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Unterlassene Anmeldung vor Arbeitsbeginn und Strafminderung wegen langen Verfahrens
Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass ein mehrjähriges Verfahren zur endgültigen Bemessung der Strafe für eine unterlassene Anmeldung eines Dienstnehmers vor Arbeitsantritt im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (Verstoß gegen das Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer) eine Strafmilderung rechtfertigt.
