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Geltendmachung pauschalierter Aufwandsentschädigungen – Vereinbarung reicht aus
2010/08/0161; E-MVB 004-ABC-E-002.
Das ASVG-Beitragsrecht sieht für bestimmte Berufsgruppen (unter anderem nebenberuflich Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen) im Rahmen einer Verordnung (BGBl. II Nr. 409/2002 auf Basis des § 49 Abs. 7 ASVG) ein beitragsfreies Aufwandspauschale von bis zu 537,78 Euro monatlich vor. Die Praxis der Gebietskrankenkassen verlangt diesbezüglich eine Glaubhaftmachung entsprechender Aufwendungen.
Die VwGH hat demgegenüber aber klargestellt, dass es ausreicht, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer eine pauschalierte Aufwandsentschädigung vereinbaren, weil es dem Ziel der Pauschalierung widersprechen würde, wenn man die Aufwendungen im Einzelnen glaubhaft machen bzw. schlüssig darlegen müsste. Auch wenn sich diese Judikatur auf die mittlerweile nicht mehr im Rahmen dieser Verordnung, sondern aufgrund einer eigenständigen Beitragsbefreiung erfassten nebenberuflichen Sportler bezieht, muss dieser Grundsatz für alle noch von der angeführten Verordnung erfassten Berufsgruppen gelten.