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BMF-Information zum steuerfreien „Jobticket“
, BMF-010222/0059-VI/7/2013.
Im Rahmen der neuen „Pendlerförderung“ wurde die Regelung über den Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln insoweit ausgedehnt, als die Einschränkung, dass die Steuerbefreiung nur dann gewährt werden kann, wenn dem Grunde nach die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale vorliegen, weggefallen ist. Seit kann daher ein steuerfreies „Jobticket“ auch für Arbeitnehmer im Nahbereich des Unternehmens gewährt werden.
Die Information zu dieser Neuregelung enthält folgende wesentliche Aussagen:
Die bisherige Voraussetzung, dass die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein darf, entfällt.
Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten; der bloße Kostenersatz für die von den Arbeitnehmern erworbenen Fahrausweise stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Bei Erhalt eines steuerfreien Jobtickets steht dem Arbeitnehmer für die betreffende Strecke kein Pendlerpauschale zu. Wird durch das Jobticket nur ein Teil der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgedeckt, kann für die restliche Teilstrecke ein Pendlerpauschale geltend gemacht werden. In diesem Fall ist das Pendlerpauschale nach Ansicht des BMF aber mit dem fiktiven k...