldensgrades des Schmuggels und der anderen unveränderten Strafbemessungsgründe, wobei weitere Milderungsgründe nicht bekannt gegeben wurden oder dem Akt zu entnehmen waren, die Geldstrafe auf € 125,00 verringert wird. Für eine weitere Reduzierung der Geldstrafe war nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen, um andere mögliche Täter in vergleichbaren Stuationen von diesen Handlungen abzuhalten, kein Raum.
§ 20 Abs. 1 FinStrG Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG: bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Mangels ausdrücklicher Festlegung ähnlich wie in § 15 Abs. 1 FinStrG (wonach eine Freiheitsstrafe mindestens den Zeitraum von einem Tag erreichen muss) darf eine - etwa nach Stunden bemessene - Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG auch die Frist von einem Tage unterschreiten, so dies bspw. für die Beachtung eines Verböserungsverbotes (§ 161 Abs. 3 FinStrG) erforderlich ist (vgl. ).
Es war daher die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur nunmehr festgesetzten Geldstrafe bzw. Wertersatzstrafe gegenüber den Strafen im angefochtenen Erkenntnis entsprechend auf 20 Stunden zu reduzieren.
Wertersatz:
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre.
Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe der Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten.
§ 19 Abs. 5 FinStrG: Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
§ 19 Abs. 6 FinStrG: Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs. 5), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
Angesichts der Tatausführung kommt eine Anwendung des § 19 Abs. 5 FinStrG nicht in Betracht, da eine entsprechende teilweise Nachsicht des Wertersatzes ein geringes Verschulden bedingen würde, was hier nicht gegeben ist.
Der Spruchsenat hat bereits ausgeführt, dass sich der gemeine Wert grundsätzlich aus dem Einkaufspreis, den Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) sowie der Handelsspanne des Importeurs zusammensetzt, sodass die Ausgangsbasis für den gemeinen Wert des verfahrensgegenständlichen Scooters € 1.267,77 beträgt.
Unter dem gemeinen Wert im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG zur Ermittlung einer Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist laut Judikatur des Bundesfinanzgerichtes der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde (nunmehr das Zollamt Österreich) als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc.) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden ().
Im konkreten Fall wäre es für die Finanzstrafbehörde nicht möglich gewesen, den Scooter aufgrund der Marktbeschränkung ohne weiteres Verfahren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in Österreich zu verkaufen. Allerdings hätte die Finanzstrafbehörde den E-Scooter z.B. im Internet zum Verkauf anbieten können mit der Bedingung, dass der Erwerber/die Erwerberin die Ware nachweislich ins Drittland zu verbringen hat (z.B. mittels T1). Dabei war zu berücksichtigen, dass im Falle der Ausfuhr in ein Drittland "nur" die Bemessungsgrundlage des E-Scooters bei der Einfuhr als Verkaufspreis erzielbar gewesen wäre, somit laut Bescheid über die Geltendmachung der Zollschuld € 995,10.
Im Akt erliegt ein Kaufvertrag über den gegenständlichen Scooter von ***A*** an ***C*** in die Schweiz über € 900,00. Zugegeben ist dieser Verkaufspreis als Wert unter Freunden anzusehen, wobei fraglich bleibt, ob auch für die Zollverwaltung dieser Freundschaftspreis von € 900,00 möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung eines Abschlages, da Fremde nicht bereit wären, den selben Preis wie dieser Freund zu bezahlen, war die Wertersatzstrafe auf den Betrag von € 600,00 zu reduzieren.
Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe für die reduzierte Wertersatzstrafe gemäß § 20 FinStrG mit einem Tag und 20 Stunden neu festzusetzen.
Soweit der Beschuldigte vorbringt, "Beim Einsatz der Zollbeamten an meinem Arbeitsplatz, ***B***, kam der Scooter während der Amtshandlung abhanden. Das Lokal, die Kellerräumlichkeiten und die Garage wurden durchsucht, der Scooter aber nicht gefunden. Im VW Bus der Beamten wurde nicht geschaut. Ich soll nun Wertersatz für einen in einer Amtshandlung abhanden gekommenen Gegenstand bezahlen", ist festzuhalten, dass laut im Akt erliegenden Zeugenaussagen "Herr ***Bf1*** den Scooter während der Zeit, als die Beamten einen Parkplatz gesucht haben, weggebracht habe." Der hier angedeutete Vorwurf, die Beamten hätten womöglich den Scooter in deren Vw-Bus "versteckt" oder dort nicht gesucht, entbehrt somit jeder Grundlage. Der Scooter ist demnach nicht während der Amtshandlung, sondern schon davor - von wem auch immer - weggebracht worden. Es ist nicht Aufgabe dieses Beschwerdeverfahrens, den Verbleib des E-Scooters aufzuklären. Laut Auskunft der Polizei ist der als gestohlen gemeldete Scooter bis jetzt nicht aufgetaucht.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 265a Abs. 3a FinStrG: Unterbleibt bis eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat (§ 125 Abs. 3) oder vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht (§ 160 Abs. 2 und 3), kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.
§ 160 Abs. 2 lit.b FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Da im vorliegenden Fall von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, die Beschwerde sich nur gegen die Strafhöhe richtet, somit die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG vorliegen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zudem sind die Voraussetzungen gemäß § 265a Abs. 2a FinStrG gegeben, sodass der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen konnte.
Abschließend darf zum Beschwerdevorbringen, "Es ist für mich unerklärlich, warum wegen einer solchen Lapalie zig Beamte und die Gerichte beschäftigt werden", festgestellt werden, dass es das gute Recht jedes Beschuldigten ist, eine Verhandlung im großen Rahmen durch einen Senat zu beantragen. Genau das hat das Beschuldigte auch beantragt. Wenn das Verfahren dann auch antragsgemäß so erledigt wird, indem die Entscheidung durch den Spruchsenat gefällt wird, ist es interessant zu lesen, dass sich der Beschuldigte dann wundert, dass so viele Beamte mit dieser Sache beschäftigt sind. Das ist allein seinem Antrag geschuldet, denn für solche Lapalien, wie es der Beschuldigte ausdrückt, sieht der Gesetzgeber so aufwendige Verfahren normaler Weise nicht vor.
Gerade für diese Lapalie (Ausdruck des Beschuldigten) hat der Beschuldigte eine hohe kriminelle Energie aufgewendet, den Export in die Schweiz vorzutäuschen und dann den Scooter persönlich wieder - ohne Zollverfahren - in das Zollgebiet der Europäischen Union zurückzubringen. Der Gesetzgeber macht hier hinsichtlich der Schmuggelgegenstände keinen Unterschied, es sind sowohl für geringfügige Finanzvergehen als auch für größere Schmuggeltaten dieselben Strafbestimmungen anzuwenden.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 12,50 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und/oder der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine in der Judikatur der Höchstgerichte nicht einheitlich geregelte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 265a Abs. 2a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3300006.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at