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BFGjournal 7-8, August 2022, Seite 233

Schmuggel eines E-Scooters (der in Österreich wegen Marktordnungsbeschränkungen nicht verzollt werden durfte)

Entscheidung: RV/3300006/2019; Revision nicht zugelassen.

Norm: §§ 15 Abs 1, 19 Abs 3, 20, 161 Abs 3 FinStrG.

Unter dem gemeinen Wert iSd § 19 Abs 3 FinStrG zur Ermittlung einer Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist laut Judikatur des BFG der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde (nunmehr das Zollamt Österreich) als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden.

Mangels ausdrücklicher Festlegung ähnlich wie in § 15 Abs 1 FinStrG (wonach eine Freiheitsstrafe mindestens den Zeitraum von einem Tag erreichen muss) darf eine – etwa nach Stunden bemessene – Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG auch die Frist von einem Tage unterschreiten, so dies zB für die Beachtung eines Verböserungsverbotes (§ 161 Abs. 3 FinStrG) erforderlich ist.

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